Bundesfinanzhof klärt Besteuerung
von Mitarbeiteraktienoptionen
Mittlerweile bieten viele
Unternehmen ihren Mitarbeitern den Erwerb von Aktienoptionen an. Der Mitarbeiter
erhält dadurch das Recht, Aktien seines Arbeitgebers zu einem späteren
Zeitpunkt zu einem von vornherein feststehenden Preis, i. d. R. dem Börsenkurs
am Tag der Optionseinräumung, zu kaufen (Kaufoption). Ist der Aktienkurs
am Tag der Optionsausübung gestiegen, kann der Arbeitnehmer entweder
die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen oder sich gleich die Differenz
zwischen dem Basispreis am Tag der Optionsgewährung und dem aktuellen
Börsenkurs auszahlen lassen (Barausgleich). Die Unternehmen verfolgen
mit der Optionsgewährung einen doppelten Zweck: Zum einen soll die
Aktienoption die Mitarbeiter zu vollem Einsatz bewegen, da sie über
die Aktienoption an künftigen Erfolgen des Unternehmens beteiligt
sind. Zum anderen kann das Unternehmen zunächst einen geringeren Barlohn
zahlen, was Liquiditätsvorteile bringt und vor allem jungen Unternehmen
die Startphase erleichtert. Aus der Sicht des Arbeitnehmers schließlich
besteht die Chance, innerhalb weniger Jahre ein Vermögen zu machen.
Steigt der Wert des Unternehmens
dann tatsächlich, so haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer
ein gutes Geschäft gemacht. Angesichts dieser finanziellen Erfolgsstory
überrascht nicht, daß auch der Fiskus ein reges Interesse an
den Aktienoptionsprogrammen entwickelt hat. Dabei geht es hauptsächlich
um zwei Fragen: den richtigen Zeitpunkt der Besteuerung des Arbeitnehmers
und die steuerliche Erfassung von Aktienoptionen, die von ausländischen,
insbesondere US-amerikanischen Unternehmen gewährt worden sind.
1. Der Besteuerungszeitpunkt: Lieber die
Taube auf dem Dach als den Spatz in der Hand?
Der Charme einer Aktienoption liegt bekanntlich
darin, daß man mit geringem Einsatz einen großen Gewinn machen
kann, wenn der Basiswert (die Aktie, auf die sich das Erwerbsrecht bezieht)
steigt. Denn anders als beim Kauf und Verkauf von Aktien, wo man zur Realisierung
des Veräußerungsgewinns zunächst für teures Geld die
Aktien anschaffen muß, ist beim Erwerb von Optionen pro Aktie nur
eine Optionsprämie zu zahlen, die lediglich einen Bruchteil des Aktienpreises
und des erhofften Kursanstiegs beträgt. Auf diese Weise kann der Anleger
sein Kapital mit größerer Wirkung zu spekulativen Geschäften
einsetzen (Hebelwirkung der Option).
Die z. T. erhebliche Betragsdifferenz
zwischen Optionsprämie und Barausgleich bei Ausübung der Option
wirft die Frage auf, was der Arbeitnehmer wann zu versteuern hat. Grundsätzlich
gilt, daß alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als
Entgelt für seine Tätigkeit erhält, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (§ 19
Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer entsteht für das Kalenderjahr, in
dem der Barlohn oder die Sachbezüge dem Arbeitnehmer als Einnahme
zufließen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG); entsprechend muß der
Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen
(§ 38 Abs. 1 EStG).
Bei der Mitarbeiteraktienoption
sind zwei Besteuerungsvarianten denkbar:
-
Man kann argumentieren, daß die
Einräumung des Optionsrechts einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt,
dessen Wert nach den gängigen mathematischen Modellen zur Optionsbewertung
zu ermitteln ist. Im Ergebnis hätte der Arbeitnehmer dann nur Einkünfte
in Höhe der (geringen) Optionsprämie; der spätere Barausgleich
wäre ein nicht steuerbarer Vermögenszuwachs. Dieses Ergebnis
ist aus der Sicht des Arbeitnehmers i. d. R. günstig, da er die Wertsteigerung
der Aktien grundsätzlich steuerfrei realisieren kann. Liegt der Kurs
der Aktie bei Fälligkeit der Option allerdings unter dem Basispreis,
so daß die Option wertlos ist, würde die Steuer nicht erstattet
werden.
-
Man kann sich auch auf den Standpunkt
stellen, daß die Einräumung der Option mangels hinreichender
Konkretisierung kein sachbezugsfähiges Wirtschaftsgut ist; der Arbeitnehmer
würde danach lediglich eine Chance erwerben, die steuerlich irrelevant
ist. Übt er später die Option aus, so würde der Barausgleich
durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. In
diesem Fall wäre der Fiskus voll am Wertzuwachs beteiligt.
Bislang war unklar, in welchen
Fällen die für den Arbeitnehmer i. d. R. günstige Sofortbesteuerung
greift, und in welchen Fällen der Barausgleich bei Ausübung zu
versteuern ist. Die Finanzverwaltung verlangt die Besteuerung bei Ausübung
der Option (OFD Berlin, Vfg. v. 25.3.1999 - St 423 - S 2347 -1/99). Zwar
muß sich der Fiskus zunächst bis zur Ausübung der Option
gedulden, doch dann klingelt die Kasse. Da das Risiko des Abwartens bei
allgemein steigenden Aktienkursen eher gering ist, verschmäht der
Staat den Spatz in der Hand und wartet auf die Taube auf dem Dach.
Der Bundesfinanzhof (BFH)
hat nun in zwei Urteilen vom 24.01.2001 (Az. I
R 100/98 und I
R 119/98) genau festgelegt, unter welchen Umständen der Fiskus
bis zur Ausübung der Option abwarten darf. Danach ist zu unterscheiden,
ob der Arbeitnehmer ein sofort handelbares, unbedingtes Optionsrecht erhält
oder ob er in der Verfügung beschränkt ist bzw. das Optionsrecht
unter dem Vorbehalt der weiteren Tätigkeit für den Arbeitnehmer
steht. Gewährt der Arbeitnehmer Optionsrechte, die der Arbeitnehmer
sofort verkaufen kann (auch als "echtes Optionsrecht" bezeichnet), so liegt
ein Sachbezug im Zeitpunkt der Optionseinräumung vor, der der Einkommensteuer
unterliegt ("Anfangsbesteuerung"). Der Wert des Sachbezugs ist der Kurswert
der Option, wenn sie an einer Börse gehandelt wird bzw. der anhand
von Optionspreismodellen ermittelte Wert bei nicht börsennotierten
Optionen. Die spätere Ausübung der Option findet in der privaten
Vermögensphäre statt und führt nicht zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit. Zu beachten ist allerdings, daß
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 den Veräußerungsgewinn bzw. den Barausgleich
als private Veräußerungseinkünfte erfaßt, wenn zwischen
Einräumung und Verwertung der Option nicht mehr als ein Jahr vergangen
ist (steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft). Zu bedenken ist auch,
daß die Einkommensteuer auf die Optionseinräumung nicht erstattet
wird, wenn sich die Option später als wertlos erweist. Eine Änderung
des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO kommt nicht in
Betracht, da die ungünstige Wertentwicklung kein rückwirkendes
Ereignis im Sinne dieser Vorschrift ist.
Ist das Optionsrecht dagegen
nicht frei übertragbar und kann es erst nach Ablauf einer Sperrfrist
ausgeübt werden ("unechte Option"), kommt die Anfangsbesteuerung nicht
in Betracht, sondern es gilt die "Endbesteuerung". Der BFH begründet
dies damit, daß ein solches Optionsrecht allenfalls die "Chance"
auf spätere Einkünfte verkörpere, die erst dann entstehen,
wenn die Option ausgeübt wird ("Zufluß" der Einkünfte gem.
§ 11 Abs. 1 EStG). Der vom Arbeitgeber gezahlte Barausgleich führt
dann zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Steuerpflicht
tritt auch ein, wenn der Arbeitnehmer auf den Barausgleich verzichtet und
die Aktien zum Basispreis an den Arbeitnehmer verkauft. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, auf den Barausgleich Lohnsteuer einzubehalten, und der
Arbeitnehmer muß die Zahlung in seiner Steuererklärung angeben.
Fast alle Mitarbeiteroptionsprogramme
enthalten Bestimmungen, die eine sofortige Veräußerung bzw.
Ausübung der Aktienoptionen ausschließen. Damit scheidet die
Sofortbesteuerung aus, so daß sich die Finanzverwaltung im Ergebnis
mit ihrer "Taube-auf-dem-Dach"-Strategie durchgesetzt hat. Aus der Sicht
der Steuerpflichtigen bedeuteten die Urteile des BFH, daß sich der
vermeintliche Reichtum halbiert, da der Fiskus über die Einkommensteuer
an den Kursgewinnen beteiligt ist. Denn die Einkünfte aus der Optionsausübung
entstehen geballt in einem Veranlagungszeitraum, so daß bei höheren
Beträgen der Spitzensteuersatz schnell erreicht ist (Progressionseffekt).
Streitig ist, ob wenigstens
eine ermäßigte Besteuerung nach § 34
EStG in Betracht kommt (das Revisionsverfahren beim BFH hat das Az. VI R 24/01). Bei
neu aufzulegenden
Programmen sollten die Unternehmen erwägen, ob sie im Hinblick auf
die nachteiligen steuerlichen Folgen von Verfügungsbeschränkungen
und Verfallsklauseln ihre Vertragspraxis ändern können. Zu denken
wäre hier an eine beschränkte Übertragbarkeit der Optionsrechte
(z. B. auf andere Mitarbeiter des Unternehmens) und die Ersetzung der Verfallsklauseln
durch eine Verpflichtung zur Rückübertragung im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens des Mitarbeiters. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist eventuell die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, deren steuerliche Behandlung allerdings noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. FG Düsseldorf, Beschl. vom 11.4.2001, Az. 3 V 6028/00 A(L)).
Abschließend ein Beispiel:
Arbeitnehmer A ist seit 1996
für die X-AG tätig. Anfang 1998 erhält er von der X-AG 100
Aktienoptionen, die ihn berechtigen, am 1.7.2000 100 Aktien der X-AG zum
Kurs von 50 Euro je Aktie zu erwerben (Börsenkurs am 1.2.1998). Die
Ausübung der Optionen steht unter dem Vorbehalt, daß A am 1.7.2000
noch bei der X-AG angestellt ist; die Optionen sind nicht übertragbar.
A übt die Optionen am 1.7.2000 aus. Zu diesem Zeitpunkt beträgt
der Kurs 90 Euro je Aktie.
a) Die X-AG zahlt dem A vereinbarungsgemäß
den Differenzbetrag zwischen dem Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung
und dem Börsenkurs am Tag der Optionsausübung (Barausgleich).
A "verdient" 40 Euro je Aktie, d.h. insgesamt 4.000 Euro, die dem Lohnsteuerabzug
unterliegen und zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führen.
b) Der Optionsvertrag sieht keinen
Barausgleich vor. Stattdessen kauft A 100 Aktien von der X-AG zum Preis
von je 50 Euro. Da A 100 Aktien im Wert von 9.000 Euro erhalten hat, dafür
aber nur 5.000 Euro zahlen muß, stellt der Differenzbetrag in Höhe
von 4.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit dar. Es macht steuerlich also keinen Unterschied, ob A einen Barausgleich
erhält oder die Option durch den Ankauf von Aktien ausübt.
c) Wie Fall b), A verkauft die 100
Aktien am 1.3.2001 für 10.000 Euro. Da A bereits beim Erwerb der Aktien
besteuert wurde, führt der Veräußerungsgewinn von 1.000
Euro nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es entsteht
jedoch ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 EStG,
weil A die Aktien innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert
hat.
2. Optionsgewährung durch die US-Muttergesellschaft
Inländische Aktiengesellschaften
dürfen erst seit 1998 in größerem Umfang Mitarbeiteraktienoptionsprogramme
auflegen. Bei den inländischen Tochtergesellschaften US-amerikanischer
Konzerne wurden die Mitarbeiter deshalb in die Employee Stock Option Plans
(ESOPs) der US-Muttergesellschaft einbezogen. Bei dieser Gestaltung war
zunächst streitig, ob diese Form der Gehaltszahlung überhaupt
der deutschen Steuer unterliegt. Die inländischen Tochtergesellschaften,
mit denen das Arbeitsverhältnis besteht, argumentierten, daß
Leistungen eines Dritten (der Muttergesellschaft) nicht zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit führten und auch nicht der Lohnsteuer
unterliegen würden. Dieser Streit ist mittlerweile geklärt: Auch
Leistungen der ausländischen Muttergesellschaft an die inländischen
Arbeitnehmer der inländischen Tochtergesellschaften sind bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Damit entsteht dieselbe Frage
wie bei der Einräumung von Optionsrechten durch einen inländischen
Arbeitgeber: Kommt es zur Anfangsbesteuerung bei Optionseinräumung
oder führt erst die spätere Optionsausübung zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (Endbesteuerung)? Auch hier ist danach
zu unterscheiden, ob die Optionen übertragbar und unverfallbar oder
unübertragbar und verfallbar sind (nontransferable and forfeitable).
Ist letzteres der Fall, so erhält der Arbeitnehmer zunächst eine
bloße Erwerbschance, die steuerlich noch nicht zum Zufluß von
Arbeitslohn führt. Erst die Ausübung der Option resultiert in
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die in Deutschland
zu versteuern sind.
Hat der Arbeitnehmer einen
Teil seiner Arbeitsleistung, die mit der Option honoriert wird, im Ausland
erbracht, kann u. U. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nur ein Teilbetrag
des Barausgleichs bzw. des geldwerten Vorteils in Deutschland steuerpflichtig
sein. Denn nach den neuen Urteilen des BFH kommt eine zeitanteilige Aufteilung
der Einkünfte in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Zeitraum zwischen
Optionseinräumung und Optionsausübung im Ausland gearbeitet hat
und das Besteuerungsrecht für die mit der Auslandstätigkeit erzielten
Einkünfte dem anderen Staat zugewiesen ist. In einem solchen Fall
sollte man unbedingt seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten,
damit dieser die Rechtslage prüfen und eine etwaige Überbesteuerung
verhindern kann.
Rechtsanwalt/Steuerberater
Dr. Reimar Pinkernell (LL.M.),
Bonn
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