Steuerrecht im Internet

Bundesfinanzhof klärt Besteuerung von Mitarbeiteraktienoptionen

Mittlerweile bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern den Erwerb von Aktienoptionen an. Der Mitarbeiter erhält dadurch das Recht, Aktien seines Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt zu einem von vornherein feststehenden Preis, i. d. R. dem Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung, zu kaufen (Kaufoption). Ist der Aktienkurs am Tag der Optionsausübung gestiegen, kann der Arbeitnehmer entweder die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen oder sich gleich die Differenz zwischen dem Basispreis am Tag der Optionsgewährung und dem aktuellen Börsenkurs auszahlen lassen (Barausgleich). Die Unternehmen verfolgen mit der Optionsgewährung einen doppelten Zweck: Zum einen soll die Aktienoption die Mitarbeiter zu vollem Einsatz bewegen, da sie über die Aktienoption an künftigen Erfolgen des Unternehmens beteiligt sind. Zum anderen kann das Unternehmen zunächst einen geringeren Barlohn zahlen, was Liquiditätsvorteile bringt und vor allem jungen Unternehmen die Startphase erleichtert. Aus der Sicht des Arbeitnehmers schließlich besteht die Chance, innerhalb weniger Jahre ein Vermögen zu machen.
Steigt der Wert des Unternehmens dann tatsächlich, so haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ein gutes Geschäft gemacht. Angesichts dieser finanziellen Erfolgsstory überrascht nicht, daß auch der Fiskus ein reges Interesse an den Aktienoptionsprogrammen entwickelt hat. Dabei geht es hauptsächlich um zwei Fragen: den richtigen Zeitpunkt der Besteuerung des Arbeitnehmers und die steuerliche Erfassung von Aktienoptionen, die von ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Unternehmen gewährt worden sind.

1. Der Besteuerungszeitpunkt: Lieber die Taube auf dem Dach als den Spatz in der Hand?

Der Charme einer Aktienoption liegt bekanntlich darin, daß man mit geringem Einsatz einen großen Gewinn machen kann, wenn der Basiswert (die Aktie, auf die sich das Erwerbsrecht bezieht) steigt. Denn anders als beim Kauf und Verkauf von Aktien, wo man zur Realisierung des Veräußerungsgewinns zunächst für teures Geld die Aktien anschaffen muß, ist beim Erwerb von Optionen pro Aktie nur eine Optionsprämie zu zahlen, die lediglich einen Bruchteil des Aktienpreises und des erhofften Kursanstiegs beträgt. Auf diese Weise kann der Anleger sein Kapital mit größerer Wirkung zu spekulativen Geschäften einsetzen (Hebelwirkung der Option).
Die z. T. erhebliche Betragsdifferenz zwischen Optionsprämie und Barausgleich bei Ausübung der Option wirft die Frage auf, was der Arbeitnehmer wann zu versteuern hat. Grundsätzlich gilt, daß alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Entgelt für seine Tätigkeit erhält, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (§ 19 Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer entsteht für das Kalenderjahr, in dem der Barlohn oder die Sachbezüge dem Arbeitnehmer als Einnahme zufließen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG); entsprechend muß der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 38 Abs. 1 EStG).
Bei der Mitarbeiteraktienoption sind zwei Besteuerungsvarianten denkbar:
Bislang war unklar, in welchen Fällen die für den Arbeitnehmer i. d. R. günstige Sofortbesteuerung greift, und in welchen Fällen der Barausgleich bei Ausübung zu versteuern ist. Die Finanzverwaltung verlangt die Besteuerung bei Ausübung der Option (OFD Berlin, Vfg. v. 25.3.1999 - St 423 - S 2347 -1/99). Zwar muß sich der Fiskus zunächst bis zur Ausübung der Option gedulden, doch dann klingelt die Kasse. Da das Risiko des Abwartens bei allgemein steigenden Aktienkursen eher gering ist, verschmäht der Staat den Spatz in der Hand und wartet auf die Taube auf dem Dach.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in zwei Urteilen vom 24.01.2001 (Az. I R 100/98 und I R 119/98) genau festgelegt, unter welchen Umständen der Fiskus bis zur Ausübung der Option abwarten darf. Danach ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer ein sofort handelbares, unbedingtes Optionsrecht erhält oder ob er in der Verfügung beschränkt ist bzw. das Optionsrecht unter dem Vorbehalt der weiteren Tätigkeit für den Arbeitnehmer steht. Gewährt der Arbeitnehmer Optionsrechte, die der Arbeitnehmer sofort verkaufen kann (auch als "echtes Optionsrecht" bezeichnet), so liegt ein Sachbezug im Zeitpunkt der Optionseinräumung vor, der der Einkommensteuer unterliegt ("Anfangsbesteuerung"). Der Wert des Sachbezugs ist der Kurswert der Option, wenn sie an einer Börse gehandelt wird bzw. der anhand von Optionspreismodellen ermittelte Wert bei nicht börsennotierten Optionen. Die spätere Ausübung der Option findet in der privaten Vermögensphäre statt und führt nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zu beachten ist allerdings, daß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 den Veräußerungsgewinn bzw. den Barausgleich als private Veräußerungseinkünfte erfaßt, wenn zwischen Einräumung und Verwertung der Option nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft). Zu bedenken ist auch, daß die Einkommensteuer auf die Optionseinräumung nicht erstattet wird, wenn sich die Option später als wertlos erweist. Eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht, da die ungünstige Wertentwicklung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift ist.
Ist das Optionsrecht dagegen nicht frei übertragbar und kann es erst nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden ("unechte Option"), kommt die Anfangsbesteuerung nicht in Betracht, sondern es gilt die "Endbesteuerung". Der BFH begründet dies damit, daß ein solches Optionsrecht allenfalls die "Chance" auf spätere Einkünfte verkörpere, die erst dann entstehen, wenn die Option ausgeübt wird ("Zufluß" der Einkünfte gem. § 11 Abs. 1 EStG). Der vom Arbeitgeber gezahlte Barausgleich führt dann zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Steuerpflicht tritt auch ein, wenn der Arbeitnehmer auf den Barausgleich verzichtet und die Aktien zum Basispreis an den Arbeitnehmer verkauft. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf den Barausgleich Lohnsteuer einzubehalten, und der Arbeitnehmer muß die Zahlung in seiner Steuererklärung angeben.
Fast alle Mitarbeiteroptionsprogramme enthalten Bestimmungen, die eine sofortige Veräußerung bzw. Ausübung der Aktienoptionen ausschließen. Damit scheidet die Sofortbesteuerung aus, so daß sich die Finanzverwaltung im Ergebnis mit ihrer "Taube-auf-dem-Dach"-Strategie durchgesetzt hat. Aus der Sicht der Steuerpflichtigen bedeuteten die Urteile des BFH, daß sich der vermeintliche Reichtum halbiert, da der Fiskus über die Einkommensteuer an den Kursgewinnen beteiligt ist. Denn die Einkünfte aus der Optionsausübung entstehen geballt in einem Veranlagungszeitraum, so daß bei höheren Beträgen der Spitzensteuersatz schnell erreicht ist (Progressionseffekt).
Streitig ist, ob wenigstens eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht kommt (das Revisionsverfahren beim BFH hat das Az. VI R 24/01). Bei neu aufzulegenden Programmen sollten die Unternehmen erwägen, ob sie im Hinblick auf die nachteiligen steuerlichen Folgen von Verfügungsbeschränkungen und Verfallsklauseln ihre Vertragspraxis ändern können. Zu denken wäre hier an eine beschränkte Übertragbarkeit der Optionsrechte (z. B. auf andere Mitarbeiter des Unternehmens) und die Ersetzung der Verfallsklauseln durch eine Verpflichtung zur Rückübertragung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist eventuell die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, deren steuerliche Behandlung allerdings noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. FG Düsseldorf, Beschl. vom 11.4.2001, Az. 3 V 6028/00 A(L)).
Abschließend ein Beispiel:
Arbeitnehmer A ist seit 1996 für die X-AG tätig. Anfang 1998 erhält er von der X-AG 100 Aktienoptionen, die ihn berechtigen, am 1.7.2000 100 Aktien der X-AG zum Kurs von 50 Euro je Aktie zu erwerben (Börsenkurs am 1.2.1998). Die Ausübung der Optionen steht unter dem Vorbehalt, daß A am 1.7.2000 noch bei der X-AG angestellt ist; die Optionen sind nicht übertragbar. A übt die Optionen am 1.7.2000 aus. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Kurs 90 Euro je Aktie.
a) Die X-AG zahlt dem A vereinbarungsgemäß den Differenzbetrag zwischen dem Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung und dem Börsenkurs am Tag der Optionsausübung (Barausgleich). A "verdient" 40 Euro je Aktie, d.h. insgesamt 4.000 Euro, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
b) Der Optionsvertrag sieht keinen Barausgleich vor. Stattdessen kauft A 100 Aktien von der X-AG zum Preis von je 50 Euro. Da A 100 Aktien im Wert von 9.000 Euro erhalten hat, dafür aber nur 5.000 Euro zahlen muß, stellt der Differenzbetrag in Höhe von 4.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Es macht steuerlich also keinen Unterschied, ob A einen Barausgleich erhält oder die Option durch den Ankauf von Aktien ausübt.
c) Wie Fall b), A verkauft die 100 Aktien am 1.3.2001 für 10.000 Euro. Da A bereits beim Erwerb der Aktien besteuert wurde, führt der Veräußerungsgewinn von 1.000 Euro nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es entsteht jedoch ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 EStG, weil A die Aktien innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert hat.

2. Optionsgewährung durch die US-Muttergesellschaft

Inländische Aktiengesellschaften dürfen erst seit 1998 in größerem Umfang Mitarbeiteraktienoptionsprogramme auflegen. Bei den inländischen Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzerne wurden die Mitarbeiter deshalb in die Employee Stock Option Plans (ESOPs) der US-Muttergesellschaft einbezogen. Bei dieser Gestaltung war zunächst streitig, ob diese Form der Gehaltszahlung überhaupt der deutschen Steuer unterliegt. Die inländischen Tochtergesellschaften, mit denen das Arbeitsverhältnis besteht, argumentierten, daß Leistungen eines Dritten (der Muttergesellschaft) nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten und auch nicht der Lohnsteuer unterliegen würden. Dieser Streit ist mittlerweile geklärt: Auch Leistungen der ausländischen Muttergesellschaft an die inländischen Arbeitnehmer der inländischen Tochtergesellschaften sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Damit entsteht dieselbe Frage wie bei der Einräumung von Optionsrechten durch einen inländischen Arbeitgeber: Kommt es zur Anfangsbesteuerung bei Optionseinräumung oder führt erst die spätere Optionsausübung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Endbesteuerung)? Auch hier ist danach zu unterscheiden, ob die Optionen übertragbar und unverfallbar oder unübertragbar und verfallbar sind (nontransferable and forfeitable). Ist letzteres der Fall, so erhält der Arbeitnehmer zunächst eine bloße Erwerbschance, die steuerlich noch nicht zum Zufluß von Arbeitslohn führt. Erst die Ausübung der Option resultiert in Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die in Deutschland zu versteuern sind.
Hat der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, die mit der Option honoriert wird, im Ausland erbracht, kann u. U. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nur ein Teilbetrag des Barausgleichs bzw. des geldwerten Vorteils in Deutschland steuerpflichtig sein. Denn nach den neuen Urteilen des BFH kommt eine zeitanteilige Aufteilung der Einkünfte in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Zeitraum zwischen Optionseinräumung und Optionsausübung im Ausland gearbeitet hat und das Besteuerungsrecht für die mit der Auslandstätigkeit erzielten Einkünfte dem anderen Staat zugewiesen ist. In einem solchen Fall sollte man unbedingt seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten, damit dieser die Rechtslage prüfen und eine etwaige Überbesteuerung verhindern kann.
Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Reimar Pinkernell (LL.M.),
Bonn

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