US-Steuerglossar

Von Reimar Pinkernell u. Martin Böhringer.
Stand: 05. Oktober 2001
 

Teil 1. Alphabetische Stichwortliste

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A|B|C|D|E|F|G|H|I|J|K|L|M|N|O|P|Q|R|S|T|U|V|W|Y|Z

- A -

"A" Reorganization
Abatement of Tax
Abuse
Accelerated Cost Recovery System (ACRS)
Account
Accounting Period
Accounts Payable
Accounts Receivable
Accrual Method (of Accounting)
Accrual Period
Accumulated Earnings Tax
Adjustable Rate Convertible Note
Adjusted Basis
Adjusted Gross Income (AGI)
Adjusted Issue Price
Administrator
Advance Payment
Advance Pricing Agreement (APA)
Advance Ruling
Affiliate
Affiliated Group of Corporations
Alienation (of Property)
Alimony
Allocation
Allocation and Apportionment of Deductions
Alternative Minimum Tax (AMT)
Alternative Option
American Depository Receipt (ADR)
Amortization
Amount Realized
Annual Exclusion
Annuity
Anti-Deferral Regimes
Applicable Federal Rate (AFR)
Applicable High Yield Discount Obligation (AHYDO)
Appraisal
Assessment (of Tax)
Asset Acquisition
Asset Drop-Down
Assets
Assignment of Income Doctrine
Associated Enterprises
Association
Assumption of Liabilities
At-Risk Limitation
Attribution
Attribution of Income
Auction Rate Preferred Stock
Audit
Automatic Common Exchange Securities (ACES)

- B -

"B" Reorganization
Bad Debt Deduction
Bailout of Earnings and Profits
Barrier Option
Basis
Basis Adjustment
Basis Carryover
Basis Recovery
Basis-Shift Transactions
Basis Step-Up/Step-Down
Below Market Loan
Benefited Stock
Bifurcation
Blue Book
Bond
Bond-Backed Obligation (BBO)
Bond Premium
Boot
Branch
Branch Interest Tax
Branch Profits Tax (BPT)
Brother-Sister Corporations
Bull and Bear Bonds
Burden of Proof
Business Profits
Business Purpose Doctrine
Busted Reorganization

- C -

C Corporation
"C" Reorganization
Call Option
Cancellation of Indebtedness (COD)
Cap
Capital Account
Capital Account Maintenance Rules
Capital Asset
Capital Expenditure
Capital Export Neutrality
Capital Gain
Capital Gains Tax
Capital Gains Tax Rate
Capital Import Neutrality
Capital Interest
Capital Loss
Capitalization (Requirement)
Captive Insurance Company
Carried Interest
Carryover
Cash Method (of Accounting)
Catastrophe Bond
Characterization (of Income)
Charitable Contribution
Check
Check-the-Box Regulations
Child Tax Credit
Citizen
Classical System (of Corporate Tax)
Classification
Clifford Trust
Closed-end Fund
Closely Held Corporation
Collapsible Corporation
Collar
Collateralized Bond Obligation (CBO)
Collateralized Mortgage Obligation (CMO)
Collectibles
Compliance
Compound Interest
Compound Option
Conditional Payment Swap
Conduit
Conduit Entity
Conduit Issuer
Consideration
Consolidated Return
Consolidated Taxable Income
Consolidation
Constructive Dividend
Constructive Ownership of Stock
Constructive Receipt
Constructive Sales Treatment
Contingent Payment Debt Instrument
Continuity of Business Enterprise Doctrine
Continuity of Interest Doctrine
Contribution
Contribution to Capital
Controlled Foreign Corporation (CFC)
Conversion
Conversion Feature
Conversion Transaction
Convertible Bonds
Convertible Stock
Corporate Double Tax
Corporate Income Tax
Corporate Liquidation
Corporate Reorganization
Corporate Tax Shelters
Corporation
Cost
Cost of Goods Sold (COGS)
Covenant not to Compete
Crane Rule
Credit Default Swap
Credit Derivatives
Credit-linked Notes
Credit Method
Credit Option
Credit Spread Option
Creditor

- D -

"D" Reorganization
De Minimis Exception
Death-Basis Rule
Death Taxes
Debt Exchangeable in Common Stock (DECS)
Debt Instrument
Debt vs. Equity
Debtor
Decedent
Declining Balance Method (of Depreciation)
Deductions
Deemed Dividend
Default Swap
Deferral of Income
Deferred Compensation
Deferred Intercompany Transactions
Depreciable Property
Depreciation
Depreciation Deduction
Depreciation Recapture
Direct Investment
Disallowance
Discharge of Debt
Discount
Discount Obligation
Disguised Dividend
Disguised Sale or Exchange
Disregarded Entity
Dissolution
Distribution
Distribution of Appreciated Property
Distributive Share
Dividend
Dividend Enhanced Common Stock (DECS)
Dividend Equivalent Amount
Dividend Income
Dividends Received Deduction (DRD)
Domestic
Domestic Corporation
Domestic International Sales Corporation (DISC)
Domestic Reverse Hybrid Entity
Domestic Taxpayer
Donee
Donor
Double Tax Treaty
Double Taxation
Downstream Transaction
Drawing of Money
Dual Consolidated Loss
Dual Resident Company
Dummy Corporation
Dutch-Auction Rate Preferred Stock

- E -

Earned Income Credit
Earnings and Profits (E&P)
Earnings Stripping
Earthquake Bond
Economic Accrual of Interest
Effectively Connected Income (ECI)
Election
Employee
Employee Stock Options
Employer
Entity Buyout
Equity
Equity Interest
Equity-linked Securities (ELKS)
Equity Swap
Estate
Estate Tax
Estimated Income Tax
Excess Credit Position
Excess Loss Account
Exchangeable Securities
Excise Tax
Executor
Exemption
Exemption Method
Expatriation Tax
Expenses
Extension
Extraterritorial Income (ETI)
Extraterritorial Income Exclusion

- F -

Fair Market Value (FMV)
Family Partnership
Fast-Pay Arrangement
Fast-Pay Preferred Stock
Fast-Pay Shareholders
FDAP Income
Federal Taxes
Fee
FICA Tax
Field Audit
Field Service Advice Memorandum (FSA)
Financial Asset Securitization Investment Trust (FASIT)
FIRPTA
Fixed Base
Fixed Strip with Prepayment Risk
Flat Tax Proposal
Flat Tax Rate
Floating Basis
Floor
Force of Attraction
Foreign Base Company Income
Foreign Branch
Foreign Corporation, Foreign Partnership
Foreign Currency Gains and Losses
Foreign Earned Income Exclusion
Foreign Investment Company
Foreign Personal Holding Company (FPHC)
Foreign Sales Corporation (FSC)
Foreign Source Income
Foreign Tax Credit (FTC)
Foreign Taxpayer
Foreign Trade Gross Receipts (FTGR)
Forfeiture
Form of Business Organization
Forward Triangular Merger
Forwards
Fringe Benefits
FUTA Tax
Futures

- G -

Gain
Gain Realization
Gain Recognition
General Utilities Doctrine
Generally Accepted Accounting Principles (GAAP)
Generation-Skipping Transfer Tax (GST Tax)
Gift Tax
Goodwill
Graduated Tax Rate
Grandfather Provision
Grantor Trust
Gross Income
Gross Income Derived from Business
Guaranteed Payments

- H -

Habitual Abode
Haig-Simons Definition of Income
Head Office
Hedge Fund
High-yield Interest
Hobby Losses
Holder
Holding Company
Holding Period
Home Office
Hopscotch Principle
Horizontal Double Dummy Transaction
Hostile Takeover
Hot Assets
Hybrid Entities
Hybrid Securities

- I -

Illegal Foreign Bribes
Improvement
Incentive Stock Options (ISOs)
Incidence (of a Tax)
Income
Income in Kind
Income in Respect of Decedents
Income Shifting
Income Tax
Income Tax Tables
Increase in Earnings Invested in U.S. Property
Individual
Indvidual Income Tax
Individual Retirement Account (IRA)
Inherent Gain
Inheritance Tax
Inside/Outside Basis
Installment Payment
Installment Sale
Insurance Derivatives
Insurance Income
Integration System
Integration Treatment
Intention to Make a Profit
Intercompany Distributions
Intercompany Transactions
Interest
Interest Deduction
Interest Expenses
Interest Income
Interest-only Strip (IO-Strip)
Interest Payment
Interest Stripping
Internal Revenue Code (IRC)
Internal Revenue Service (IRS)
International Boycott Income
Inventory
Inverse Floater
Inverse Floating Rate
Investment Adjustment
Investment Company
Investment Trust
Issue Price
Issuer
Itemized Deductions

- J -

Joint Committee on Taxation (JCT)
Joint Return
Junk Bond

- K -

Kiddie Tax
Kind
Knock-in Option
Knock-out Option

- L -

Lateral Sale
Lateral Transaction
Leapfrog Principle
Lease-In, Lease-Out (LILO)
Letter Stock
Leveraged Buy-Out (LBO)
Leveraged Inverse Floater
Liabilities
Limitation-on-Benefits Provision
Limited Liability Company (LLC)
Liquidation
Liquidating Distribution
Load Charges
Loan
Loan Portfolio Swap
Loss
Loss Deduction
Loss Recognition
Loss Utilization
Lump Sum Payment

- M -

Marginal Tax Rate
Marital Deduction
Marked-to-Market Contracts
Market Discount
Marriage Tax Penalty
Medicare
Merger
Modified Accelerated Cost Recovery System (MACRS)
Money-Market Preferred Stock
Monthly Income Preferred Shares (MIPS)
Morris Trust Transaction
Morrissey Test
Multi-factor Option
Multidisciplinary Practice (MDP)
Multiple Class Securitization
Mutual Agreement Procedure

- N -

Nanny Tax
National Starch Transaction
Net Basis Election
Net Operating Loss (NOL)
Nexus
No-Load Fund
Non-Grantor Trust
Noncreditable Foreign Taxes
Nonqualified Preferred Stock
Nonqualified Stock Options (NQSOs)
Nonrecognition
Nonrecourse Debt
Nonresident Alien
Notice of Deficiency
Notice of Non-Acquiescence
Notional Principal Contract
Notwithstanding
Novation

- O -

OID Income
One-person Corporation
Open Account
Open-end Fund (Mutual Fund)
Open Transaction
Option
Options on Credit Loss
Ordinary Income
Ordinary Loss
Ordinary Variable Strip
Original Issue Discount (OID)
Outperformance Option
Ownership Interest

- P -

Parent Corporation
Participating Hybrid Option Note Exchangeable Securities (PHONES)
Participation Exemption
Partner
Partnership
Partnership Agreement
Partnership Allocations
Partnership Contributions
Partnership Distributions
Partnership Interest
Partnership's Taxable Year
Pass-Through Bond
Pass-Through Entity
Passive Activity Loss Limitation
Passive Foreign Investment Company (PFIC)
Pay-through Bond
Payee
Payment
Payment-in-Kind Bond (PIK-Bond)
Payment-in-Kind Preferred Stock (PIK-Preferred)
Payor
Payroll Tax
Penalty for Late Filing
Pension
Per Country Limitation
Permanent Establishment
Personal Exemption
Personal Expenses
Personal Holding Company
Petitioner
Phaseout
Portfolio Dividend
Portfolio Income
Portfolio Interest Exemption
Portfolio Investment
Portfolio Stock
Preferred Partnership Interest
Preferred Stock
Preferred Stock Bailout
Premium
Premium Equity Participating Securities (PEPS)
Premium Exchangeable Participating Shares (PEPS)
Prepaid Forwards
Present Value
Presumption
Previously Taxed Income (PTI)
Principal-only Strip (PO-Strip)
Principal Residence
Private Letter Ruling
Pro Rata
Progressive Tax Rate
Property
Provisionally Redeemable Income Debt Exchangeable for Stock (PRIDES)
Publicly Held Corporation
Publicly Traded Partnership
Put Option

- Q -

Qualified Domestic Trust (QDOT)
Qualified Stated Interest
Qualified Terminable Interest Property (QTIP)
Qualifying Foreign Trade Income (QFTI)
Qualifying Foreign Trade Property (QFTP)

- R -

Rainbow Option
Real Estate Investment Trust (REIT)
Real Estate Mortgage Investment Conduit (REMIC)
Realization Requirement
Recourse Debt
Recovery of Cost
Recovery of Tax Benefit Items
Redemption of Stock
Redemption Price
Regulated Investment Company (RIC)
Regulations ("Regs")
Related Taxpayers
Rent
Reorganization
Repurchase Agreement (Repo)
Residence
Resident
Resident Alien
Respondent
Revenue Offsets
Revenue Procedure
Revenue Ruling
Reverse Triangular Merger
Rollover of Gain
Royalties

- S -

S Corporation
Safe Harbor
Sailing Permit
Sale or Exchange (of Property)
Sales and Use Taxes
Saving Clause
Schedular System
SECA Tax
Section 1031 Like-Kind Exchange
Section 1231 "Hotchpot"
Section 1259 Transaction
Section 179 Election
Section 338 Election
Section 351 Transfer
Securities
Securitization
Segregated Pool of Assets
Self Assessment
Self-Employment Tax
Separate Return Limitation Year
Settlement
Sham Transaction
Shareholder
Short Sale Against the Box
Social Security Taxes
Sole Proprietor
Sole Proprietorship
Source of Income
Source Rules
Spin-Off
Split-Off
Split-Up
Squeezable Strip
Standard Deduction
State and Local Bonds
State and Local Taxes
Stated Interest
Stated Redemption Price
Statute of Limitations
Step-Down Preferred Stock
Step-Transaction Doctrine
Stepped Interest Rate Obligation (Stepped-Rate Bond)
Stock
Stock Acquisition
Stock Appreciation Rights (SARs)
Stock Attribution Rules
Stock Bailout
Stock Dividend
Stockholder
Stock Option
Straddle
Straight Line Method (of Depreciation)
Stripped Bonds
Stripped Coupons
Stripped Preferred Stock
Strong-Arm Language
Subchapter C
Subchapter K
Subchapter L
Subchapter M
Subpart E
Subpart F Income
Subsidiary
Substance-over-Form Doctrine
Substituted Basis Property
Sunset
Super Royalty Provisions
Swap
Swaption
Synthetic Securitization

- T -

Tainted Stock
TAMRA
Target
Targeted Stock
Tax
Tax Accounting
Tax Arbitrage
Tax Attributes
Tax Avoidance
Tax Base
Tax Bracket
Tax Burden
Tax Collection
Tax Court
Tax Credit
Tax Cut
Tax Evasion
Tax Exempt
Tax Exemption
Tax Expenditure
Tax Haven
Tax Hike
Tax Home
Tax Incentive
Tax Increase
Tax Jurisdiction
Tax Legislation
Tax Liability
Tax Planning
Tax Preference
Tax Rate
Tax Rebate
Tax Reduction
Tax Refund
Tax Relief
Tax Return
Tax Revenue
Tax Shelter Industry
Tax Shelter Investment
Tax Sparing
Tax Treaty
Taxable Acquisition
Taxable Entity
Taxable Event
Taxable Income
Taxable Mortgage Pool
Taxable Year
Taxing Authority
Taxpayer
Taxpayer Identification Number (TIN)
Technical Advice Memorandum
Tentative Tax
Thin Capitalization
Tiered Partnerships
Timing of Income
Total Return Swap
Tracing
Tracking Stock
Trade or Business
Trade or Business Expenses
Transfer of Property
Transfer Pricing Adjustments
Transfer with Enjoyment Retained
Transferability
Transferee
Transferor
Transition Rule
Traveling Expenses
Treasury Inflation Protected Securities (TIPS)
Treasury Stock
Treaty Benefit
Treaty Override
Treaty Shopping
Triangular Case
Triangular Merger
Triangular Reorganization
Trust
Trust Originated Preferred Shares (TOPRS)
Tufts Gain

- U -

Umbrella Partnership Real Estate Investment Trust (UPREIT)
Unified Credit
Unitary Taxation
Unrealized Appreciation
Unrelated Parties
Upstream Transaction
U.S. Real Property Interest
U.S. Source Income
U.S. Trade or Business
Use Tax

- V -

ValuationVariable Rate Debt Instrument (VRDI)
Variable Strip with Prepayment Risk

- W -

Warrant
Wholly Owned Corporation
Wholly Owned Subsidiary
Winding-Up
Withholding Agent
Withholding Tax
Woodsam Case
Worldwide Income

- Y -

Yield to Maturity

- Z -

Zero Basis Problem
Zero Coupon Bond
Zero-Premium Exchangeable Subordinated Notes (ZENS)

Teil 2. Erläuterungen

- A -

"A" Reorganization
Steuerneutrale Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften durch Aufnahme (statutory merger) oder Verschmelzung zur Neugründung (consolidation). Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt steuerneutral das Gesamtvermögen der übertragenden Gesellschaft (Buchwertfortführung = basis carryover); die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten steuerneutral als Gegenleistung Anteile und/oder Anleihen (securities) der übernehmenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft (acquiring corporation) kann innerhalb gewisser Grenzen auch Abfindungen zahlen, die als boot bezeichnet werden und vom Gesellschafter zu versteuern sind.
In der Praxis wird fast ausschließlich der triangular merger (triangular A) unter Einschaltung einer neugegründeten Tochtergesellschaft verwendet, der zwei entscheidende Vorteile hat: Ein Gesellschafterbeschluß der Muttergesellschaft ist für die Verschmelzung nicht erforderlich und Schulden der übertragenden Gesellschaft sind in der Tochtergesellschaft isoliert.
Beim forward triangular merger bringt die Muttergesellschaft eigene Anteile in die Tochtergesellschaft ein, auf welche anschließend die Zielgesellschaft (target) verschmolzen wird. Die Gesellschafter der Zielgesellschaft erhalten die eingebrachten Anteile im Gegenzug für ihre Anteile und werden Gesellschafter der Muttergesellschaft.
Beim reverse triangular merger wird die Tochtergesellschaft auf die Zielgesellschaft verschmolzen, die weiterbesteht und nunmehr eine 100%ige Tochtergesellschaft ist. Ihre Gesellschafter erhalten Anteile an der Muttergesellschaft. Diese Gestaltung ist vorteilhaft, wenn die Zielgesellschaft als Rechtsträger erhalten bleiben soll (weil sie zB. über Rechte verfügt, die bei einer Gesamtrechtsnachfolge verloren gehen würden). Weitere Einzelheiten s. zero basis problem.
IRC §§ 368, 354, 361, 362
Anmerkung: Triangular mergers sind die mit Abstand häufigste Form der Umwandlung in den USA, weil sie die genannten zivilrechtlichen Vorteile mit dem steuerrechtlichen Vorteil verbinden, daß sie im Gegensatz zu anderen reorganizations Barabfindungen in großem Ausmaß zulassen (forward triangular merger), ohne die Steuerfreiheit für die beteiligten Gesellschaften in Frage zu stellen (nonrecognition treatment). Sie setzen allerdings die Kooperation der Zielgesellschaft voraus; für eine steuerfreie feindliche Übernahme (hostile takeover) kommt nur die B reorganization in Frage.
Überblick: siehe corporate reorganization.
 
Abatement of Tax
Berichtigung einer zu hoch festgesetzten, noch nicht gezahlten Steuer.
IRC § 6404
 
Abuse
Mißbrauch (rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten); Steuerumgehung.
abusive transaction: mißbräuchliches Rechtsgeschäft;
anti-abuse rule: Mißbrauchsbekämpfungsvorschrift;
Einzelheiten zum Gestaltungsmißbrauch s. tax avoidance.
 
Accelerated Cost Recovery System (ACRS)
Gesamtheit der Vorschriften, welche die beschleunigte Abschreibung von Wirtschaftsgütern ermöglichten; wurde 1986 durch das weniger großzügige MACRS ersetzt.
 
Account
Konto (Buchführung). Siehe auch capital account, open account.
 
Accounting Period
Gewinnermittlungs- bzw. Einkünfteermittlungszeitraum; siehe taxable year.
IRC § 441
 
Accounts Payable
Verbindlichkeit aus Wareneinkauf oder empfangener Dienstleistung. Falls keine steuerliche Aktivierungspflicht besteht (capitalization requirement), sind accounts payable nach Maßgabe der jeweiligen Einkünfteermittlungsart zu behandeln:
cash method: Betriebsausgabe bei Zahlung
accrual method: Betriebsausgabe mit Entstehen der Forderung, wenn die Gegenseite bereits geleistet hat
 
Accounts Receivable
Forderungen aus Warenverkauf oder Dienstleistung, wobei die eigene Leistung schon erbracht ist. Accounts receivable sind kein capital asset; ihre Veräußerung führt zu ordinary income. Sie können als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden.
IRC § 1221
 
Accrual Method (of Accounting)
Entspricht in etwa der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, d.h. Forderungen und Verbindlichkeiten werden steuerlich berücksichtigt sobald sie entstehen, nicht erst wenn gezahlt wird. Die accrual method ist jedoch vom financial accounting unabhängig und weist einige Besonderheiten auf: Erhaltene Anzahlungen sind grundsätzlich Ertrag (prepaid income), und Rückstellungen (reserves) sind nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Eine Verbindlichkeit wird erst dann gewinnmindernd berücksichtigt, wenn die Gegenseite geleistet hat (economic performance test). Siehe auch cash method (Überschußrechnung) und tax accounting.
IRC §§ 446(c)(2), 451(a), 461(h)
 
Accrual Period
Zeitraum, für den Zinseinkünfte und Zinsaufwand im Zusammenhang mit einer abgezinsten Kapitalforderung zu ermitteln sind; siehe original issue discount.
 
Accumulated Earnings Tax
(Straf-)Steuer auf thesaurierte Gewinne einer Kapitalgesellschaft; Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft, der Steuersatz beträgt 39,6%. IRC § 531. Die Strafsteuer fällt nicht unter das DBA USA (Artikel 2).
Anmerkung: Die Steuer belastet Gewinnrücklagen, die über die vernünftigen Bedürfnisse des Unternehmens hinausgehen (accumulations beyond the reasonable needs of the business). Sie richtet sich gegen den Versuch, die Doppelbelastung unter dem klassischen System durch Nicht-Ausschüttung von Gewinnen zu unterlaufen. Der Steuersatz ist deshalb identisch mit dem Höchstsatz der Einkommensteuer.
Siehe auch corporate double tax.
 
Adjustable Rate Convertible Note
Unterart der Wandelanleihe (convertible debt), deren Rückzahlung entweder zu einem festgelegten Preis in bar oder durch Übertragung einer bestimmten Anzahl von Aktien des Emittenten erfolgt. Diese Instrumente sind üblicherweise mit einem unter dem Marktzinssatz liegenden Zinssatz ausgestattet. Die Anleger haben die Wahl, am Fälligkeitszeitpunkt entweder einen fixen Geldbetrag oder eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten zu erhalten. Im Regelfall ist das Instrument so ausgestaltet, daß die Anleger das Wandelungsrecht ausüben, da der Geldbetrag aller Voraussicht nach wesentlich unter dem Wert der Aktien liegen wird.
Steuerlich werden solche Instrumente meist nicht als reine Wandelanleihe, d.h. als debt (Fremdkapital) angesehen, sondern als equity (Eigenkapital) behandelt, da das Wandelungsrecht (conversion feature) in den üblichen Fallkonstellationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeübt wird. Zahlungen auf das Instrument sind daher als Dividenden zu behandeln und können von dem Emittenten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. [MB]
 
Adjusted Basis
Steuerlicher Buchwert (basis) eines Wirtschaftsguts, d.h. die ursprünglichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten (cost) berichtigt um Zu- und Abschreibungen. Der Code enthält zahlreiche Vorschriften, die zu einer Berichtigung (adjustment) der basis führen. Die wichtigsten basis adjustments sind die Absetzung für Abnutzung (depreciation deduction) und nachträgliche Anschaffungskosten/Herstellungskosten (improvement).
IRC §§ 1011(a), 1016
Ein Sonderfall der adjusted basis ist der adjusted issue price einer abgezinsten Kapitalforderung, siehe original issue discount.
 
Adjusted Gross Income (AGI)
Summe der Bruttoeinkünfte (gross income) abzüglich der trade or business expenses und bestimmter anderer deductions; Zwischenschritt bei der Ermittlung des taxable income, mehr siehe dort.
IRC § 62
 
Adjusted Issue Price
Siehe original issue discount.
 
Administrator
Vom Nachlaßgericht (probate court) eingesetzter Verwalter über den Nachlaß einer verstorbenen Person (decedent = Erblasser), die keinen Testamentsvollstrecker (executor) bestimmt hat. Der adminstrator ist für die Erfüllung der einkommen- und erbschaftsteuerrechtlichen Pflichten des estate verantwortlich.
administratrix: Verwalterin
 
Advance Payment
Vorschuß, Anzahlung. Siehe auch accrual method (of accounting).
 
Advance Pricing Agreement (APA)
Vereinbarung zwischen einem multinationalen Konzern und dem Internal Revenue Service (IRS) über die Verrechnungpreismethoden, die auf künftige Transaktionen zwischen den Konzerngesellschaften anzuwenden sind. Das APA hat eine feste Laufzeit und schafft Rechtssicherheit im Hinblick auf Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
bilateral APA: Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem IRS
multilateral APA
: Vereinbarung unter Beteiligung der Steuerverwaltungen mehrerer Länder
Anmerkung: APAs sind advance rulings (verbindliche Auskünfte) und mußten vom IRS aufgrund einer neueren Gerichtsentscheidung in neutralisierter Form als written determination veröffentlicht werden. Ende 1999 ist jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der APAs ebenso wie eine Steuererklärung als vertraulich zu behandeln sind (IRC § 6103).
 
Advance Ruling
Verbindliche Auskunft, die auf Antrag des Steuerpflichtigen für einen konkreten Sachverhalt erteilt wird und grundsätzlich bindend ist. Advance rulings von Interesse werden von privaten Informationsdiensten als private letter rulings veröffentlicht (Abk. "LTR" oder "PLR").
Siehe auch advance pricing agreement (APA).
Anmerkung: Der IRS gibt regelmäßig zum Jahresanfang einen Verfahrenserlaß (Revenue Procedure) heraus, der alle Sachverhalte auflistet, zu denen der Steuerpflichtige ein advance ruling beantragen kann.
 
Affiliate
Konzerngesellschaft, siehe affiliated group of corporations.
 
Affiliated Group of Corporations
Konzern, der auf Antrag als Einheit besteuert wird (auch als consolidated group bezeichnet). Er besteht aus einer herrschenden Gesellschaft (common parent corporation) und abhängigen Gesellschaften (subsidiaries). Grundlage der Besteuerung ist der consolidated return, eine Steuererklärung, die nach ähnlichen Grundsätzen wie eine konsolidierte Konzernbilanz erstellt wird (Elimininierung aller intercompany transactions). Der consolidated return ermöglicht den Ausgleich von Verlusten und Gewinnen im Konzern. Die deutsche Organschaft mit Verrechnung der Gewinne und Verluste beim Organträger ist in den USA nicht bekannt.
IRC §§ 1501, 1504
Siehe auch consolidated return, parent corporation, subsidiary, downstream transaction, intercompany transactions, intercompany distributions.
 
Alienation (of Property)
Veräußerung. Der Begriff wird nur im DBA USA verwendet. Im nationalen Recht gebräuchlich ist sale or exchange (of property) oder disposition.
Artikel 13 DBA USA.
 
Alimony
Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten; Synonym: spousal support. Die Zahlung ist vom Empfänger zu versteuern; der Leistende kann sie abziehen.
IRC §§ 71, 215
 
Allocation
Zuweisung, Zuteilung (von Einkünften zu einer Person oder zu einer Kategorie von Einkünften).
 
Allocation and Apportionment of Deductions
Zuweisung und Aufteilung von Betriebsausgaben. Die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Bruttoeinkünften (siehe foreign source income) macht die Zuordnung von Erwerbsaufwendungen zu diesen Einkünften erforderlich. Dies geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Schuldzinsen sowie Forschungs- und Entwicklungskosten
Interest und R&D expenses stehen kraft gesetzlicher Fiktion mit allen Einkünften im Zusammenhang und werden durch Anwendung von Formeln aufgeteilt (formulary apportionment). Aufteilungsmaßstab ist z.B. das Verhältnis von inländischem zu ausländischem Betriebsvermögen.
2. Andere Kosten
Werden grundsätzlich bestimmten Einkünften konkret zugeordnet (direct allocation); für allgemeine Kosten wie overhead gelten ebenfalls Aufteilungsformeln.
Anmerkung: Die USA lehnen das Veranlassungsprinzip (tracing) für Zinsaufwand grundsätzlich ab, da der Steuerpflichtige den Zusammenhang mit bestimmten Einkünften durch Umschichtung von Krediten willkürlich herstellen kann (money is fungible).
 
Alternative Minimum Tax (AMT)
Ergänzungseinkommensteuer für natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, deren reguläre Einkommensteuerschuld aufgrund der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen (tax preferences) einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet.
Bemessungsgrundlage (alternative minimum taxable income): Ausgangspunkt ist das taxable income, das unter Verwendung einer linearen Abschreibung und Hinzurechnung steuerfreier Einkünfte berichtigt wird, um das economic income des Steuerpflichtigen zu erfassen.
Tarif: Der maximale Steuersatz für natürliche Personen beträgt 28% und für corporations 20%, wobei small business corporations mit einem Umsatz von bis zu $7,5 Mio. ab 1997 von der AMT befreit sind.
Steuerschuld: Der Betrag, um den die alternativ ermittelte Steuer die reguläre Steuer überschreitet, wird zusätzlich als AMT geschuldet.
IRC § 55
Anmerkung: Die AMT soll dem Vorwurf begegnen, daß sich die "Reichen und Mächtigen" durch geschicktes Ausnutzen von Steuerschlupflöchern der Besteuerung entziehen können. Sie ist praktisch ein zweites Einkommensteuersystem (shadow income tax), das schon allein wegen der besonderen Abschreibungsbestimmungen eine zweite Buchführung erzwingt. Dazu kommen erhebliche Abstimmungsprobleme im Verhältnis zur normalen Einkommensteuer, die nur mit sehr komplizierten Vorschriften zu bewältigen sind.
 
Alternative Option
Siehe unter rainbow option.
 
American Depository Receipt (ADR)
Wertpapier, das von einer amerikanischen Bank ausgegeben wird und Rechte an zugrundeliegenden Aktien oder Anteilen eines ausländischen Emittenten verbrieft. ADRs sind den in Deutschland vom Auslandskassenverein ausgegebenen Zertifikaten über Namensaktien amerikanischer Emittenten vergleichbar. Ausländische Emittenten verwenden dieses Instrument häufig als Zugangsvehikel zum US-Kapitalmarkt, da die Registrierung von ADRs weniger strikten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen Vergleich der nach ausländischen GoB erstellten Jahresabschlüsse mit US-Bilanzierungsgrundsätzen (Generally Accepted Accounting Principles, "GAAP"), unterliegt. Die Plazierung von ADRs ist für ausländische Unternehmen oft erheblich kostengünstiger als die in der Regel sehr aufwendige Direkt-Plazierung von Aktien an den US-Börsen. Außerdem ziehen es erfahrungsgemäß viele amerikanische Investoren vor, Anteile an ausländischen Unternehmen in Form von ADRs zu erwerben, da die "Umwandlung" von ausländischen Aktien in ADRs eine effektivere Anpassung an die Usancen des amerikanischen Marktes gewährleistet.

Technisch erfolgt die Ausgabe von ADRs in der Weise, daß ein ausländisches Unternehmen seine Aktien bei einer US-Bank (Hinterlegungsbank) hinterlegt. Die Hinterlegungsbank emittiert dann ADRs, die Rechte an den hinterlegten Aktien wie Dividendenanspruch, Stimmrecht usw. verbriefen. Die Emission erfordert in der Regel eine Registrierung bei der Securities Exchange Commission (SEC). ADRs werden dann an amerikanische Investoren veräußert. Die Hinterlegungsbank übernimmt die Auszahlung von Dividenden (in US-$) an die Investoren und löst die ADRs in der in den USA üblichen Form ein, d.h. in US-$ mit einer Abwicklungsfrist von fünf Tagen.

Steuerlich werden ADRs grundsätzlich wie Aktien behandelt. Die Finanzverwaltung hat in mehreren verbindlichen Zusagen im Bereich von employee stock options und internationalen Umwandlungen die Auffassung vertreten, daß ADRs Anlegern exakt die selben Rechte einräumen wie die zugrundeliegenden Aktien und daß somit diese Anleger als Aktionäre bzw. Gesellschafter anzusehen sind. Diese Auffassung ist nach vorherrschender Meinung allgemein anwendbar. Daher dürften z.B. Zahlungen auf ADRs als Dividenden (aus ausländischen Quellen) anzusehen sein, so daß bei Einbehaltung ausländischer Quellensteuer Abkommensvergünstigungen und Steueranrechnung (foreign tax credit) in Anspruch genommen werden dürfen. Ferner können ADRs als Equity-Instrument im Rahmen von reorganizations verwendet werden, d.h. sie zählen als Eigenkapital bei der Berechnung des continuity of interest Erfordernisses und stellen keine schädliche Zuzahlung (boot) dar. [MB]
 
Amortization
Wertverzehr, Abschreibung eines entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts (intangible property) wie z.B. goodwill. Der Abschreibungszeitraum beträgt in der Regel 15 Jahre.
amortizable intangible asset: abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut
self-created intangible: selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut
IRC § 197
Siehe auch depreciation.
 
Amount Realized
Veräußerungspreis; für die Übertragung eines Wirtschaftsguts erhaltene Gegenleistung. Amount realized ist die Ausgangsgröße für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/verlusts (gain) und umfaßt Geld, den Verkehrswert erhaltener Wirtschaftsgüter (fair market value) und vom Erwerber übernommene Schulden (assumption of liabilities).
IRC § 1001(b)
 
Annual Exclusion
Jährlicher Freibetrag bei der federal gift tax (Schenkungsteuer des Bundes). Der Schenker (donor) kann steuerfreie Zuwendungen von bis zu $10.000 pro Erwerber (donee) vornehmen, d.h. z.B. bei Schenkungen an fünf Erwerber besteht ein Freibetrag von fünf mal $10.000. Obwohl die Progressivität der Schenkungsteuer durch Integration mit der Nachlaßsteuer (federal estate tax) geschützt wird, bietet die annual exclusion die Möglichkeit, die Gesamtbelastung durch wiederholte Schenkungen zu verringern.
IRC § 2503(b)
Anmerkung: Die annual exclusion soll dem Schenker die Mühe ersparen, kleinere Zuwendungen in der Schenkungsteuererklärung aufzulisten. Sie steht wegen des Steuerspareffekts allerdings in einem gewissen Widerspruch zum Gesamtkonzept der integrierten estate & gift tax, die nur einen einheitlichen Freibetrag vorsieht, der im Ergebnis nur einmal gewährt wird (siehe unified credit).
 
Annuity
Leibrente, wobei nur der Ertragsanteil steuerbare Zinseinkünfte darstellt.
IRC § 72
annuitant: Empfänger, Berechtigter
 
Anti-Deferral Regimes
Oberbegriff für verschiedene Vorschriften, die den mit Zwischenschaltung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft verbundenen Steuerstundungseffekt beseitigen sollen. Dabei handelt es sich um die controlled foreign corporation rules (s. Subpart F income), passive foreign investment company rules, foreign personal holding company rules, personal holding company rules, accumulated earnings tax rules und foreign investment company rules.
 
Applicable Federal Rate (AFR)
Anwendbarer Bundeszinssatz, abgeleitet aus den Durchschnittszinssätzen von Bundesanleihen. Die AFR wird als Kontrollmaßstab für die Überprüfung eines rechtsgeschäftlichen Zinssatzes verwendet, z.B. beim Kauf auf Kredit (siehe original issue discount) und bei intra-group loans (siehe transfer pricing adjustments).
Der Internal Revenue Service veröffentlicht die AFR monatlich, wobei verschiedene Zinssätze je nach der Laufzeit der Forderung festgesetzt werden (Federal short-term rate, Federal mid-term rate, Federal long-term rate).
 
Applicable High Yield Discount Obligation (AHYDO)
Auch als junk bond bezeichnete, hochverzinsliche und entsprechend risikoreiche Anleihe, die häufig zur Finanzierung von leveraged buy-outs verwendet wurde. Um der als volkswirtschaftlich schädlich empfundenen Verwendung dieser Instrumente entgegenzuwirken (dem LBO folgt die Unternehmenszerschlagung), hat der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit von auf AHYDOs gezahlten Zinsen (einschließlich OID) eingeschränkt.

1. Definition
Das Gesetz definiert als AHYDO eine Anleihe, die folgende Bedingungen erfüllt:
- die Anleihe muß von einem Körperschaftsteuersubjekt (corporation) ausgegeben werden;
- die Laufzeit der Anleihe muß mehr als fünf Jahre betragen;
- die Rendite der Anleihe muß die applicable federal rate (AFR) um mehr als fünf Prozentpunkte übersteigen;
- die Anleihe muß mit einem signifikanten Disagio (significant OID) ausgegeben werden. Die Definition dieses Begriffs ist nahezu gänzlich unverständlich, aber vereinfacht ausgedrückt läßt sich sagen, daß ein signifikantes Disagio dann vorliegt, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Disagio und tatsächlich gezahlten Zinsen auf eine Anleihe gegeben ist. Nach der gesetzlichen Definition liegt ein signifikantes Disagio dann vor, wenn die steuerlich zu berücksichtigenden Einnahmen des Inhabers der Anleihe (tatsächlich gezahlte Zinsen zuzüglich anteiligem Disagio!) für die ersten 5 1/2 oder 6 Jahre der Laufzeit der Anleihe die tatsächlich gezahlten Zinsen zuzüglich der -hypothethischen - Rendite der Anleihe im ersten Jahr der Laufzeit übersteigen.

Beispiel:
US-corporation Newco emittiert am 01.01.1993 eine Anleihe mit einem Ausgabepreis von 100, einer Laufzeit von 6 Jahren und einem Rücknahmepreis von 250. Es werden keine laufenden Zinsen gezahlt. Die Rendite beträgt somit 15.87%. Die AFR soll 5% betragen.

Die Anleihe ist als AHYDO einzuordnen, da die oben aufgeführten vier Merkmale gegeben sind. Im einzelnen:
Die Anleihe wurde von einer corporation ausgegeben, und die Laufzeit beträgt mehr als 5 Jahre. Die Rendite von 15.87% übersteigt die AFR von im Beispielsfall 5% um mehr als 5 Prozentpunkte. Schließlich hat die Anleihe auch noch ein signifikantes Disagio, da die steuerlich zu berücksichtigenden Einnahmen von insgesamt 131.62 (OID bei einer Rendite von 15.87%, mit halbjährlichen Zinseszinsen, für eine Laufzeit von 5 1/2 Jahren für einen Nominalbetrag von 100) die tatsächlich gezahlten Zinsen (hier: 0) zuzüglich der Rendite des ersten Jahres der Laufzeit von 16.5 (die Rendite von 15.87% multipliziert mit einem Nominalbetrag von 100, für ein Jahr, bei halbjährlicher Zinseszinsberechnung) übersteigen.

2. Abzugsbeschränkung für Zinsen
Die Abzugsbeschränkung ist so ausgestaltet, daß ein Teil des Zinsabzugs definitiv verloren geht, während ein Teil erst bei Zahlung abzugsfähig ist.
a) Sämtlicher OID ist erst bei Zahlung abzugsfähig (deferred deduction interest element). Diese Regelung ist insofern verschärfend, als nach den allgemeinen Grundsätzen OID generell - mit Ausnahme des Falles nahestehender nichtansässiger Personen - im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
b) Ein nicht zum Abzug zugelassener Teilbetrag (disqualified portion oder permanently nondeductible element) kann nur bei AHYDOs vorliegen, deren Rendite die AFR um mindestens 6 Prozentpunkte übersteigt. In einem solchen Fall ist der Betrag, der die AFR plus 6 Prozentpunkte übersteigt, überhaupt nicht abzugsfähig. Wenn zum Beispiel die AFR 9% beträgt, und eine Anleihe mit einer Rendite von 20% ausgestattet ist, ist ein Betrag von 5% nicht abzugsfähig (9% plus 6% ergibt das Maximum von 15%, d.h., 20% minus 15% = 5% sind nicht abzugsfähig).

Hinweis: Die vorstehend beschriebenen Spezialregelungen betreffen nur die Abzugsfähigkeit von Zinsen und OID beim Anleiheemittenten. Die steuerliche Behandlung beim Inhaber der Anleihe richtet sich im Prinzip nach den allgemeinen Grundsätzen. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Der für den Emittenten nicht abzugsfähige OID wird als eine Art verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, für die der Inhaber gegebenenfalls eine dividends received deduction beanspruchen kann.
IRC Sections 163(e)(5), 163(i) [MB]
 
Appraisal
Sachverständige Schätzung (des Werts eines Vermögensgegenstandes).
valuation: Bewertung anhand einer festen Vorgabe, z.B. Bestimmung des fair market value eines Wertpapiers anhand des Börsenkurses
 
Assessment (of Tax)
Steuerfestsetzung. Gebräuchlich ist tax assessment. Assessed tax: festgesetzte Steuer. Siehe auch self assessment und tax collection.
 
Asset Acquisition
Unternehmenskauf durch Kauf der Wirtschaftgüter, siehe taxable acquisition.
 
Asset Drop-Down
Ausgliederung von Betriebsvermögen auf eine neugegründete Tochtergesellschaft, siehe C reorganization und Section 351 Transfer.
 
Assets
Wirtschaftsgüter, Aktiva.
 
Assignment of Income Doctrine
Rechtsgrundsatz, wonach die unentgeltliche Abtretung von noch nicht versteuerten Einkünften für die Besteuerung unbeachtlich ist.
Hintergrund: Dadurch wird verhindert, daß Spitzenverdiener Einkünfte auf nahestehende Personen übertragen, um der Progression zu entgehen.
Siehe auch attribution of income.
 
Associated Enterprises
Verbundene Unternehmen, die der Gewinnkorrektur nach Art. 9 DBA USA unterliegen; siehe auch transfer pricing adjustments.
 
Association
Personenvereinigung; Oberbegriff für die verschiedenen Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften.
association taxable as a corporation: körperschaftsteuerpflichtige Personenvereinigung
 
Assumption of Liabilities
Schuldübernahme. Synonym: Assumption of indebtedness.
Übernommene Schulden (assumed liabilities) werden bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/verlusts als Teil der Gegenleistung behandelt; siehe amount realized.
 
At-Risk Limitation
Begrenzung des Verlustabzugs auf den investierten Betrag, für den der Steuerpflichtige das Verlustrisiko trägt (deductions limited to amount at risk).
Die at-risk limitation gilt grundsätzlich für jede mit Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommene Tätigkeit, Investition oder Beteiligung einer natürlichen Person und soll verhindern, daß der Steuerpflichtige Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus steuerlich geltend machen kann. Das eingesetzte Kapital ist die Summe des investierten Geldes, eingebrachter Wirtschaftsgüter sowie von Schulden, für die der Steuerpflichtige persönlich haftet. Verluste, die diesen Betrag überschreiten, können nicht mit anderen positiven Einkünften, sondern nur mit späteren Einkünften aus der konkreten Investition, die den Verlust verursacht hat, verrechnet werden.
IRC § 465
Anmerkung: Die at-risk limitation weist Ähnlichkeiten mit § 15a EStG auf und ist eine Maßnahme im Kampf gegen Verlustzuweisungsgesellschaften und verwandte Gestaltungen, die auf durch Fremdfinanzierung geschaffenem Abschreibungsvolumen ohne persönliche Haftung der Investoren beruhen. Sie gilt allerdings nicht für den Erwerb von Grundvermögen mit qualified nonrecourse loans (Bankdarlehen ohne persönliche Haftung). Hier sorgen besondere Vorschriften dafür, daß Verlustzuweisungen über das eingesetzte Eigenkapital hinaus (z.B. aufgrund von AfA) später wieder rückgängig gemacht werden, siehe nonrecourse debt. Neben der at-risk limitation bestehen besondere Vorschriften für Verluste aus "passiven Tätigkeiten" (passive activities). Sie unterbinden die Verrechnung von passiven Verlusten mit anderen Einkünften im Gegensatz zur at-risk limitation von Anfang an und nicht erst dann, wenn das eingesetzte Kapital aufgebraucht ist; siehe passive activity loss limitation.
 
Attribution
Zurechnung, Zuweisung; siehe attribution of income (persönliche Zurechnung von Einkünften).
attribution of profits: Zurechnung von Gewinnen, Art. 7 DBA USA
attribution of stock: siehe stock attribution
Anmerkung: Die sachliche Zurechnung von Einkünften (Einkünftequalifikation) wird als characterization bezeichnet.
 
Attribution of Income
Persönliche Zurechnung von Einkünften.
Hintergrund: Die progressive income tax ohne Familiensplitting schafft ähnliche Verlagerungsprobleme (income shifting) wie sie in Deutschland unter den Schlagworten "Einkünftezurechnung unter Familienangehörigen", "Familienpersonengesellschaft" und "Übertragung von Einkunftsquellen" bekannt sind. Als Faustregel gilt, daß Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (personal service income) demjenigen zugerechnet werden, der die Tätigkeit ausgeübt hat. Vermögenseinkünfte (dividends, interest) können durch Schenkung der Einkunftsquelle übertragen werden (gift of income producing property). Die Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist ebenfalls möglich, wobei die Gewinnverteilung der family partnership steuerlich nur dann anerkannt wird, wenn sie den Beteiligungsverhältnissen entspricht.
Selbst wenn die Übertragung der Einkunftsquelle steuerlich respektiert wird, bleibt jedoch bei Schenkungen an Kinder unter 14 Jahren der Grenzsteuersatz der Eltern anwendbar, siehe kiddie tax.
 
Auction Rate Preferred Stock
Kategorie von Vorzugsaktien (preferred stock), bei denen der Dividendensatz in regelmäßigen Abständen im Wege der sog. "holländischen Versteigerung" (dutch auction) festgesetzt wird. In einer dutch auction werden Wertpapiere zum geringsten Gebot "versteigert", d.h. Investoren und Emittenten einigen sich auf den niedrigst möglichen Zins- oder Dividendensatz, zu dem sämtliche Wertpapiere veräußert werden können. Dieser Mechanismus dient im Fall von Vorzugsaktien sowohl der jeweiligen Festsetzung des Dividendensatzes als auch der weitgehend konstanten "Kursfestsetzung" zu pari.
Synonym: dutch-auction rate preferred stock
Steuerlich behandelt die Finanzverwaltung solche Vorzugsaktien trotz der gefährlichen Nähe zu Fremdkapitalinstrumenten als Eigenkapital. [MB]
 
Audit
Steuerprüfung. Field audit: Außenprüfung.
To audit a taxpayer: Eine Steuerprüfung durchführen.
 
Automatic Common Exchange Securities (ACES)*
Siehe unter DECS. [MB]
*ACES ist ein Trademark von Goldman Sachs
 

- B -

"B" Reorganization
Steuerneutraler Anteilstausch. Die übernehmende Gesellschaft (acquiring corporation) erwirbt mindestens 80% der Anteile der Zielgesellschaft (target) im Austausch für eigene, stimmberechtigte Anteile (voting stock). Die Gesellschafter der Zielgesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft; der Buchwert (basis) der erhaltenen Anteile bestimmt sich nach dem Buchwert (basis) der hingegebenen Anteile, so daß in den Anteilen enthaltene stille Reserven konserviert und erst bei einer späteren Veräußerung aufgedeckt werden (nonrecognition).
Triangular B reorganization: Die übernehmende Gesellschaft - eine eigens für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft - verwendet stimmberechtigte Anteile ihrer Muttergesellschaft als Gegenleistung.
IRC §§ 368, 354, 358
Überblick: corporate reorganization.
Anmerkung: Die B reorganization ist die unflexibelste Art der Umwandlung, weil die übernehmende Gesellschaft nur stimmberechtigte Anteile als Gegenleistung verwenden kann; Barabfindungen sind nicht zulässig (zero boot tolerance). Sie wird in der Praxis für feindliche Übernahmen eingesetzt (hostile takeover), wenn die übernehmende Gesellschaft nicht genug Bargeld hat, um die Anteile der Zielgesellschaft zu kaufen.
 
Bad Debt Deduction
Abzug für uneinbringbare Forderungen. Der Ausfall einer Forderung, die mit der Erwerbstätigkeit (trade or business) des Steuerpflichtigen zusammenhängt, ist unbeschränkt abziehbar. Dagegen unterliegen Kapitalforderungen, die der Einkünfteerzielung dienen (zB. Anleihe), den Abzugsbeschränkungen für capital loss.
IRC § 166
 
Bailout of Earnings and Profits
"Herauskaufen" des für Dividenden verwendbaren Eigenkapitals, Einzelheiten siehe tainted stock.
 
Barrier Option
Option, deren Ausübung von einem ungewissen Ereignis (z.B. Kurswert einer Aktie, Wert eines Indexes) abhängt. Man unterscheidet allgemein zwischen knock-out option und knock-in option. Erstere ist derartig strukturiert, daß die Option bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses erlischt, letzere in der Weise, daß die Existenz der Option bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses beginnt.

Beispiel für eine knock-out Put-Option:
A ist Eigentümer einer IBM-Aktie mit einem Buchwert von 50 und einem Kurswert von 75. A erwirbt nunmehr eine knock-out Put-Option gegen Zahlung einer Prämie von 1. Die Option kann innnerhalb eines Jahres zu einem Ausübungspreis (strike price) von 70 ausgeübt werden. Die Barriere beträgt 80, d.h. die Option erlischt, wenn der Kurs der Aktie innerhalb des Ausübungszeitraums 80 übersteigt. Durch Erwerb dieses Typs von Option ist A gegen Wertverfall unter 70 abgesichert, solange der Aktienkurs nicht über 80 steigt. Allerdings verliert A jeglichen Schutz, wenn der Aktienkurs über 80 steigt und anschließend unter 70 fällt, da die Option durch Eintritt des ungewissen Ereignisses erlischt.
Steuerlich werden solche Optionen als schwebendes Geschäft (open transaction) behandelt. Siehe dazu näher unter option. [MB]
 
Basis
Steuerlicher Buchwert eines Wirtschaftsguts; entspricht grundsätzlich den Anschaffungskosten/Herstellungskosten (cost) und ist Grundlage für die Berechnung eines Veräußerungsgewinns (oder -verlusts) sowie für die Ermittlung der AfA-Beträge; siehe gain, depreciation deduction, adjusted basis. Basis ist zu unterscheiden vom Verkehrswert, der als fair market value (FMV) bezeichnet wird.
Bei Einbringungsvorgängen unterscheidet man inside basis (basis der eingebrachten Wirtschaftgüter in den Händen der Gesellschaft) und outside basis (basis der als Gegenwert erhaltenen Beteiligung der Gesellschafter). Siehe auch substituted basis property und zero basis problem.
IRC § 1011
Anmerkung: Basis ist ein steuerrechtlicher Kunstbegriff, den man mit "steuerlicher Buchwert" nur unzulänglich übersetzen kann. Die basis hat zwei Funktionen:
1. Sie beziffert den Umfang der Investition des Steuerpflichtigen, die für die Ermittlung von Gewinn oder Verlust benötigt wird. Denn Einkünfte aus der Nutzung oder Veräußerung eines Wirtschaftsguts können grundsätzlich nur besteuert werden, soweit sie den investierten Betrag übersteigen (siehe recovery of cost). Im Falle der Veräußerung unter dem Buchwert oder bei Untergang des Wirtschaftsguts bestimmt die basis die Obergrenze des einkommensmindernden Verlusts (loss).
2. Die basis eines Wirtschaftsguts "speichert" zusätzlich das Ergebnis steuerrechtlicher Fiktionen, die mit den eigentlichen AK/HK eines Wirtschaftsguts nichts zu tun haben; Beispiele:
a) Die Einbeziehung des passiven Einkommens einer ausländischen Tochtergesellschaft in das Einkommen der amerikanischen Muttergesellschaft erhöht die basis der Beteiligung; siehe subpart F income (Hinzurechnungsbesteuerung).
b) Übernimmt eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung zu Buchwerten Schulden des einbringenden Gesellschafters, so bleibt der vom Gesellschafter realisierte Gewinn zunächst steuerfrei (steuerneutraler section 351 transfer). Statt dessen verringern die übernommenen Schulden die basis der Anteile, so daß bei einer späteren, nicht begünstigten Veräußerung der Beteiligung ein höherer Gewinn entsteht.
c) Bei Erwerben von Todes wegen (transfer at death) übernimmt der Erwerber nicht die basis des Erblassers, sondern erhält eine neue basis entsprechend dem Verkehrswert (fair market value) im Zeitpunkt des Erwerbs. Bei Vorhandensein stiller Reserven ist diese einkommensteuerfreie Aufstockung (stepped-up basis) ein echtes Steuergeschenk, siehe death-basis rule.
IRC § 1014
 
Basis Adjustment
Anpassung, Berichtigung der basis in bestimmten Situationen, zB. special basis adjustment bei Erwerb der Beteiligung an einer Personengesellschaft (siehe partnership interest).
upward adjustment: Korrektur nach oben
downward adjustment: Korrektur nach unten
Siehe auch adjusted basis und basis step-up/step-down.
 
Basis Carryover
Siehe substituted basis property.
 
Basis Recovery
Siehe recovery of cost.
 
Basis-Shift Transactions
Sammelbegriff für aggressive Gestaltungsmodelle, die es beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften erlauben sollten, bei ihren US-Tochtergesellschaften erhöhtes Abschreibungspotential und damit eine Minderung des steuerpflichtigen Gewinns zu erreichen.
Beispiel: Eine ausländische Kapitalgesellschaft hat zwei Tochterkapitalgesellschaften in den USA, in die sie Wirtschaftsgüter mit geringem Buchwert einbringt, die bislang zu einem Pool von Sicherheiten gehörten, die der Absicherung eines Darlehens dienten. Die Einbringungen in die Tochtergesellschaften sind steuerfrei (section 351 transfer), wobei nach der alten Fassung von IRC § 357(c) die Anschaffungskosten jedes der eingebrachten Wirtschaftsgüter (basis) um den Differenzbetrag aufgestockt werden durften, um den das gesamte besicherte Darlehen den Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsguts überstieg. Dadurch konnte jede Tochtergesellschaft Abschreibungspotential praktisch in Höhe des gesamten Darlehens erzeugen bzw. die Wirtschaftsgüter mit erheblichem Verlust veräußern und so den Gewinn verringern.
Die Neufassung von IRC § 357(c) stellt nunmehr klar, daß nicht der gesamte Darlehensbetrag jedem einzelnen Wirtschaftsgut des Sicherheitenpools zugeordnet werden kann.
Anmerkung: Der Grundgedanke von § 357 besteht darin, daß der Einbringende bei der Übertragung über den Buchwert hinaus belasteter Wirtschaftsgüter von einer Schuld befreit wird und dadurch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt (s. assumption of liabilities). Die Besteuerung auf seiten des Einbringenden rechtfertigt dann den "step-up" bei der Tochtergesellschaft. Bringt dagegen eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bislang im Ausland belegene Wirtschaftsgüter in eine US-Tochtergesellschaft ein, so bleibt der Einbringungsgewinn grundsätzlich unbesteuert, was die o.g. Gestaltung ermöglichte; s. auch corporate tax shelters.
 
Basis Step-Up/Step-Down
Aufstockung/Abstockung der basis.
stepped-up basis: aufgestockte basis
Anmerkung: Ein basis step-up findet in der Regel statt, wenn der Steuerpflichtige zusätzliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut hatte oder im Rahmen einer an sich steuerneutralen Einbringung/Umwandlung einen Teil der stillen Reserven realisieren mußte, siehe basis und boot. Eine Ausnahme bildet der Erwerb von Todes wegen, siehe death-basis rule.
 
Below Market Loan
Darlehen, dessen Verzinsung unter der applicable federal rate (Zinssatz für Bundesanleihen) liegt. Die Darlehensgewährung unter dem marktüblichen Zinssatz führt grundsätzlich zu fiktiven Zinseinkünften (imputed interest) beim Darlehensgeber und zu Einkünften bzw. schenkungsteuerpflichtigem Erwerb beim Darlehensnehmer.
interest-free loan: zinsloses Darlehen
IRC § 7872
 
Benefited Stock
Siehe Step-Down Preferred Stock.
 
Bifurcation
Aufspaltung einer Zahlung oder eines Wirtschaftsguts in zwei Bestandteile, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden, siehe z.B. installment sale und hybrid securities.
 
Blue Book
Vom Joint Committee on Taxation (JCT) bei Bedarf veröffentlichter Bericht, in dem Entstehungsgründe und beabsichtigte Wirkungen neuer steuerrechtlicher Vorschriften in Ergänzung der Gesetzgebungsmaterialien erläutert werden.
 
Bond
Anleihe. S. auch debt instrument, stripped bonds.
 
Bond-Backed Obligation (BBO)
Pay-through bond-Struktur, bei der Zahlungen auf die von der steuerlich nicht transparenten Zweckgesellschaft zur Refinanzierung ausgegebenen Anleihen (pay-through bonds) aus Erträgen von im Gesellschaftsvermögen befindlichen Anleihen bedient werden. Letztendlich handelt es sich schlicht um die securitization von Anleihen mittels einer steuerlich nicht transparenten Zweckgesellschaft.
Siehe auch collateralized mortgage obligation. [MB]
 
Bond Premium
1. Aufschlag bei Ausgabe (issuance) einer Anleihe (bond). Der Aufschlag führt zu Einkünften für den issuer, die über die Laufzeit der Anleihe verteilt werden. Der holder kann zwischen sofortigem Abzug und Amortisation über die Laufzeit der Anleihe wählen.
IRC § 171
2. Aufschlag bei der (vorzeitigen) Einlösung (redemption) einer Anleihe, den der issuer als zusätzlichen Zinsaufwand abziehen kann.
 
Boot
Zusätzliche Gegenleistung (additional consideration, idR. Geld), die ein Gesellschafter im Rahmen einer steuerneutralen Umwandlung oder Einbringung zu Buchwerten erhält, um Wertunterschiede auszugleichen. Die Zuzahlung führt zur teilweisen Gewinnrealisierung (gain recognition), läßt jedoch den Austausch im übrigen steuerfrei (nonrecognition). In einigen Fällen stellt das Gesetz Obergrenzen für die Zuzahlung auf (boot tolerance).
Beispiel: Im Rahmen einer Verschmelzung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nicht nur Anteile der übernehmenden Gesellschaft (nonrecognition property), sondern auch Geld. Die in den übertragenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven werden bis zur Höhe der Zuzahlung aufgedeckt und die basis der erhaltenen Anteile um den steuerbaren Betrag aufgestockt (basis step-up). In bestimmten Fällen werden auch Vorzugsaktien als boot behandelt, s. nonqualified preferred stock.
IRC §§ 351(b), 356
Anmerkung: Schafft mehr Flexibilität bei Umwandlungen, weil zumindest einige Anteilseigner ausgezahlt werden können (cash out). Bei Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft ist die Übernahme zu einem Wert zwischen Buchwert und Verkehrswert möglich.
 
Branch
Betriebstätte, Zweigniederlassung. Siehe auch head office.
 
Branch Interest Tax
30%ige Abzugsteuer auf Zinszahlungen der Betriebstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft an Dritte oder das Stammhaus (fiktive Zahlung). Dient in erster Linie dem Flankenschutz für die branch profits tax (BPT), die anderenfalls dadurch unterlaufen werden könnte, daß ein Unternehmen seine weltweite Kreditaufnahme auf die Betriebstätte verlagert, um durch den Zinsaufwand die Bemessungsgrundlage der BPT zu verringern.
IRC § 884(f)
Anmerkung: Im Verhältnis zu einer deutschen Kapitalgesellschaft kommt die branch interest tax nicht zur Anwendung, Artikel 11 Abs. 1 DBA-USA.
 
Branch Profits Tax (BPT)
Betriebstättensteuer. Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in den USA eine Betriebstätte unterhält, ist mit dem darauf entfallenden Einkommen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, siehe effectively connected income (ECI).
Zusätzlich erheben die USA eine 30%ige Betriebstättensteuer, deren Ziel es ist, Gewinnabführungen der Betriebstätte an den Hauptsitz ähnlich wie Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft zu besteuern. Zu diesem Zweck muß die Betriebstätte das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital fiktiv ermitteln (effectively connected earnings and profits). Nach weiteren Modifikationen erhält man als Bemessungsgrundlage den "ausschüttungsgleichen Betrag" (dividend equivalent amount), auf den der Steuersatz angewendet wird.
IRC § 884 und Artikel 10 Abs. 8 DBA-USA
Anmerkung: Die BPT soll verhindern, daß sich ausländische Kapitalgesellschaften durch Gründung einer Betriebstätte anstelle einer Tochtergesellschaft der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Doppelbelastung) unter dem klassischen System entziehen und so einen Wettbewerbsvorteil erhalten. Der Steuersatz für deutsche Kapitalgesellschaften ist allerdings auf 5% reduziert, Art. 10 DBA USA.
 
Brother-Sister Corporations
Schwestergesellschaften. Siehe auch parent corporation, subsidiary.
Synonym: sibling corporations
 
Bull and Bear Bonds
Finanzierungsstruktur unter Einsatz von Anleihen, die der Erzeugung "künstlicher" Gewinne und Verluste dient, die von einem Investor seinem Bedarf entsprechend verwertet werden können.
Die Struktur besteht aus einer Investition in zwei Anleihen, die bei Begebung mit einem Marktzinssatz (fest oder variabel) ausgestattet sind. Der Zinssatz einer Anleihe (der sog. Bull Bond) verändert sich dabei zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. nach einem Jahr, bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses (z.B. wenn ein variabler Zinssatz wie LIBOR einen gewissen Schwellenwert überschreitet) in der Form, daß er sich verdoppelt. Der Zinssatz der anderen Anleihe (des Bear Bond) sinkt bei Vorliegen desselben ungewissen Ereignisses hingegen auf Null. Somit ist der Bull Bond erheblich im Wert gestiegen und kann mit Gewinn veräußert werden. Im Gegensatz dazu sinkt der Wert des Bear Bond entsprechend; die Veräußerung des Instruments würde zur Realisierung eines Verlusts führen. Ein Investor, der beide Instrumente erwirbt, kann daher je nach Wahl entweder einen Gewinn oder einen Verlust realisieren. Letztendlich entsteht lediglich eine zeitliche Verschiebung von Einkünften, die aber für einen Investor erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.
Diese Gestaltung wirft verschiedene steuerliche Probleme auf. Zunächst stellt sich die Frage, ob die beiden Anleihen eine Bewertungseinheit bilden (integration treatment). Dies ist in der Regel zu verneinen, da die Transaktion meist so strukturiert sein wird, daß die beiden Anleihen keinen perfekten hedge darstellen.
Weiter ist in aller Regel davon auszugehen, daß die straddle-Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen, da die Anleihen nicht an einer Börse oder einem Sekundärmarkt gehandelt werden.
Zur steuerlichen Behandlung der Zinsen ist anzumerken, daß die beiden Anleihen als contingent payment debt instruments einzuordnen sein dürften (zur steuerlichen Behandlung siehe dort).

Die Transaktion wirft allerdings die Frage des Gestaltungsmißbrauchs auf. Denn nach neuerer Rechtsprechung können Transaktionen, die überwiegend steuerlich motiviert und nicht durch wirtschaftliche Gründe veranlaßt sind, von der Finanzverwaltung als mißbräuchlich eingeordnet bzw. umqualifiziert werden mit der Folge, daß die entstehenden Gewinne/Verluste steuerlich nicht anzuerkennen sind. Bei den Bull/Bear Bond-Strukturen wurde von Seiten der Steuerpflichtigen argumentiert, daß eine beachtliche außersteuerliche Motivation darin liege, daß die bilanz- und aufsichtsrechtliche Behandlung der Gestaltung vorteilhaft sei. Die Finanzverwaltung ist dieser Argumentation allerdings nicht gefolgt und hat der Konstruktion unter Berufung auf die vorgenannte Rechtsprechung die Anerkennung versagt. Im Endergebnis behandelt sie die beiden Anleihen als eine Bewertungseinheit.
Treas. Reg. § 1.1275-5,6; [MB]
 
Burden of Proof
Beweislast. Im Verfahren vor dem Tax Court trägt grundsätzlich der klagende Steuerpflichtige (petitioner) die Beweislast dafür, daß die (meistens nach einer Außenprüfung) festgesetzte Steuer zu hoch ist, Tax Court Rule 142(a):

"General. The burden of proof shall be upon the petitioner, except as otherwise provided by statute or determined by the Court; and except that, in respect of any new matter, increases in deficiency, and affirmative defenses, pleaded in the answer, it shall be upon the respondent."

respondent: Beklagter (Finanzverwaltung)
 
Business Profits
Gewerblicher Gewinn, siehe Art. 7 DBA USA.
 
Business Purpose Doctrine
Rechtsgrundsatz, daß ein Rechtsgeschäft steuerlich nur anerkannt wird, wenn es einem anderen Zweck als der Steuervermeidung dient (real and substantial non-Federal tax purpose). Die business purpose doctrine wird insbesondere verwendet, um mißbräuchlichen Umwandlungen (corporate reorganization) die Steuerfreiheit zu versagen. Siehe auch tax avoidance.
valid business purpose: anzuerkennender wirtschaftlicher Zweck
 
Busted Reorganization
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (corporate reorganization), die nicht die Anforderungen von IRC § 368 erfüllt und zur ungewollten Aufdeckung stiller Reserven führt.
 

- C -

C Corporation
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die der Körperschaftsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen (d.h. den Regelungen von Subchapter C des Internal Revenue Code) unterliegt. Siehe auch corporation und S corporation. [MB]
 
"C" Reorganization
Vermögensübertragung (asset acquisition); die übernehmende Gesellschaft (acquiring corporation) erwirbt das Vermögen der Zielgesellschaft (target) durch Einzelübertragung im Austausch für stimmberechtigte eigene Anteile (voting stock). Target überträgt die Anteile auf seine Gesellschafter und wird anschließend liquidiert (liquidation requirement). Die ehemaligen Gesellschafter von target sind jetzt Gesellschafter der acquiring corporation. Die C reorganization wird auch als practical merger bezeichnet, weil das Endergebnis einer Verschmelzung durch Aufnahme ähnelt (siehe A reorganization).
Triangular C reorganization: Die übernehmende Gesellschaft - eine eigens für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft - verwendet als Gegenleistung nicht eigene Anteile, sondern stimmberechtigte Anteile ihrer Muttergesellschaft.
Asset drop-down: Die übernehmende Gesellschaft bringt die Wirtschaftsgüter im Anschluß an die C reorganization steuerfrei in eine Tochtergesellschaft ein (Ausgliederung, section 351 transfer).
IRC §§ 368, 354, 358, 361, 362
Überblick: corporate reorganization.
Anmerkung: Im Gegensatz zur Verschmelzung (merger) hat die übernehmende Gesellschaft bei der asset acquisition einen gewissen Spielraum, welche Vermögensgegenstände sie erwerben will; eine automatische Schuldübernahme wie bei der Gesamtrechtsnachfolge findet nicht statt.
 
Call Option
Kaufoption. Zur steuerlichen Behandlung siehe option. [MB]
 
Cancellation of Indebtedness (COD)
Schulderlaß, führt zu Einkünften (COD income). Siehe auch discharge of debt.
IRC § 108
 
Cap
Zinsbegrenzungskontrakt unter Vereinbarung einer Zinsobergrenze. Im Rahmen eines Zinsbegrenzungsvertrags verpflichtet sich der Verkäufer, dem Erwerber die Differenz zwischen einem vereinbarten Zinssatz und einem Referenzzinssatz, bezogen auf einen vereinbarten Nominalbetrag, während einer bestimmten Laufzeit zu zahlen. Wirtschaftlich betrachtet tritt der Erwerber die Risiken aus einer für ihn ungünstigen Zinsentwicklung an den Verkäufer gegen Zahlung einer Prämie ab, behält jedoch die Chancen aus einer für ihn günstigen Zinsentwicklung.

Unter einem cap versteht man die Vereinbarung einer Zinsobergrenze, d.h. der Erwerber (in der Regel der Emittent einer variabel verzinslichen Anleihe) hat das Recht, vom Verkäufer die Zinsdifferenz zwischen (höherem) Marktzinssatz und dem vereinbarten Referenzzinssatz bezogen auf den vereinbarten Nominalbetrag über die Laufzeit des Kontrakts zu verlangen. Typischerweise ist ein cap so ausgestaltet, daß der Erwerber dem Verkäufer (der counterparty) bei Abschluß des Vertrags eine einmalige Zahlung leistet (die cap-Prämie). Die counterparty ist wiederum verpflichtet, dem Erwerber zu festgelegten Zeitpunkten den o.g. Differenzbetrag zu erstatten.

Steuerlich ist zwischen der cap-Prämie und eventuellen laufenden Zahlungen der counterparty an den Erwerber zu unterscheiden.

1. Cap-Prämie
Die cap-Prämie, die als aperiodische Zahlung (nonperiodic payment) bei Vertragsabschluß geleistet wird, ist nach den Grundsätzen der periodengerechten Erfassung von Einnahmen und Ausgaben (clear reflection of income) über die Laufzeit des Vertrags von Erwerber und counterparty abzuschreiben bzw. zu vereinnahmen. Die regulations sehen dafür unterschiedliche Methoden vor, die sich sehr stark am wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags orientieren. Aus diesem Grund ist die lineare Abschreibungsmethode nicht zulässig. Im einzelnen sind in den regulations folgende Regelungen getroffen:

a) Grundsatzmethode
Wirtschaftlich betrachtet hängen die Zahlungsverpflichtungen unter Zinsbegrenzungskontrakten von den jeweils vorherrschenden Zinssätzen im Vergleich zu der entsprechenden strike rate ab. Aus diesem Grund werden Zinsbegrenzungskontrakte als eine Serie von glattgestellten (cash settled) Optionen auf festverzinsliche Anleihen angesehen. Die Position des Erwerbers eines cap ist dabei dem Recht vergleichbar, dem Verkäufer zu pari eine Anleihe mit einem dem Nominalbetrag entsprechenden Rückzahlungsbetrag und einem dem cap-Satz entsprechenden Zinssatz zu verkaufen. Wenn der (Markt)Zinssatz über dem cap-Zinssatz liegt, wird der cap wertvoller für den Käufer, in der gleichen Weise wie ein Verkaufsrecht für eine festverzinsliche Anleihe zum Nominalbetrag bei steigenden (Markt)Zinsen wertvoller wird. Dementsprechend werden in der Praxis Preise für Zinsbegrenzungskontrakte ermittelt wie für glattgestellte Optionen auf eine Anleihe, wobei die - hypothetische - Anleihe einen dem Nominalbetrag des Kontraktes entsprechenden Rückzahlungsbetrag hat und einen der strike rate entsprechenden Zinssatz. Es wird unterstellt, daß jeweils eine Option auf einen Zinsindex zu jedem Termin abgeschlossen wird. Optionspreise werden nach verschiedenen Modellen ermittelt, unter denen, jedenfalls in der US Finanzdienstleistungs-Praxis, das Black-Scholes Modell wohl das vorherrschende ist. Die regulations knüpfen an diese wirtschaftlichen Gegebenheiten an und schreiben vor, die Einmalzahlung in Übereinstimmung mit den Optionspreisen bezogen auf den zugrundeliegenden Indexwert über die Laufzeit des Kontraktes zu verteilen. Die Preisfindung der Parteien wird akzeptiert, sofern sie wirtschaftlich vernünftig und angemessen (reasonable) ist. Das Black-Scholes Modell wird von den regulations ausdrücklich als reasonable anerkannt.

Die Auswirkung dieser Methode ist eine Verlagerung der Abschreibung in spätere Zeiträume (backloading), da bei einer unterstellten normalen Zinsstrukturkurve (upward sloping yield curve) ein größerer Teil der Prämie auf spätere Zeitpunkte entfällt. Dies liegt daran, daß bei einer normalen Zinsstrukturkurve die kurzfristigen Zinssätze unterhalb der langfristigen liegen, d.h. das Zinsniveau steigt mit zunehmender Laufzeit. Deshalb wird bei der Preisberechnung ein größerer Teil der Optionsprämie auf weiter entfernte Zeitpunkte entfallen.

b) Alternative Methode
Die alternative Methode kann dann angewendet werden, wenn der Zinsbegrenzungskontrakt in erster Linie zu Zwecken der Risikominimierung im Hinblick auf eine von dem Steuerpflichtigen gehaltene oder emittierte Anleihe oder Reihe von Anleihen abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige auch zur Anwendung der sog. Level-Payment Methode optieren. Diese Methode beruht auf der Annahme, daß die aperiodische Zahlung in eine Reihe von periodischen Zahlungen zerlegt wird. Die dergestalt ermittelten periodischen Zahlungen werden auf ihren Barwert abgezinst, wobei grundsätzlich der von den Parteien zugrundegelegte Zinssatz akzeptiert wird. Lediglich der so ermittelte Barwert ist als Aufwand bzw. Ertrag nach den für periodische Zahlungen geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Methode ergibt sich ebenfalls ein sog. backloading, das aber weniger ausgeprägt als im Fall der Grundsatzmethode sein dürfte.

2. Laufende Zahlungen
Laufende Zahlungen (periodic payments) sind periodengerecht, d.h. unabhängig von der Gewinnermittlungsmethode des Steuerpflichtigen, ratierlich in den entsprechenden Wirtschaftsjahren als Einnahmen bzw. Ausgaben zu erfassen.

3. Character (Einkünftequalifikation)
Nach wohl h.M. sind sowohl periodische als auch aperiodische Zahlungen als normal zu versteuernde Einkünfte (ordinary income) anzusehen.
Treas. Reg. § 1.446-3
[MB]
Siehe auch floor und collar.
 
Capital Account
1. Bestandskonto für aktivierungspflichtige Wirtschaftgüter. Siehe capitalization (requirement).
2. Kapitalkonto des Gesellschafters einer partnership (Personengesellschaft).
a partner's capital account is credited with contributions and his share of profits: dem Kapitalkonto eines Gesellschafters werden Einlagen und sein Gewinnanteil zugeschrieben
a partner's capital account is debited with distributions and his share of losses: vom Kapitalkonto eines Gesellschafters werden Entnahmen und sein Verlustanteil abgeschrieben; vgl. § 120 HGB
 
Capital Account Maintenance Rules
Besondere steuerliche Buchführungsvorschriften für Personengesellschaften, bei deren Einhaltung Gewinn- und Verlustzuweisungen grundsätzlich steuerlich anerkannt werden. Einzelheiten siehe partnership allocations.
Reg. § 1.704-1(b)(2)(iv)
 
Capital Asset
Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung besonderen Regeln unterliegt. Die Einteilung von Wirtschaftsgütern in capital und noncapital assets ist die Grundlage für die bevorzugte Besteuerung bestimmter Veräußerungsgewinne (capital gain) und die Beschränkung bestimmter Veräußerungsverluste (capital loss). Capital assets sind alle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Waren (inventory), anderen zum geschäftsmäßigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern (dealer property) und daraus resultierenden Forderungen. Typische capital assets sind z.B. privat gehaltene Wertpapiere und Immobilien. Besondere Regeln gelten für Betriebsvermögen:
a) Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Umlaufvermögen (inventory) sind ordinary income, dh. für Gewinne gilt der normale Steuersatz und Verluste sind ohne Beschränkung abziehbar.
b) Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen werden saldiert und die Besteuerung hängt davon ab, ob im Veranlagungszeitraum ein Gesamtgewinn oder Gesamtverlust entstanden ist, siehe section 1231 "hotchpot".
IRC § 1221
 
Capital Expenditure
Aktivierungspflichtige Kosten; siehe auch capitalization (requirement).
Synonym: capital outlay; der Gegensatz sind deductible expenses (abziehbarer Aufwand).
IRC § 263
 
Capital Export Neutrality
Kapitalexportneutralität, d.h. Investitionen des Steuerpflichtigen im Ausland unterliegen der gleichen Steuerbelastung wie Investitionen im Inland, so daß steuerliche Erwägungen für die Investitionsentscheidung unerheblich sind. Kapitalexportneutralität wird in den USA - mit Einschränkungen - durch die Anrechungsmethode verwirklicht, siehe foreign tax credit.
Anmerkung: Capital export neutrality ist das Leitbild des internationalen Steuerrechts der USA. Es soll die optimale Allokation von Ressourcen gewährleisten (jede Investition trägt die gleiche Steuerlast) und auch der Steuergerechtigkeit dienen (im Ausland erwirtschaftetes Einkommen vermittelt in gleichem Maße steuerliche Leistungsfähigkeit wie inländische Einkünfte). Zur Gegenposition siehe capital import neutrality.
 
Capital Gain
Gewinn aus der Veräußerung eines capital asset. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, so wird auf diesen long-term capital gain ein besonderer, niedrigerer Steuersatz angewendet (capital gains tax rate). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (depreciable property) ist jedoch nicht der gesamte Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt, siehe depreciation recapture.
short-term capital gain: Gewinn aus der Veräußerung eines capital asset innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, es gilt der normale Steuersatz; short-term capital gain darf nur mit short-term capital loss ausgeglichen werden
long-term capital gain: Gewinn aus der Veräußerung eines capital asset nach einer Besitzzeit von mehr als einem Jahr; long-term capital gain darf nur mit long-term capital loss ausgeglichen werden
holding period: Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines capital asset
IRC §§ 1201, 1222
Hintergrund: Der gekappte Tarif für long-term capital gains soll die Auswirkung der Progression auf die geballte Realisierung stiller Reserven (bunched income) mildern und Investitionen fördern (Vermeidung des locked-in effect). Da die Steuerpflichtigen durch geschickte Gestaltung jedoch fast alle Einkünfte in capital gains umwandeln können, sind zahlreiche Vorschriften erforderlich, um tatsächliche oder vermeintliche Mißbräuche zu verhindern. Darin liegt eine der Hauptursachen für die Kompliziertheit des amerikanischen Steuerrechts, siehe auch capital loss, redemption of stock, hot assets.
 
Capital Gains Tax
Untechnische Bezeichnung für die Steuer auf bestimmte langfristige Veräußerungsgewinne (capital gains). Die capital gains tax ist keine eigenständige Steuerart, sondern Teil der Einkommensteuer mit der Besonderheit, daß längerfristige Veräußerungsgewinne (long-term capital gains) einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, siehe capital gains tax rate.
 
Capital Gains Tax Rate
Besonderer, ermäßigter Steuersatz für long-term capital gains; short term gains werden dagegen normal besteuert.
Während bei Körperschaftsteuersubjekten die capital gains tax rate ebenso wie der normale Körperschaftsteuersatz maximal 35% beträgt, kann sie bei natürlichen Personen erheblich unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer liegen. Der anzuwendende Steuersatz hängt von der individuellen Tarifstufe (tax bracket) und der Art des capital gain ab:

Lower Brackets (10/15%) Higher Brackets
collectibles gain
qual. small business stock
unrecaptured sec. 1250 gain
other gains
10%/15%
10/15%
10/15%
10%
28%
28%
25%
20%
Für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte und für mindestens fünf Jahre gehaltene capital assets wird der höchste Steuersatz sogar nur noch 18% betragen. Für vor diesem Stichtag angeschaffte capital assets besteht ein Wahlrecht (mark-to-market election): Der Steuerpflichtige kann das Wirtschaftsgut als zum Marktwert (fair market value) veräußert und zurückerworben behandeln, so daß eine Wertsteigerung (oder ein Wertverlust) realisiert und besteuert wird, was auch zur Aufstockung der Anschaffungskosten (basis) führt. Wird das capital asset dann nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit tatsächlich veräußert, ist die nach der Aufstockung eingetretene Wertsteigerung mit nur 18% zu versteuern.
IRC § 1(h)
Anmerkung: Die capital gains tax rates sind haushaltspolitische Manövriermasse bei Steuerentlastungen und Steuererhöhungen; sie wurden daher mehrfach geändert.
 
Capital Import Neutrality
Kapitalimportneutralität, zielt auf die gleiche steuerliche Belastung von in- und ausländischen Investoren im Quellenstaat. Da capital import neutrality dem Steuerpflichtigen ermöglicht, auf einem fremden Markt zu gleichen Bedingungen zu konkurrieren, wird sie auch als competitive neutrality bezeichnet. Kapitalimportneutralität wird im internationalen Steuerrecht dadurch erreicht, daß der Wohnsitz- bzw. Sitzstaat die ausländischen Einkünfte steuerfrei stellt (Freistellungsmethode, exemption method). Zur Position der USA siehe capital export neutrality.
 
Capital Interest
Anteil an einer Personengesellschaft, der bestimmte Rechte am Einkommen bzw. Vermögen der Gesellschaft verkörpert. In aller Regel wird dies so ausgestaltet sein, daß dem entsprechenden Gesellschafter sämtliche von der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinne zustehen, während den übrigen Gesellschaftern, die preferred partnership interests halten, die laufenden Einkünfte der Personengesellschaft wie Zinsen und Dividenden zugerechnet werden. Eine solche Einkunftszuordnung ist grundsätzlich steuerlich zulässig, muß sich aber im Rahmen der in den regulations enthaltenen Vorgaben bewegen.
Siehe ebenfalls unter preferred partnership interest sowie allgemein unter partnership sowie partnership interest.
IRC Sec. 704(b), Treas. Reg. § 1.704-1 [MB]
 
Capital Loss
Verlust aus der Veräußerung eines capital asset, der nur mit capital gain verrechnet werden und grundsätzlich nicht zur Verringerung anderer Einkünfte verwendet werden darf. Capital loss ist weiter unterteilt in long-term und short-term capital loss (Besitzzeit von mehr als einem Jahr bzw. ein Jahr oder weniger), um die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit dem Gewinn aus längerfristigen Anlagen (long-term capital gain) zu verhindern.
Der nicht ausgeglichene net capital loss einer Kapitalgesellschaft ist drei Jahre rück- und fünf Jahre vortragbar (capital loss carryback, capital loss carryover); natürliche Personen können den net capital loss unbegrenzt vortragen; IRC §§ 1211, 1212.
Für natürliche Personen bestehen zwei Ausnahmen vom Verlustabzugsbeschränkung: Sie dürfen maximal $3.000 capital loss vom sonstigen Einkommen abziehen; Verluste aus der Veräußerung von small business stock (Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Kapital nicht mehr als $1 Mio. beträgt) sind sogar bis maximal $50.000 abziehbar; IRC §§ 1212, 1244.
Anmerkung: Ebenso wie der gekappte Tarif für capital gains verursacht das Verlustabzugsverbot für capital loss unzählige Rechtsstreite über die Rechtsnatur eines Wirtschaftsguts als capital oder non-capital asset. Die Finanzverwaltung neigt dazu, ein mit Gewinn veräußertes Wirtschaftsgut als non-capital asset und ein mit Verlust veräußertes Wirtschaftsgut als capital asset einzustufen. Diese opportunistische Sicht mag die Steuereinnahmen erhöhen, führt aber zu widersprüchlichen Entscheidungen.
Hauptgründe für die Verlustabzugsbeschränkung sind der ermäßigte Steuersatz für capital gains, die death-basis rule, wonach bei Erwerben von Todes wegen der Buchwert (basis) steuerfrei auf den Teilwert aufgestockt wird (weitere Erläuterung dort), und die schlichte Erwägung, daß sich der Fiskus nicht an riskanten Geschäften des Steuerpflichtigen beteiligen will.
 
Capitalization (Requirement)
Aktivierung(spflicht). Siehe capital account.
chargeable to capital account: aktivierungspflichtig
Grundsätzlich sind alle WG aktivierungspflichtig, deren gewöhnliche Nutzungsdauer (useful life) mehr als ein Jahr beträgt; eine Ausnahme besteht für kleine Betriebe, siehe section 179 election.
 
Captive Insurance Company
Konzerneigene Versicherungsgesellschaft, die im Prinzip ausschließlich konzerneigene Risiken versichert. Dies kann grundsätzlich sowohl als Erstversicherer als auch als Rückversicherer erfolgen. Die Captive selbst schließt häufig für das von ihr gezeichnete Risiko eine Rückversicherung ab; in der Regel verbleibt ein (geringer) Selbstbehalt bei der Captive.
Die versicherten Konzerngesellschaften können an die Captive gezahlte Versicherungsprämien nur unter bestimmten Umständen als Betriebsausgaben abziehen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Fällen:
1. Im Fall der Konzernmutter, die Prämien an eine Captive-Konzerntochter entrichtet, sind Prämienzahlungen nur dann abzugsfähig, wenn die Captive zusätzlich noch Risiken Dritter in nicht unerheblichem Umfang versichert.
2. Prämienzahlungen von einer Schwestergesellschaft an ihre Captive-Schwestergesellschaft sind in der Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig.
[MB]
 
Carried Interest
nachtragen.
 
Carryover
1. Übertrag.
2. Übertragung, Übergang steuerlicher Merkmale von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen oder von einem Veranlagungszeitraum auf einen anderen:
carryover of tax attributes: siehe tax attributes;
NOL carryover (operativer Verlustvortrag): siehe net operating loss (NOL);
capital loss carryover (gesonderter Verlustvortrag aus der Veräußerung von capital assets): siehe capital loss;
basis carryover (Buchwertfortführung): siehe substituted basis property.
carryforward: Vortrag
carryback: Rücktrag
 
Cash Method (of Accounting)
Einkünfteermittlung durch Überschußrechnung.
cash receipt: Einnahme; constructive receipt: Ansetzung einer fiktiven Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die Annahme einer Zahlung zwecks Steuervermeidung verzögert.
cash disbursement, payment: Ausgabe.
IRC § 446(c)
Siehe auch tax accounting.
 
Catastrophe Bond
Spezifisch strukturierte Anleihe, mittels derer Versicherungsunternehmen in Abkehr vom traditionellen Rückversicherungsgeschäft von ihnen versicherte Risiken ganz oder teilweise auf die Kapitalmärkte überwälzen. Diese Art von Anleihen ist in der Regel so ausgestaltet, daß ein Versicherungsunternehmen eine Anleihe begibt, bei der die Zahlung eines Teils der Zinsen und/oder des Nominalbetrags von der Entwicklung eines Schadensindexes für einen bestimmten Versicherungszweig abhängt. Als Entgelt für die Risikoübernahme erhalten die Investoren einen deutlich über dem Marktzins liegenden Zinssatz.

Beispiel:
X Versicherung in Florida, deren Hauptgeschäft die Versicherung von Wohnhäusern gegen Hurrikan-Schäden ist, begibt eine Anleihe mit einem Nominalbetrag von 100, einer Laufzeit von 5 Jahren und einem (Fest)Zinssatz von 7%. Wenn der Schadensindex für Hurrikanschäden einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, erhalten die Investoren zwar Zinsen von 7% x 100 = 7 pro Jahr, erhalten aber lediglich 70% des Nominalbetrags (70% x 100 = 70) zurück. Dadurch wird X so gestellt, als ob sie eine Rückversicherung bei den Investoren abgeschlossen hätte. Denn wenn X beispielsweise 30 an Versicherungsnehmer für von ihnen erlittene Schäden an ihren Wohnhäusern bezahlen muß (eine in Florida äußerst gängige Sache!), so muß X doch nur 70 an die Investoren zurückzahlen, obwohl X als Anlagebetrag ursprünglich 100 erhalten hat. Somit haben in diesem Fall die Investoren das Nachsehen.

Zur steuerlichen Behandlung siehe ausführlich unter contingent payment debt instrument. [MB]
 
Characterization (of Income)
Qualifikation von Einkünften zB. als capital gain oder ordinary income.
to characterize income as ...: Einkünfte qualifizieren als ...
to transmute ordinary income into capital gain: ordinary income (durch Gestaltung) in capital gain verwandeln.
recharacterization of income: Umqualifizierung von Einkünften (durch die Finanzverwaltung).
Anmerkung: Da auch in den USA die Besteuerung in vielen Fällen von der Art der Einkünfte abhängt (schedular system), ist die Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten einer der Hauptstreitpunkte bei Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen ist die Kombination von geringer besteuertem capital gain und unbeschränkt abziehbarem ordinary loss optimal.
 
Charitable Contribution
Spende an eine gemeinnützige Einrichtung.
IRC § 170
 
Check
Scheck. Check drawn on XY Bank: Scheck gezogen auf die XY Bank.
 
Check-the-Box Regulations
Anfang 1997 in Kraft getretene regulations, wonach eine Personengesellschaft oder LLC wählen kann, ob sie als corporation oder als partnership qualifiziert und besteuert wird. Das Wahlrecht (election) besteht grundsätzlich auch im Hinblick auf ausländische Gesellschaften, wobei jedoch bestimmte aufgelistete Kapitalgesellschaften (darunter die Aktiengesellschaft) zwingend als corporation qualifiziert werden. Eine GmbH dagegen kann den Status als partnership wählen, so daß sie trotz ihrer Körperschaftsteuerpflicht eine in Deutschland belegene Betriebstätte der amerikanischen Muttergersellschaft ist (siehe hybrid entity). Siehe auch disregarded entity und domestic reverse hybrid entity.
Hintergrund: Das Wahlrecht soll die vielfältigen Abgrenzungsprobleme verringern, die mit der Qualifikation (classification) einer Personenvereinigung als Personengesellschaft oder Körperschaft verbunden sind. Optiert eine bereits bestehende Personengesellschaft für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft, so wird dies als Umwandlung (conversion) behandelt, die als Kombination von partnership distribution und section 351 transfer steuerfrei sein kann. "Check-the-box" bezieht sich auf die Ausübung des Wahlrechts durch Ankreuzen eines Kästchens in der Steuererklärung.
 
Child Tax Credit
Im Jahr 1997 neu eingeführte Steuervergütung in Höhe von $500 pro Kind des Steuerpflichtigen bzw. der zusammen veranlagten Ehegatten. Die Steuervergütung wird nur für Kinder unter 17 Jahre gewährt und verringert sich stufenweise bei Einkommen über $75.000/$110.000; bei Einkommen über $85.000/$110.000 entfällt der Anspruch.
IRC § 24
 
Citizen
US-Staatsbürger; ein citizen ist allein aufgrund der Staatsangehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, selbst wenn er in einem anderen Staat ansässig ist.
 
Classical System (of Corporate Tax)
Klassisches System (der Körperschaftsteuer) mit wirtschaftlicher Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne, siehe corporate double tax. Gegensatz: integration system.
 
Classification
Qualifikation einer Personenvereinigung z.B. als Kapital- oder Personengesellschaft; Qualifikation eines Rechtsgeschäfts z.B. als Kauf oder Miete.
to classify the association as a corporation: die Personenvereinigung als Körperschaftsteuersubjekt qualifizieren
 
Clifford Trust
Trust, dessen Einkünfte und Vermögen dem Trusterrichter (grantor) zur Versteuerung zugerechnet werden; Einzelheiten siehe trust.
 
Closed-end Fund
Fonds, der nicht als open-end fund strukturiert ist. Die Anteilsscheine werden normalerweise ausschließlich über die Börse gehandelt; ein direkter Rückkauf durch den Fonds ist ausgeschlossen.
Investment Company Act 1940 Sec. 5(a)(1)
[MB]
 
Closely Held Corporation
Kapitalgesellschaft, bei der mehr als 50% des Kapitals von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden. Für closely held corporations gelten zahlreiche Sonderbestimmungen, die der Steuervermeidung entgegenwirken sollen; wichtigstes Beispiel dafür ist die Strafsteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne (personal holding company tax). Gegensatz ist die publicly held corporation.
 
Collapsible Corporation
Eine Kapitalgesellschaft, die zu dem Zweck besteht, Wirtschaftsgüter herzustellen und diese an die Gesellschafter auszuschütten oder nach Herstellung der Wirtschaftsgüter verkauft zu werden, um ordinary income in steuerbegünstigten capital gain zu verwandeln. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen wird der Veräußerungsgewinn in ordinary income umqualifiziert.
IRC § 341
Anmerkung: Der Verkauf von Warenvorräten (inventory) resultiert in voll zu versteuernden Einkünften (ordinary income), während der Verkauf oder die Einziehung von Anteilen gegen Abfindung steuerbegünstigt ist. Dies reizt zur Steuervermeidung durch Gründung einer Durchlaufgesellschaft, die nach Herstellung der Waren verkauft oder liquidiert wird. § 341 macht solche Gestaltungen unattraktiv. Ein ähnliches Problem besteht bei Personengesellschaften, siehe hot assets.
 
Collar
Kombination aus cap und floor, d.h. aus einer Zinsobergrenze und einer Zinsuntergrenze, die bewirkt, daß sich das Zinsrisiko innerhalb eines bestimmten Rahmens bewegt.

Beispiel: Eine Gesellschaft emittiert variabel verzinsliche Obligationen. Der Emittent erwirbt dann einen cap mit einer strike rate von 10%. Gleichzeitig verkauft er einen floor mit einer strike rate von 7%.
Durch die beiden Transaktionen wird das Zinsrisiko nach oben auf 10% begrenzt (aufgrund des cap); andererseits kann die Zinsbelastung auch nicht unter 7% fallen (aufgrund des floor). Die Belastung des Emittenten kann sich daher maximal in einem Rahmen von 7-10% bewegen. Der Emittent einer variabel verzinslichen Anleihe sichert sich somit gegen ein zu starkes Ansteigen des Marktzinses ab; gleichzeitig verzichtet er aber auf einen Teil der Gewinnchance, die er durch Absinken des Marktzinses hätte. Dies führt wirtschaftlich betrachtet zu einer Verbilligung des cap, da die zu zahlende cap-Prämie mit dem rechnerischen Wert der floor-Prämie saldiert wird.

Steuerliche Behandlung:
Grundsätzlich siehe cap. Der collar, der eine Kombination eines cap mit einem floor darstellt, wird dementsprechend, d.h. wie zwei getrennte Kontrakte, besteuert (sog. bifurcation approach). Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. im Falle der Risikosicherung von Anleihen, kann der collar auch im Hinblick auf die Abschreibung der Prämien als einheitlicher Kontrakt besteuert werden (sog. aggregation approach).

Der Begriff collar wird auch noch in einem anderen Zusammenhang verwendet: Oftmals versuchen Steuerpflichtige, die Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven besitzen, sich durch Eingehen eines collar gegen Wertschwankungen zu schützen, die einen bestimmten Rahmen übersteigen. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens allerdings trägt der Steuerpflichtige das volle Wertrisiko. Technisch geschieht dies durch Kauf einer Put-Option und Verkauf einer Call-Option mit unterschiedlichen Ausübungspreisen.

Beispiel: A ist Eigentümer von 1000 Aktien an einer börsennotierten AG, deren Anschaffungskosten jeweils 1 DM betragen. Der Kurswert beträgt 100 DM pro Aktie, d.h. jede Aktie enthält stille Reserven von 99 DM. A erwirbt nunmehr eine Put-Option, die ihm das Recht einräumt, die Aktien für einen Preis von 90 DM an den Stillhalter zu veräußern. Gleichzeitig verkauft A eine Call-Option, die dem Erwerber das Recht einräumt, die Aktien zu einem Preis von 110 DM zu erwerben. Wirtschaftlich betrachtet ist A nunmehr nur noch Wertschwankungen zwischen 90 DM und 110 DM pro Aktie ausgesetzt. Denn falls der Aktienkurs unter 90 DM fällt, wird A die Put-Option ausüben; falls der Aktienkurs über 110 DM steigt, wird der Erwerber der Call-Option diese ausüben. A bezahlt eine Prämie für den Erwerb der Put-Option und erhält eine Prämie für den Verkauf der Call-Option, die sich im Idealfall ausgleichen. Somit hat A ohne (wesentliche) Kosten sein Wertrisiko auf einen Rahmen von 90 DM bis 110 DM begrenzt. Er kann im ungünstigsten Fall nicht weniger als 90 erhalten (aufgrund der Put-Option), allerdings kann er auch nicht mehr als 110 erhalten (aufgrund der Call-Option).

Steuerlich wird dieser collar in zwei getrennte, selbständige Optionen aufgespalten und nach den allgemeinen Regeln für Optionen behandelt (siehe option). Nach einer durch den Taxpayer Relief Act 1997 eingeführten Neuregelung kann das Eingehen eines solchen collar unter bestimmten Umständen zu einem constructive sale führen.
IRC §§ 1234, 1259 [MB]
 
Collateralized Bond Obligation (CBO)
Anläßlich der securitization von Anleihen (bonds) ausgegebene Anteile an dem special purpose vehicle (SPV). Die Ausgestaltung des SPV kann sehr unterschiedlich sein, d.h. als grantor trust, partnership oder auch als corporation. Ziel ist wie bei jeder securitization die effektive Vermeidung von entity level tax (im Fall einer corporation geschieht dies durch eine pay-through Struktur, d.h. das SPV kann die auf die ausgegebenen Anleihen gezahlten Vergütungen als Betriebsausgaben zum Abzug bringen).
Siehe dazu securitization, REMIC, collateralized mortgage obligation (CMO), bond-backed obligation; [MB]
 
Collateralized Mortgage Obligation (CMO)
Bei der securitization von Hypothekendarlehen ausgegebene Anteile an dem special purpose vehicle. Letzteres wird meist als grantor trust oder als REMIC ausgestaltet und entsprechend besteuert. Ziel ist wie bei jeder securitization die Vermeidung von entity level tax.
Siehe ebenfalls unter securitization, REMIC, collateralized bond obligation (CBO), bond-backed obligation; [MB]
 
Collectibles
Kunstwerke und Sammlungsstücke (Bilder, Teppiche, Münzen, Briefmarken etc.) des Steuerpflichtigen, deren Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt (s. capital asset). Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr kommt die ermäßigte capital gains tax rate zur Anwendung.
 
Compliance
Erfüllung steuerlicher Informations-, Erklärungs- und Zahlungspflichten seitens des Steuerpflichtigen; Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der Steuererhebung durch Selbstveranlagung (self assessment).
Gegensatz: noncompliance
 
Compound Interest
Zins unter Berücksichtigung von Zwischen- und Zinseszinsen; wird für die Ermittlung der Zinseinkünfte aus Kapitalforderungen mit original issue discount verwendet.
 
Compound Option
(Kurzfristiges) Recht (Option), eine Option mit längerer Laufzeit am Ausübungstermin gegen Entrichtung einer Prämie zu erwerben oder zu verkaufen. Der Käufer der compound option hat somit das Recht, zum Ausübungstermin eine vorher bestimmte European-style option zum vereinbarten Basispreis zu erwerben oder zu verkaufen. Diese Art der Option wird häufig von Industrieunternehmen als Mittel der Risikosicherung für die Phase einer Angebotsabgabe in Fremdwährung bis zum Zuschlag verwendet.
Zur steuerlichen Behandlung siehe unter option. [MB]
 
Conditional Payment Swap
Siehe credit derivatives.
 
Conduit
Fiskal transparentes Gebilde; siehe pass-through.
 
Conduit Entity
Zur Steuervermeidung zwischengeschaltete Durchlaufgesellschaft, die formal ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen abschließt, den Gewinn aber an einen anderen Steuerpflichtigen weiterleitet. Beispiel: Mittelbare Darlehensgewährung über eine Drittlandsgesellschaft anstatt direkter Darlehensgewährung, um Abkommensvergünstigung in Anspruch zu nehmen.
IRC § 7701(l) ermächtigt den IRS, eine solche Gestaltung als direktes Darlehen zwischen dem wirtschaftlichen Darlehensgeber (financing entity) und dem Darlehensnehmer (financed entity) zu behandeln.
 
Conduit Issuer
In securitization-Transaktionen zwischengeschaltetes, steuerlich in der Regel transparentes Gebilde, in das die der securitization unterliegenden Forderungen (in Ausnahmefällen auch andere Wirtschaftsgüter) eingebracht werden. Die Forderungen werden dann wertmäßig durch Anteile (securities) an dem conduit issuer (auch als special purpose vehicle bezeichnet) dargestellt, die von Investoren erworben werden. S. auch securitization. [MB]
 
Consideration
Gegenleistung.
to receive something as consideration: etwas als Gegenleistung erhalten.
 
Consolidated Return
Konsolidierte Körperschaftsteuererklärung eines Konzerns (affiliated group of corporations), die nach Ausübung eines Wahlrechts anstelle einzelner Steuerklärungen der Konzerngesellschaften abgegeben wird und unter Eliminierung aller intercompany transactions und Dividenden (intercompany distributions) nur das Gesamtergebnis im Außenverhältnis wiedergibt. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Gruppe ist das consolidated taxable income, durch Anwendung des normalen Körperschaftsteuertarifs erhält man die consolidated tax liability.
IRC § 1502
Anmerkung: Hauptvorteil des consolidated return ist der Verlustausgleich zwischen den Konzerngesellschaften; er wird jedoch um den Preis außerordentlicher Komplexität bei der Ermittlung des consolidated taxable income erkauft.
 
Consolidated Taxable Income
Konsolidiertes zu versteuerndes Einkommen. Siehe unter affiliated group of corporations und consolidated returns. [MB]
Treas. Reg. § 1.1502-11
 
Consolidation
Verschmelzung zur Neugründung. Zur steuerlichen Behandlung s. A reorganization.
 
Constructive Dividend
Verdeckte Gewinnausschüttung.
Hintergrund: Anteilseigner versuchen auf vielfältige Weise, die ökonomische Doppelbesteuerung (Doppelbelastung) des Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu unterlaufen, indem sie anstelle von Dividenden Austauschverträge mit der Gesellschaft schließen, die das Einkommen der Gesellschaft mindern. Die Finanzverwaltung erkennt überhöhte Zahlungen nicht an, sondern qualifiziert sie als distribution (disguised dividend). Typische Beispiele:
excessive compensation paid to a shareholder-employee: Überhöhte Vergütung, die an einen angestellten Gesellschafter (zB. Gesellschafter-Geschäftsführer) gezahlt wird.
interest payments on shareholder loans that are proportionate to the shareholders' equity interest: Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen, die proportional zur Beteiligung sind (Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Schütt-aus und Hol-zurück).
Siehe auch corporate double tax.
 
Constructive Ownership of Stock
Zurechnung einer mittelbaren Beteiligung als eigene. Der IRC enthält Vorschriften, die auf den Umfang der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft abstellen (siehe z.B. redemption of stock). Um das Unterlaufen dieser Beteiligungsgrenzen durch Zwischenschalten nahestehender Personen zu verhindern, werden die tatsächliche Beteiligung (actual ownership) und die mittelbare Beteiligung (constructive ownership) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusammengerechnet.
family attribution rules: Zurechnung zwischen Angehörigen;
attribution-from-entity rules: Zurechnung der mittelbaren Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an den Gesellschafter;
attribution-to-entity rules: Zurechnung der Beteiligung eines Gesellschafters an die Gesellschaft.
IRC § 318.
 
Constructive Receipt
Siehe cash method (of accounting).
 
Constructive Sales Treatment
Steuerliche Verkaufsfiktion bei veräußerungsähnlichen Wertpapiergeschäften, siehe short sale against the box und collar.
 
Contingent Payment Debt Instrument
Anleihe, bei der die Rückzahlung des Nominalbetrags und/oder der Zinsen an den Eintritt eines ungewissen Ereignisses (contingency) geknüpft ist. Diese Instrumente sind in den letzen Jahren verstärkt auf dem US-Markt aufgetaucht und spielen insbesondere im Banken- und Versicherungsbereich eine große Rolle. Als Hauptbeispiele für diese Art von Anleihen lassen sich Indexanleihen und ähnliche Instrumente anführen.

Beispiele:
1. X Corporation gibt eine Anleihe mit einem Nominalbetrag von 100 und einer Laufzeit von 3 Jahren aus. Die Anleihe zahlt keine laufenden Zinsen. Stattdessen erhält der Investor am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag von 100 zurück sowie die Wertsteigerung des S&P 500 Aktienindexes, bezogen auf einen Nominalwert von 100.
2. Y Versicherung gibt eine Anleihe mit einem Nominalbetrag von 100 und einer laufenden Verzinsung von 4% aus. Die Rückzahlung des Nominalbetrags ist so ausgestaltet, daß die Investoren lediglich 75% des investierten Nominalbetrags zurückerhalten, wenn ein Schadensindex einen bestimmten Schwellenwert übersteigt (s. dazu unter catastrophe bond und earthquake bond).

Die steuerliche Behandlung von contingent payment debt instruments ist in den Einkommensteuerrichtlinien (regulations) extrem komplex und detailliert geregelt. Vereinfacht dargestellt gehen die regulations von dem Grundsatz aus, daß die Anleihe wie eine vergleichbare Anleihe, bei der unbedingte Zahlungen zu leisten sind, besteuert werden soll (noncontingent bond method), wobei zunächst der voraussichtliche Betrag der bedingten Zahlungen zugrunde gelegt wird. Bei Eintritt des ungewissen Ereignisses erfolgt dann eine entsprechende Anpassung. Bei Veräußerung der Anleihe werden grundsätzlich keine Veräußerungsgewinne bzw. -verluste erzielt (capital gains/losses), sondern normal zu versteuernde Einkünfte (ordinary income/loss).

Im einzelnen erfolgt die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Werte wie folgt:

A. Laufende Besteuerung
1. Zunächst muß der Emittent seine üblichen Finanzierungskosten (comparable yield) ermitteln. Dies ist in der Regel unproblematisch, da Emittenten solch komplexer Instrumente meist eine nicht unbeträchtliche Anzahl von börsengehandelten Anleihen ausgegeben haben, die oftmals auch noch von rating agencies (z.B. Moody's, Standard & Poor's) bewertet werden. Die üblichen Finanzierungskosten müssen aber zumindest der applicable federal rate entsprechen. Die üblichen Finanzierungskosten werden dann als voraussichtliche (Zins)Ausgaben des Emittenten zugrundegelegt.

2. In einem weiteren Schritt muß der Emittent dann die voraussichtliche Höhe der bedingten und unbedingten Zahlungen ermitteln und einen voraussichtlichen Zahlungsplan (projected payment schedule) erstellen. Die unbedingt zu leistenden Zahlungen sind unproblematisch aus den Emissionsbedingungen ersichtlich. Bei den bedingten Zahlungen hingegen ist zu unterscheiden:
a) Sog. market-based payments, d.h. Zahlungen, deren Höhe auf objektiven Marktgegebenheiten beruht, werden zum Terminpreis (forward price) bewertet. Der Terminpreis entspricht dem Tagespreis, aufgezinst mit der applicable federal rate bis zum Zahlungszeitpunkt. Das allgemeine Kreditrisiko des Emittenten geht nicht in die Berechnung ein. Unter objektiven Marktgegebenheiten versteht man Marktinformationen, die nicht dem Einfluß des Emittenten oder nahestehender Personen unterliegen.
b) Alle anderen Zahlungen sind nicht market-based und werden mit dem voraussichtlichen (Nominal-)Wert bewertet.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Bewertungsmethoden liegt darin, daß die Methode unter a) dazu tendiert, geringere bedingte Zahlungen anzunehmen, da das Kreditrisiko des Emittenten nicht in die Preisberechnung mit eingeht, während die Methode unter b) zum entgegengesetzten Ergebnis führt, da der Wert der bedingten Zahlungen nicht auf den Barwert abgezinst, sondern in nominalen $ ausgedrückt wird.
Vorsicht: Die soeben in Stufe 2 ermittelten Zahlen entsprechen leider nicht zwingend den in Stufe 1 ermittelten üblichen Finanzierungskosten. Da aber nur letzere vorläufig als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist eine Angleichung der soeben ermittelten Werte erforderlich. Diese erfolgt in der nachstehenden Stufe 3.

3. Nach diesen mühevollen Ermittlungen werden dann in einem dritten Schritt die bedingten Zahlungen angepaßt, um die projected payment schedule dem comparable yield anzugleichen.

4. Schließlich erfolgen bei Eintritt der Bedingungen positive oder negative Anpassungen (positive or negative adjustments) der projected payment schedule. Diese Anpassungen sind als laufende Zinseinkünfte (ordinary interest income/deduction) zu behandeln. Negative Anpassungen unterliegen gewissen Ausgleichsbeschränkungen.

Eine weitere Besonderheit bei solchen Anleihen ist, daß die Erwerber der Anleihen an die vom Emittenten ermittelte projected payment schedule gebunden sind. Alle Einkünfte aus der Anleihe (auch die ungewissen!) sind als Zinsen anzusehen, deren character ordinary ist.

B. Veräußerung und Einlösung der Anleihe:
Gewinne sind als Zinsen zu behandeln. Verluste sind spiegelbildlich ebenfalls als laufender Zinsaufwand zu behandeln. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn die Anleihe zu einem Zeitpunkt veräußert wird, zu dem keine bedingten Zahlungen mehr fällig sind. In diesem Fall greifen die allgemeinen Regeln (i.d.R. capital gain/loss).
Ein Zweiterwerber ist an die ursprüngliche projected payment schedule gebunden. Falls er eine Prämie bei Erwerb entrichtet, wird diese als negative Anpassung behandelt. Bei Erwerb der Anleihe zu einem Abschlag ist dieser als positive Anpassung zu behandeln.

C. Bildung von Bewertungseinheiten
Die regulations räumen Erwerbern von bestimmten contingent payment debt instruments die Möglichkeit ein, diese mit einem Sicherungsgeschäft (hedge) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (integration). Dies ist allerdings in der Regel nur dann möglich, wenn es sich um einen perfekten Mikro-Hedge handelt, d.h. wenn das Sicherungsgschäft alle Risiken aus dem Grundgeschäft abdeckt und speziell im Hinblick auf dieses Grundgeschäft abgeschlossen wurde, und bestimmte sonstige Anforderungen erfüllt sind. [MB]
Treas. Reg. § 1.1275-4, -6
 
Continuity of Business Enterprise Doctrine
Erfordernis, daß die übernehmende Gesellschaft im Rahmen einer steuerneutralen corporate reorganization wenigstens einen Teilbetrieb der übertragenden Gesellschaft fortführen muß, um in den Genuß der Steuerfreiheit zu kommen. Dies soll verhindern, daß die Zerschlagung von Unternehmen steuerlich begünstigt wird.
 
Continuity of Interest Doctrine
Für corporate reorganizations geltender Rechtsgrundsatz, daß Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Gesellschafter ihre Investition (in modifizierter Weise durch Erhalt von Gesellschaftsanteilen) fortsetzen und nicht einfach mit Bargeld abgefunden werden. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Wechsel der Investitionsform und steuerbarem Verkauf (taxable acquisition) wird anhand der Gegenleistung vorgenommen: Solange die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft das gesetzlich geforderte Quantum an Anteilen erhalten, ist eine zusätzliche Abfindung grundsätzlich unschädlich (permissible boot). Bei einigen reorganizations dürfen dagegen nur stimmberechtigte Anteile als Gegenleistung verwendet werden.
 
Contribution
1. Beitrag, siehe charitable contribution.
2. Einlage, Einbringung (in ein Gesellschaftsvermögen)
contribution of property: Einlage von Wirtschaftsgütern, Sacheinlage
contribution of services: Einlage von Dienstleistungen
 
Contribution to Capital
Bei Kapitalgesellschaften: Einlage ohne Gewährung/Erweiterung von Gesellschafterrechten. Die Einlage erhöht nicht das Einkommen der Kapitalgesellschaft, für die leistenden Gesellschafter entstehen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Anteile.
IRC § 118
Anmerkung: Einbringungen gegen Gewährung/Erweiterung von Gesellschafterrechten (transfer of property in exchange for stock) sind steuerfrei, wenn der/die Einbrigenden mindestens 80% der Anteile halten (siehe section 351 transfer); anderenfalls kommt es beim Gesellschafter zur Gewinn- oder Verlustrealisierung, während sich das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöht (IRC §§ 1001, 1032).
 
Controlled Foreign Corporation (CFC)
Ausländische Kapitalgesellschaft, deren Kapital zu mindestens 50% von US-Anteilseignern gehalten wird, die jeweils zu mindestens 10% beteiligt sind; eine ausländische Tochtergesellschaft, die unter dieser Beteiligungsschwelle liegt, wird als noncontrolled foreign corporation bezeichnet. Bestimmte (passive) Einkünfte einer CFC werden dem Einkommen der US-Muttergesellschaft unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung hinzugerechnet, siehe subpart F income.
 
Conversion
Umwandlung, z.B.
conversion of ordinary income into capital gain: Umwandlung normaler Einkünfte in begünstigten capital gain; s. auch conversion transaction
conversion of a limited partnership into a limited liability company: Umwandlung einer KG in eine LLC (durch Einbringung der Wirtschaftsgüter)
Hinweis: Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften wird als reorganization bezeichnet.
 
Conversion Feature
Wandelungsrecht (bei Wandelanleihen, convertible bonds). [MB]
 
Conversion Transaction
Ursprünglich ein Sammelbegriff für solche Gestaltungen, mit denen Steuerpflichtige versuchten, normal besteuertes ordinary income in ermäßgt besteuerten capital gain "umzuwandeln" (= to convert). Der Gesetzgeber ist dem durch den Revenue Reconciliation Act von 1993 entgegengetreten und hat Section 1258 in den IRC eingefügt, der den Begriff der "conversion transaction" gesetzlich definiert.
Ziel der Bestimmung ist, in ihrem wirtschaftlichen Gehalt darlehensähnliche Transaktionen, die aber rechtlich nicht als Darlehen ausgestaltet sind, umzuqualifizieren und die entstehenden Erträge wie Zinseinkünfte zu behandeln. Das Gesetz zählt insgesamt vier Arten von Transaktionen auf, die unter diesen Begriff fallen. Es handelt sich hierbei um:
- bestimmte straddle-Transaktionen;
- bestimmte forward- Transaktionen, falls Kauf und Terminverkauf der entsprechenden Wirtschaftsgüter in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen;
- Transaktionen, die als darlehensähnlich vermarktet werden, aber steuerlich als capital gain zu qualifizierende Erträge hervorbringen;
und weitere, in künftig zu erlassenden regulations aufgeführte Transaktionen.

Die conversion-Regeln dienen der Mißbrauchsbekämpfung und funktionieren im Ergebnis so, daß ein Teil des nach den allgemeinen Vorschriften als capital gain anzusehenden Ertrags (der sog. applicable imputed income amount) umqalifiziert und als ordinary income (nicht als Zins!) besteuert wird. Bisher sind allerdings kaum Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzverwaltung die conversion-Regeln angewendet hat.
IRC Section 1258 [MB]
 
Convertible Bonds
Wandelschuldverschreibungen. Anleihen einer Kapitalgesellschaft, die bei Eintritt bestimmter Bedingungen gegen Anteile (stock) ausgetauscht werden. S. auch adjustable rate convertible note.
 
Convertible Stock
Anteile, die bei Eintritt bestimmter Bedingungen in eine andere Klasse von Anteilen umgewandelt werden; idR. Umwandlung von preferred stock in common stock. Siehe auch stock.
 
Corporate Double Tax
Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne. Die USA verwenden das klassische System der Körperschaftsteuer, wonach der Gewinn einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt (35%) und die Dividende beim Gesellschafter erneut besteuert wird, und zwar mit dem normalen Steuersatz für ordinary income, d.h. 39,6%. Die kombinierte Steuerbelastung beträgt ca. 61% und muß durch zahlreiche komplizierte Vorschriften gegen steuervermeidende Gestaltungen geschützt werden:
Vorschriften zur Erhaltung der Dividendenbesteuerung: siehe accumulated earnings tax, personal holding company tax, redemption of stock und tainted stock.
Vorschriften zur Erhaltung der Körperschaftsteuer: siehe constructive dividend, und earnings stripping.
 
Corporate Income Tax
Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist das taxable income. Der Körperschaftsteuersatz beträgt zwischen 15% und 35% (über $10.000.000 zu versteuerndes Einkommen). Die USA verwenden das klassische Körperschaftsteuersystem, d.h. es kommt zur ökonomischen Doppelbesteuerung (Doppelbelastung) ausgeschütteter Gewinne.
IRC § 11
Anmerkung: Da die Steuerpflichtigen versuchen, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Doppelbelastung) durch immer neue Gestaltungen zu unterlaufen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zum Schutz der corporate double tax erlassen. Dies ist eine der Hauptursachen für die Kompliziertheit des amerikanischen Steuerrechts, siehe constructive dividend und redemption of stock.
Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, um eine Vielfach-Besteuerung (cascading) zu vermeiden; siehe dividends received deduction (DRD).
 
Corporate Liquidation
Liquidation einer Kapitalgesellschaft. Bei der Kapitalgesellschaft entsteht ein Liquidationsgewinn/-verlust. Die Vermögensverteilung an die Gesellschafter wird nicht als distribution, sondern als Veräußerung der Anteile behandelt (exchange). Die Einkünfte des Gesellschafters sind nach der Höhe seiner AK begünstigter capital gain oder capital loss, aber niemals eine Dividende.
Subsidiary liquidation: steuerneutrale Liquidation einer Tochtergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft mindestens 80% des Stammkapitals hält. Gegenstück zum steuerfreien section 351 transfer. Synonym: parent-sub liquidation.
IRC §§ 331, 332
 
Corporate Reorganization ("Reorg")
(Steuerneutrale) Umwandlung einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften (nonrecognition transaction). Die beteiligten Kapitalgesellschaften sowie deren Gesellschafter und Gläubiger können steuerfrei Betriebsvermögen (assets), Beteiligungen (stock) und Anleihen (securities) austauschen. Die verschiedenen Formen der Umwandlung sind in IRC § 368 geregelt und werden nach dem jeweiligen Absatz dieser Vorschrift bezeichnet:
"A Reorganization"
Verschmelzung durch Aufnahme (merger), Verschmelzung zur Neugründung (consolidation).
Einzelheiten siehe A reorganization.
"B Reorganization"
Anteilstausch (stock swap), d.h. die übernehmende Kapitalgesellschaft (acquiring corporation) erwirbt Anteile von den Gesellschaftern der Zielgesellschaft (target) im Austausch gegen eigene Anteile. Dadurch wird target zur Tochtergesellschaft (subsidiary) der acquiring corporation; die Gesellschafter von target werden Gesellschafter der acquiring corporation.
Einzelheiten siehe B reorganization.
"C Reorganization"
Vermögensübertragung (asset acquisition); die acquiring corporation erwirbt das Vermögen von target im Austausch für eigene Anteile. Target überträgt die Anteile auf seine Gesellschafter und wird anschließend aufgelöst. Die ehemaligen Gesellschafter von target sind jetzt Gesellschafter der acquiring corporation. Die C reorganization wird auch als practical merger bezeichnet, weil das Ergebnis einer Verschmelzung durch Aufnahme (merger) gleicht.
Einzelheiten siehe C reorganization.
"D Reorganization"
Vermögensübertragung auf eine neugegründete Tochtergesellschaft mit anschließender Übertragung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf die Gesellschafter der Muttergesellschaft.
Einzelheiten siehe D reorganization.
"E Reorganization"
Änderung der Kapitalstruktur und/oder der Anleihen, z.B. Umtausch von Aktien einer Gattung in eine andere, Umwandlung von Anleihen in Vorzugsaktien.
Synonym: recapitalization
"F Reorganization"
Formwechsel (nicht in Personengesellschaft!), Verlegung des Sitzes in einen anderen Bundesstaat (reincorporation).
"G Reorganization"
Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (bankruptcy case).
Triangular Merger
Target wird auf eine Tochtergesellschaft verschmolzen; die Gesellschafter von target werden Gesellschafter der Muttergesellschaft. Vorteil: Verbindlichkeiten von target sind in der Tochtergesellschaft isoliert.
Einzelheiten siehe A reorganization.
Reverse Triangular Merger
Die Tochtergesellschaft wird auf target verschmolzen, das als Tochtergesellschaft weiterbesteht. Die Gesellschafter von target werden Gesellschafter der Muttergesellschaft. Vorteil: an die Existenz von target gebundene Verträge und Rechte bleiben bestehen.
Einzelheiten siehe A reorganization.
 
Die genannten Umwandlungsformen ermöglichen die steuerfreie Übertragung von Wirtschaftsgütern, was die Gefahr des Mißbrauchs schafft. Die Gerichte haben deshalb mehrere Zusatzerfordernisse entwickelt, die eine steuerneutrale Umwandlung erfüllen muß, siehe continuity of interest doctrine, continuity of business enterprise doctrine und business purpose doctrine. Zwei weitere Fragen im Zusammenhang mit Umwandlungen betreffen die Behandlung von Zuzahlungen (boot) und den Übergang steuerlicher Merkmale von einem Steuersubjekt auf ein anderes (carryover of tax attributes).
 
Corporate Tax Shelters
Sammelbegriff für verschiedene, aggressive Steuergestaltungsmodelle, die von Konzernen und großen Kapitalgesellschaften genutzt werden, um ihre Gewinne zumindest zeitweise der Körperschaftsteuer zu entziehen (to shelter income from taxation). Gemeinsame Kennzeichen dieser Gestaltungsmodelle sind das Fehlen eines wirtschaftlichen Zwecks (lack of business purpose) - abgesehen von der Steuerersparnis - sowie der Umstand, daß die Gestaltung durch ein Gutachten einer accounting firm oder investment bank abgesichert ist, welche die Gestaltung entwickelt hat und diese nun gezielt an Großmandanten "verkauft". Die Finanzverwaltung ist über diese Entwicklung sehr besorgt, weil die Gestaltungsmodelle zu Körperschaftsteuerausfällen führen und die für das amerikanische Selbstveranlagungssystem (self assessment) unentbehrliche Steuermoral der Steuerpflichtigen zu untergraben drohen (vgl. dazu das "White Paper" des Department of the Treasury vom Juli 1999). Zur Zeit wird diskutiert, ob gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung der corporate tax shelters erforderlich sind, oder ob die allgemeinen Mißbrauchsregeln ausreichen.
Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele für unerwünschte corporate tax shelters vor allem lease-in-lease-out-Gestaltungen (LILOs), basis shift transactions und fast pay stock transactions.
Anmerkung: Aus deutscher Sicht offenbart sich hier ein fundamentaler systematischer Mangel des U.S.-Steuerrechts, der darin besteht, daß es an einer geschlossenen Mißbrauchsdogmatik fehlt. Weder gibt es eine Generalnorm zur Mißbrauchsbekämpfung (s. dazu tax avoidance) noch eine Vorschrift wie z.B. § 15 Abs. 2 EStG, die die Steuervermeidungsabsicht in den Bereich der steuerlich irrelevanten Privatsphäre verbannt. Der IRS hat allerdings vor kurzem neue regulations erlassen, in denen er anhand von sechs Kriterien eine Definition der mißbräuchlichen corporate tax shelters versucht.
 
Corporation
1. Körperschaftsteuersubjekt; zur Qualifizierung als Körperschaftsteuersubjekt siehe Morrissey test und check-the-box regulations.
Nach der Art der Besteuerung unterscheidet man C corporations, die körperschaftsteuerpflichtig sind (geregelt in subchapter C des IRC), und S corporations, deren Einkommen den Gesellschaftern ähnlich wie bei einer Personengesellschft zur Versteuerung zugerechnet wird (geregelt in subchapter S des IRC).
2. Kapitalgesellschaft.
 
Cost
Anschaffungskosten/Herstellungskosten. Der Wert, der als Grundlage für die Berechnung von Veräußerungseinkünften und AfA-Beträgen dient, wird als basis bezeichnet.
 
Cost of Goods Sold (COGS)
Wareneinsatz, siehe gross income derived from business.
 
Covenant not to Compete
Vertragliches Wettbewerbsverbot.
 
Crane Rule
Vom Supreme Court im Crane case aufgestellte Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Darlehen ohne persönliche Haftung, wonach das mit einem solchen Darlehen angeschaffte Wirtschaftsgut dem Darlehensnehmer zuzurechnen ist, was ihn zur Abschreibung des gesamten Kaufpreises berechtigt; Einzelheiten siehe nonrecourse debt.
 
Credit Default Swap
nachtragen
 
Credit Derivatives
Derivate, die als Sicherungsinstrumente gegen Kreditrisiko außerhalb der klassischen Sicherheitengestellung eingesetzt werden. Diese Form von Derivaten hat seit Anfang der neunziger Jahre zunehmend Verbreitung in den USA gefunden; seit 1992 existiert ISDA-Standarddokumentation für die meisten Spielarten von credit derivatives.

I. Arten von credit derivatives
Credit derivatives
gibt es in verschiedenen Formen, die nachfolgend kurz dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, daß sich noch keine einheitliche Terminologie herausgebildet hat, so daß die Begriffsinhalte variieren können.

1. Total Return Swap
Ein total return swap ist im Prinzip nichts anderes als ein equity swap, dem als Referenzwerte Anleihen zugrundeliegen. Diese Art von swap wird insbesondere von Steuerpflichtigen eingesetzt, die eine Anleihe bzw. ein Portfolio an Anleihen halten, das gegen Wertverfall aufgrund Veränderung der Marktzinsen oder Kreditwürdigkeit der Emittenten abgesichert werden soll. Beispielsweise geht Risikoverkäufer (protection buyer) A mit einem Risikokäufer (protection seller) B eine Swapvereinbarung ein, derzufolge er an B den wirtschaftlichen Ertrag eines bestimmten Anleiheportfolios (d. h. Zinsen sowie positive Wertveränderungen) zahlt. B seinerseits zahlt an A einen fixen oder variablen Zinssatz, multipliziert mit einem Nominalbetrag (notional principal amount) in Höhe des Nennbetrags des entsprechenden Anleiheportfolios, sowie dessen negative Wertveränderungen. Dadurch hat A effektiv das gesamte Kreditrisiko seines Anleiheportfolios auf B überwälzt.

2. Default Swap
Dieses Instrument wird gelegentlich auch als credit swap bezeichnet. Der default swap ähnelt wirtschaftlich betrachtet stark einer selbständigen Garantie. Bei diesem Derivat ist der protection seller dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Ausfallrisiko (credit event) eintritt, d. h. der Emittent der Anleihe seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Je nach Ausgestaltung der Transaktion kann der protection seller auch verpflichtet sein, dem protection buyer die Referenzanleihe zum Nominalbetrag bei Eintritt des Ausfallrisikos abzukaufen. Der Inhaber der Anleihe (protection buyer) leistet seinerseits einmalige oder periodische Zahlungen an den protection seller.

3. Credit Option
Eine credit option ist ähnlich einer Put-Option ausgestaltet, d. h. eine Partei A zahlt einer Partei B eine einmalige Prämie (oder mehrere Teilbeträge) als Gegenleistung für B's Verpflichtung, im Fall der Wertminderung eines bestimmten Anleihenportfolios (oder einer spezifischen Anleihe) den Betrag dieser Wertminderung an A zu zahlen. Dieses Instrument ähnelt stark einer selbständigen Garantie, und die Abgrenzung ist nicht immer einfach vorzunehmen.

In letzer Zeit sind am Markt auch zunehmend sog. credit spread options anzutreffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche credit options ausgestaltet, unterscheiden sich von letzeren aber dadurch, daß die Referenzanleihe (bzw. das Referenzportfolio) noch nicht emittiert wurde. Der Emittent ist in einem solchen Fall bestrebt, sich gegen ein zukünftiges Absinken seiner Kreditwürdigkeit, das zwangsläufig höhere Zinskosten nach sich zieht, abzusichern. Wenn beispielsweise ein Emittent die Ausgabe einer Anleihe zu einem bestimmten Festzinssatz in 6 Monaten plant, und seine Kreditwürdigkeit bis zum Ausgabezeitpunkt sinkt, werden Investoren regelmäßig aufgrund des gestiegenen Risikos als Risikoprämie einen höheren als den vom Emittenten ursprünglich geplanten Zinssatz verlangen, und dies selbst dann, wenn sich das allgemeine Zinsniveau nicht verändert hat. Zur Absicherung kann der Steuerpflichtige eine credit spread option erwerben, die ihn berechtigt, gegen Zahlung einer Prämie vom Stillhalter die Zahlung eines Betrags in Höhe des Barwerts der Differenz zwischen geplantem und tatsächlichem Zinssatz der Anleihe zu verlangen.

4. Credit-linked Notes
Credit-linked notes treten in zwei Formen auf: Zum einen gibt es die all-certificates transaction, deren Ausgestaltung mittels Einsatzes eines grantor trust erfolgt. Zum anderen lassen sich credit-linked notes im engeren Sinn anführen. Credit-linked notes funktionieren im Prinzip wie ein default swap und finden dann Verwendung, wenn der protection seller aus - meist - aufsichtsrechtlichen Gründen nicht direkt einen default swap eingehen kann.

Die All-certificates Transaction setzt einen grantor trust ein, der eine Anleihe hält, die der Referenzanleihe hinsichtlich wirtschaftlicher und rechtlicher Charakteristika stark ähnelt. Der Trust (bzw. der dahinterstehende eigentliche protection seller) fungiert als protection seller unter einem default swap. Der protection buyer erwirbt Trust-Zertifikate, die einen Anspruch auf Zahlungen aus dem Trustvermögen verbriefen. Er kann dann Zahlungen beanspruchen, wenn sich das Ausfallrisiko realisiert, d. h. wenn der Emittent der Referenzanleihe seine Zahlungen einstellt. Als Gegenleistung leistet er periodische oder einmalige Swapzahlungen an den Trust.

In der credit-linked notes Struktur im engeren Sinn emittiert der protection buyer eine Anleihe, deren Rückzahlung an die Referenzanleihe gekoppelt ist. Der protection seller erwirbt die credit-linked note und erhält regelmäßige Zinszahlungen. Bei Eintritt des Ausfallrisikos ist der protection buyer berechtigt, die Zahlungen auf die credit-linked note einzustellen.

5. Loan Portfolio Swap
Loan portfolio swaps werden typischerweise zwischen Banken vereinbart, die Beträge basierend auf Zahlungen (Zins und Rückzahlungsbetrag) auf einen Teil ihrer Forderungs- bzw. Anleiheportfolios aneinander zahlen. Damit tauschen die Beteiligten effektiv Kreditrisiken hinsichtlich der entsprechenden Portfolios aus. Diese Art von Swap ähnelt ebenfalls stark einer selbständigen Garantie.

6. Conditional Payment Swap
Diese Art von swap ähnelt dem total return swap, mit dem Unterschied allerdings, daß die Zahlungsverpflichtung der counterparty unter einer (auflösenden) Bedingung steht. In einer typischen Struktur erlischt nämlich die Zahlungsverpflichtung der counterparty, wenn der Emittent der Referenzanleihe seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Mittels dieser Form von credit derivative wird das Ausfallrisiko vom Inhaber der Anleihe übernommen bzw. zurückbehalten; sonstige Risiken werden an die counterparty übertragen.

II. Steuerliche Hauptprobleme
Die vorstehend geschilderten credit derivatives werfen zwei steuerliche Fragen auf: die Frage der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Referenzwerten sowie die Frage der steuerlichen Erfassung der laufenden Einkünfte aus Referenzwerten und credit derivative.

1. Veräußerung der Referenzanleihen
Fraglich ist, ob durch Abschluß des Sicherungsgeschäfts in Form des credit derivative das wirtschaftliche Eigentum an der zugrundeliegenden Anleihe übertragen wurde. Diese Fragestellung beruht auf der Überlegung, daß der Steuerpflichtige durch Abschluß eines Derivatgeschäfts die wirtschaftlichen Charakteristika der zugrundeliegenden Referenzwerte (Anleihen) verändert. Es fragt sich nunmehr, ob der Grad der Veränderung so bedeutend ist, daß ein Realisationstatbestand eintritt. Bislang gibt es zu dieser Problematik keine Rechtsprechung oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung. Die herrschende Meinung in der Literatur beantwortet die Frage überwiegend negativ. Auch neuere gesetzliche Regelungen über constructive sales dürften nicht zum Tragen kommen, da "normale" Anleihen (straight debt), bei denen ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitalbetrags besteht und die mit einem festen oder variablen Zinssatz ausgestattet sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (siehe zu diesem Punkt unter section 1259 transactions sowie constructive sales).

2. Besteuerung der laufenden Einkünfte
Hier stellen sich in erster Linie die Fragen, ob es sich bei den credit derivatives um selbständige Garantien bzw. Bürgschaften, Optionen oder um notional principal contracts handelt, ob Bewertungseinheiten für das Grundgeschäft (die Referenzanleihe) und das damit zusammenhängende Derivat zu bilden sind (kompensatorische Bewertung) und schließlich ob es sich bei den Derivaten um Versicherungsgeschäfte im steuerlichen Sinne handelt. Die Meinungen über die steuerliche Beurteilung dieser Instrumente divergieren teilweise erheblich. Eindeutige Aussagen sind kaum möglich, aber es beginnt sich eine herrschende Meinung herauszubilden.

a) Notional Principal Contracts
Bestimmte credit derivatives werden als notional principal contracts einzuordnen sein. Hierbei ist in erster Linie an total return swaps und default swaps zu denken. Die steuerliche Behandlung ist unter notional principal contracts dargestellt.

b) Versicherungsgeschäfte
Im Hinblick auf die Charakterisierung von credit derivatives als Versicherungsgeschäfte ist allerdings noch nichts geklärt. Nach der Rechtsprechung beinhaltet der steuerliche Begriff der "Versicherung" als wesentliche Elemente Risikostreuung (risk distributing) und Risikoverlagerung (risk shifting). In den meisten Fällen von credit derivatives wird man davon ausgehen können, daß jedenfalls Risikoverlagerung vorliegt, da der protection seller gegen Zahlung eines bestimmten Betrags Risiken des protection buyers übernimmt. Risikostreuung dürfte allerdings nur dann vorliegen, wenn der protection seller eine Vielzahl solcher Geschäfte abschließt, da nur dann eine effektive Streuung des Risikos gegeben sein kann. Die Einstufung als Versicherungsgeschäft hätte zur Folge, daß der protection seller u. U. als Versicherungsgesellschaft anzusehen wäre und den Spezialregelungen von Subchapter L unterfallen würde (z.B. wären vereinnahmte Swapzahlungen als Versicherungsprämien zu qualifizieren und die Dotierung entsprechender versicherungstechnischer Rückstellungen wäre möglich). Außerdem könnte ein beschränkt steuerpflichtiger protection seller einer Versicherungssteuer (excise tax) von 4% der vereinnahmten Prämien unterliegen.

c) Kompensatorische Bewertung
In aller Regel wird eine kompensatorische Bewertung (integration treatment) nicht zu erreichen sein, da strenge Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Denn das Grund- und das Sicherungsgeschäft müssen einen eindeutigen Zusammenhang aufweisen und das Sicherungsgeschäft muß Risiken aus dem Grundgeschäft komplett abdecken (perfect hedge). Außerdem können capital assets nicht Gegenstand eines Sicherungsgeschäfts sein. Anleihen werden meist aber als capital assets einzustufen sein, außer wenn sie, unter bestimmten Umständen, von einem Kreditinstitut oder anderen Finanzdienstleistern gehalten werden.

d) Selbständige Garantie
Credit derivatives sind selbständigen Garantien von der Funktionsweise sehr ähnlich, unterscheiden sich aber dadurch, daß in den meisten Fällen zusätzlich noch andere Risiken als das reine Zahlungsrisiko abgesichert werden. Deshalb wird in den meisten Fällen wohl keine Einstufung als selbständige Garantie gegeben sein.
Selbständige Garantien werden nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen, sondern bilden mit dem besicherten Kredit de facto eine Einheit. Die Zahlung des Garanten (oder Bürgen) bei Ausfalls des Hauptschuldners wird als Zahlung des letzteren auf die Anleihe bzw. den Kredit angesehen. Somit entspricht der steuerliche Charakter der Zahlung des Garanten dem der Zahlung des Hauptschuldners. [MB]
 
Credit-linked Notes
Siehe credit derivatives.
 
Credit Method
Anrechnungsmethode. Siehe auch foreign tax credit, exemption method.
 
Credit Option
Siehe credit derivatives.
 
Credit Spread Option
Siehe credit derivatives.
 
Creditor
Gläubiger.
 

- D -

"D" Reorganization
Muttergesellschaft überträgt Wirtschaftsgüter auf eine neugegründete, beherrschte Tochtergesellschaft; die Beteiligung an der Tochtergesellschaft wird unmittelbar nach der Vermögensübertragung auf die Gesellschafter der Muttergesellschaft übertragen. Sowohl die Übertragung der Wirtschaftsgüter als auch die Übertragung der Beteiligung auf die Gesellschafter sind grundsätzlich steuerneutral möglich, wobei jedoch verschiedene Anforderungen erfüllt sein müssen, um mißbräuchliche Gestaltungen auszuschließen.
Die D reorganization kann der Vorbereitung einer Unternehmensspaltung dienen (corporate division, siehe spin-off, split-off und split-up) oder auch zur Verlagerung des Unternehmens in einen anderen Bundesstaat genutzt werden, in dem die Tochtergesellschaft inkorporiert ist.
 
De Minimis Exception
Ausnahme für Bagatellfälle, wie z.B. de minimis fringe (nicht steuerbare Annehmlichkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses).
 
Death-Basis Rule
Bei Erwerben von Todes wegen (transfer at death) führt der Erwerber nicht die basis des Erblassers fort; statt dessen wird die basis der erworbenen Wirtschaftsgüter nach dem Verkehrswert (fair market value) am Tage des Todes bestimmt. Bei im Wert gefallenen Vermögensgegenständen bedeutet dies, daß der potentielle Verlust nicht mehr steuermindernd durch Verkauf realisiert werden kann (Ausnahme vom Grundsatz der basis recovery). Bei Wirtschaftsgütern dagegen, die stille Reserven (unrealized appreciation) enthalten, kommt es zum steuerfreien basis step-up, so daß bei einem anschließenden Verkauf zum Teilwert kein Gewinn entsteht.
IRC § 1014
Anmerkung: § 1014 enthält eine umstrittene Ausnahme zu der allgemeinen Regel, daß bei einem steuerfreien Erwerb die basis des Veräußerers fortzuführen ist (vergleichbar der Buchwertfortführung bzw. der "Fußstapfentheorie" in § 6 Abs. 3 EStG). Dies wird in der Praxis ausgenutzt, indem der Erblasser verlustbehaftete Vermögensgegenstände noch zu Lebzeiten veräußert, im Wert gestiegene dagegen vererbt. Der durch die Veräußerung entstehende Verlust ist jedoch nur beschränkt abziehbar, siehe capital loss.
Bei einem Erwerb durch Schenkung übernimmt der Beschenkte jedoch immer die basis des Schenkers, IRC § 1015.
 
Death Taxes
Oberbegriff für Steuern, die auf die Übertragung von Vermögen von Todes wegen erhoben werden, wie z.B. die federal estate tax und die state inheritance taxes.
foreign death taxes: ausländische Nachlaß- oder Erbschaftsteuer, die auf die federal estate tax angerechnet wird
 
Debt Exchangeable in Common Stock (DECS)*
Finanzinstrument, ähnlich einer Wandelanleihe, das der Anleger nach Ablauf eines in den Emissionsbedingungen festgelegten Zeitraums in Aktien einer Tochtergesellschaft des Emittenten umwandeln kann bzw. muß. Dieses Instrument ermöglicht dem Emittenten, der eine Beteiligung hält, in der sich hohe stille Reserven angesammelt haben, den sofortigen Zugriff auf dem Beteiligungswert entsprechende liquide Mittel (monetization), ohne jedoch wie im Veräußerungsfall sofort einer Steuer auf den Veräußerungsgewinn (capital gains tax) zu unterliegen. DECS bieten aber noch andere Vorteile. So kann die Emission eines DECS durchaus der Absicherung einer Risikoposition in Aktien (oder ggf. anderen Finanzanlagen) dienen. Für Investoren ist der Erwerb eines DECS insofern interessant, als eine relativ hohe laufende Verzinsung mit der Möglichkeit der Partizipation an Wertsteigerungen des Basiswertes verbunden wird (als Kehrseite übernimmt der Investor allerdings auch das Risiko des Wertverlustes).

Eine typische Transaktion kann, vereinfacht dargestellt, folgende Gestalt aufweisen:
Ein Emittent, der eine Beteiligung im Wert von 100 mit einem Buchwert von 10 hält (stille Reserven demnach von 90), gibt einen DECS zu einem Nominalbetrag von 100 aus. Dieser DECS ist mit einer festen, in der Regel unter dem Marktzinssatz liegenden Verzinsung (z.B. 4%) ausgestattet und hat eine Laufzeit von beispielsweise 5 Jahren. Die Verzinsung liegt aber über den durchschnittlichen Dividendenausschüttungen z.B. der letzten 5 Jahre der entsprechenden Anteile. Am Ende der Laufzeit wird der DECS "umgewandelt", d.h. in Aktien der Tochtergesellschaft eingetauscht. Falls die Beteiligung einen Wertverlust erlitten hat, ist der Anleger trotzdem zur Abnahme der Aktien verpflichtet. Sollte eine Wertsteigerung eingetreten sein, wird diese nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel zwischen Emittent und Anleger aufgeteilt. Manchmal sehen die Emissionsbedingungen auch, auf Option des Emittenten des DECS, einen Barausgleich (cash settlement) vor, d.h. es erfolgt keine Lieferung der Aktien, sondern die Positionen werden in bar ausgeglichen. Vorteil des DECS ist, dass der Emittent sofort den Gegenwert der Beteiligung (inklusive stiller Reserven) erhält, ohne jedoch gleichzeitig capital gains tax entrichten zu müssen. Während der Laufzeit des DECS erhält er weiterhin Dividenden aus der Beteiligung, die häufig aufgrund Organschaftsprivilegs (consolidated return) oder Dividendenabzugs (dividends received deduction) ganz oder teilweise steuerfrei sein können. Gleichzeitig ist er gegen Wertverluste abgesichert, da die Anleger diese zu tragen haben. Letztere erhalten eine feste Verzinsung und partizipieren in erheblichem Umfang an Wertsteigerungen des underlying, tragen allerdings das Risiko eines etwaigen Wertverlustes in vollem Umfang.

Die steuerliche Einordnung ist nicht eindeutig geklärt, obwohl sich langsam eine herrschende Meinung herauszubilden beginnt. Momentan gibt es folgende Auffassungen zur steuerlichen Einordnung:

1. Es wäre möglich, DECS als contingent payment debt instrument anzusehen, d.h. ein Fremdkapitalinstrument, bei dem die Rückzahlung des Kapitals und/oder der Vergütung für die Kapitalüberlassung von einem ungewissen Ereignis abhängt. Diese Lösung wäre für den Emittenten äußerst vorteilhaft, da er nach den regulations Zinsaufwand in Höhe seiner üblichen Kreditkosten als Betriebsausgaben zum Abzug bringen kann. Dieser - angenommene - Aufwand enspricht nicht den tatsächlich während der Laufzeit des Instruments gezahlten Zinsen. Zwar ist der Erwerber des Instruments an die Berechnung des Emittenten gebunden und hat korrespondierend fiktive Einkünfte (phantom income); dies wird allerdings dann nicht weiter als störend empfunden, wenn es sich um eine steuerbefreite Körperschaft wie z.B. einen Pensionsfonds handelt.

2. Weiterhin könnte man den DECS als prepaid forward einordnen. Hierbei handelt es sich um ein Termingeschäft, bei dem eine Partei (der Investor) den - entsprechend abgezinsten - Kaufpreis bereits bei Abschluß des Vertrages entrichtet, obwohl die Lieferung der Aktien (oder ein entsprechender Barausgleich) erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. In aller Regel erfolgen keine laufenden Zinszahlungen, da bereits ein Abzinsungsfaktor in den Kaufpreis "eingebaut" ist. Diese Auffassung ist für den Investor extrem vorteilhaft, denn keinerlei laufende Einkünfte sind zu versteuern. Bei Umtausch des DECS in Aktien ergeben sich keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen; da dieser Vorgang als simpler Anschaffungsvorgang beurteilt wird. Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen somit dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags hingegebenen Betrag (Ausgabebetrag des DECS). Erst bei späterer Veräußerung der Aktien kommt es zu einem steuerlich relevanten Realisationstatbestand. Im Fall eines Barausgleichs findet allerdings eine Versteuerung des Unterschieds zwischen Ausgabebetrag und Wert der Aktien zu diesem Zeitpunkt statt.

Der Emittent zieht seinersits keine laufenden Betriebsausgaben ab. Der Terminverkauf führt in aller Regel nicht zu einem Realisationstatbestand (Ausnahme: Section 1259 Transaction). Bei tatsächlicher Lieferung der Aktien oder bei Barausgleich kommt es zu einer Realisierung von Gewinn oder Verlust in der Höhe der Differenz zwischen Buchwert der Aktien und dem bei Abschluß des prepaid forward erhaltenen Betrages.

3. Nach wohl herrschender Meinung ist der DECS weder als "reines" Fremdkapitalinstrument (debt) noch als Wandelanleihe (convertible debt) noch als prepaid forward anzusehen. Stattdessen wird zunehmend die Ansicht vertreten, daß der DECS als komplexes, aus mehreren Komponenten bestehendes Instrument zu qualifizieren ist. Im einzelnen würde der DECS nach dieser Auffassung aus einem "normalen" Darlehen mit einem Nominalbetrag in Höhe des Ausgabebetrages des DECS gekoppelt mit einem Termingeschäft (forward oder forward purchase contract), d.h. einem Kauf der entsprechenden Aktien auf Termin, bestehen. Das hingegebene Darlehen soll dabei ähnlich einer Kaution der Absicherung der späteren Kaufpreiszahlung des Investors dienen. Diese Analyse führt zu folgendem Ergebnis:

Die während der Laufzeit des DECS auf das Darlehen gezahlte Zinsen (ggf. inklusive OID) werden vom Emittenten abgezogen und von den Anlegern nach den allgemeinen Grundsätzen versteuert. Auf der Anlegerseite entsteht dann bei "Umtausch" des DECS in Aktien nach dieser Auffassung kein Gewinn/Verlust, da die Transaktion als Kauf der Aktien auf Termin anzusehen ist. Die von den Anlegern für den DECS, d.h. für den forward aufgewendeten Anschaffungskosten werden einfach auf die erhaltenen Anteile übertragen (substituted basis), d.h. erst die Weiterveräußerung der Anteile führt zu einem steuerlich wirksamen Ergebnis. Lediglich im Fall eines Barausgleichs zwischen den Parteien entsteht Gewinn/Verlust zum Zeitpunkt des Barausgleichs in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Barzahlung. Erhaltene Zinsen sind von den Anlegern nach den allgemeinen Grundsätzen zu versteuern, da die dem Emittenten bei Ausgabe des DECS zugeflossenen Gelder als Darlehen der Anleger an den Emittenten angesehen werden. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, daß der Preis für den Terminkauf der Anteile von den Anlegern im voraus bezahlt und vom Emittenten als Kaution behandelt und verzinst wurde.

Gezahlte Zinsen sind beim Emittenten abzugsfähige Betriebsausgaben. Beim Umtausch des DECS in Aktien oder Barausgleich entsteht Gewinn oder Verlust, der zu diesem Zeitpunkt, d.h. am Ende der Laufzeit des DECS und nicht wie im Fall eines direkten Verkaufs mit sofortiger Wirkung, steuerliche Auswirkungen entfaltet. Durch das Hinausschieben der Steuerschuld (deferral) erhält der Emittent einen beträchtlichen Vorteil. Der Emittent befindet sich allerdings in einem straddle, da die beiden Positionen (DECS und Anteile) symmetrisch sind, d.h. sich wertmäßig in unterschiedliche Richtungen entwickeln. Eine Veräußerung der Verlustposition hätte somit zur Folge, daß der Verlust nur insoweit abgezogen werden könnte, wie er die nicht realisierten stillen Reserven in der symmetrischen Position übersteigt.

Hinweis: In letzter Zeit mehren sich allerdings die Stimmen, nach denen ein Zinsabzug während der Laufzeit gewisser DECS nicht zulässig sein soll. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den gezahlten Zinsen um carried interest handeln soll.

Für ähnliche Instrumente siehe unter PHONES und ZENS.
Synonym zum Begriff DECS werden auch folgende Begriffe verwendet: Dividend Enhanced Common Stock sowie Premium Exchangeable Participating Shares (PEPS), Automatic Common Exchange Securities (ACES), Provisionally Redeemable Income Debt Exchangeable for Stock (PRIDES).
IRC Sec. 1259, 263(g), 1092 [MB]
*DECS ist ein Servicemark von Salomon Smith Barney, Inc.
 
Debt Instrument
Schuldurkunde. Oberbegriff für schriftlich fixierte Kapitalforderungen aller Art, wie zB.
note: Kurzfristige Schuldverschreibung (bis zu 5 Jahre), die note kann negotiable (übertragbar) sein und hat dann die Funktion eines auf den Aussteller gezogenen Wechsels;
bond: Anleihe;
debenture: ungesicherte Anleihe (unsecured bond).
IRC § 1275(a)(1)
Für die Ermittlung der Zinseinkünfte gelten besondere Regeln, siehe original issue discount.
 
Debt vs. Equity
Schlagwort für die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapital bei einer Kapitalgesellschaft. Das zentrale Problem der corporate double tax ist die Qualifikation (classification) von Zahlungen an die Gesellschafter als abziehbare Zinsen oder nicht abziehbare Dividende. Dabei stehen zwei Fragen im Vordergrund: die Einordnung hybrider Finanzierungsformen (hybrid securities) und exzessive Fremdfinanzierung (thin capitalization).
hybrid securities: Wertpapiere, die sowohl Eigenschaften einer Aktie als auch Charakteristika einer Anleihe aufweisen. Die Abgrenzung wird unter Würdigung folgender Merkmale vorgenommen:

Merkmaldebt equity
fixed maturity date
remedies for default
subordination
certainty of return
participation in corp. gains
participation in corp. losses
participation in control
essential
essential
no
essential
possible
no
possible
no
no
yes
no
yes
yes
yes
 
IRC § 385 ermöglicht außerdem die Aufspaltung (bifurcation) der Zahlung auf ein hybrides Finanzinstrument in einen Zins- und einen Dividendenteil, z.B. bei einem equity kicker.

thin capitalization: bei exzessiver Fremdfinanzierung kann die Zinszahlung in eine Dividende umqualifiziert werden, wobei eine debt-to-equity ratio von 3:1 noch als sicher gilt. Bei steuerbefreiten Gesellschafter ist allerdings schon bei einem Verhältnis von 1:1,5 Schluß, siehe earnings stripping.
shareholder loan: Gesellschafterdarlehen
Anmerkung: Die Gestaltungspraxis wartet mit immer neuen Finanzinstrumenten auf, deren Qualifizierung die Finanzverwaltung vor erhebliche Probleme stellt. Ein aktuelles Beispiel dafür sind MIPS.
 
Debtor
Schuldner.
 
Decedent
Verstorbene(r); Erblasser.
 
Declining Balance Method (of Depreciation)
Degressive AfA; siehe MACRS.
IRC § 168
 
Deductions
Abziehbare Aufwendungen. Oberbegriff für alle Abzüge, die die Bemessungsgrundlage verringern. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person unterscheidet man zwischen above-the-line deductions, die vom gross income (Summe aller Bruttoeinkünfte) abgezogen werden, und below-the-line deductions, die das adjusted gross income (AGI) verringern.
Above-the-line deductions sind Ausgaben, die mit der Einkünfteerzielung verbunden sind wie zB. BA/WK (trade or business expenses) und Veräußerungsverluste (loss). Below-the-line deductions sind privat veranlaßte Kosten, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung abziehbar sind. Der Steuerpflichtige kann einen Pauschbetrag (standard deduction) geltend machen oder Einzelabzug wählen, wenn seine Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen (itemized deductions). Die wichtigste itemized deduction ist der Schuldzinsenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum (home mortgage interest deduction).
IRC § 63
Siehe auch taxable income.
 
Deemed Dividend
Fiktive Dividendeneinkünfte des Gesellschafters einer foreign personal holding company.
Anmerkung: to be deemed = gelten als; Gegensatz ist actual = tatsächlich
 
Default Swap
Siehe credit derivatives.
 
Deferral of Income
Verschiebung des Entstehungszeitpunkts oder der Besteuerung von Einkünften auf einen späteren Zeitpunkt. Der Aufschub kann faktisch durch Steuergestaltung (tax planning) zustande kommen oder auf einer Begünstigungsvorschrift beruhen, siehe z.B. nonrecognition, deferred compensation und rollover of gain.
Besondere Vorschriften sollen verhindern, daß die Steuerpflichtigen passive Einkünfte durch Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft zumindest zeitweise der Besteuerung entziehen, s. anti-deferral regimes.
 
Deferred Compensation
Oberbegriff für eine Vielzahl von Rechtsinstituten, welche die Versteuerung von Arbeitseinkünften auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und so die private Altersvorsorge steuerlich fördern; in der Regel darf der Arbeitgeber den Lohn gleichwohl sofort abziehen. Nachfolgend ein Überblick:

1. Qualified Pension Plans
Der Arbeitnehmer zahlt einen Teil seines Lohns in den Plan ein (das Einkommen ist insoweit steuerfrei) und erwirbt damit einen unverfallbaren Rentenanspruch. Steuern entstehen erst mit Auszahlung der Rente. Der Arbeitgeber kann den Lohn als Betriebsausgabe geltend machen. Das Vermögen des Plans wird von einem steuerbefreiten trust verwaltet. Die in Form einer Steuerbefreiung gewährte Steuersubvention wird allein für 1995 auf über 64 Milliarden Dollar geschätzt.
Beispiel: Employee Stock Ownership Plans (ESOPs)
IRC § 401s

2. Simplified Employee Pension (SEP)
Einfacher Rentenplan, bei dem für jeden Arbeitnehmer ein individual retirement arrangement angelegt wird.

3. Individual Retirement Accounts (IRA)
Vom Arbeitgeber unabhängige private Altersvorsorge, für die allerdings ein Höchstabzugsbetrag von $2.000/Jahr besteht. Der Arbeitnehmer oder Selbständige zahlt den Abzugsbetrag auf ein besonderes Sparkonto bei einem trust oder einer Bank ein, die das Vermögen verwaltet. Die späteren Ausschüttungen, die einsetzen müssen sobald der Steuerpflichtige 70 1/2 Jahre alt ist, unterliegen der Einkommensteuer. Vorzeitige Abhebungen (Steuerpflichtiger jünger als 59 1/2 Jahre) werden mit einer zusätzlichen Strafsteuer von 10% belegt.
IRC § 219

4. Roth IRA
Im Gegensatz zum herkömmlichen IRA sind die Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar. Dafür sind die laufenden reinvestierten Erträge und spätere Ausschüttungen steuerfrei.
IRC § 408A

5. Keough Plans
Rentenpläne für Selbständige, die ähnliche Vorteile wie qualified pensions plans für Arbeitnehmer bieten und insbesondere nicht der Abzugsbeschränkung für IRAs unterliegen.
 
Deferred Intercompany Transactions
Siehe unter intercompany transactions. [MB]
 
Depreciable Property
Abnutzbare, abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter. Nicht darunter fallen land (Grund und Boden) und stock, die als nondepreciable property bezeichnet werden.
Synonym: depreciable asset.
 
Depreciation
Wertverzehr durch Abnutzung eines materiellen Wirtschaftsguts.
 
Depreciation Deduction
Absetzung für Abnutzung (AfA), Abschreibung. Ausgangsgröße sind die AK/HK (basis), die durch die depreciation deduction verringert werden (adjusted basis). Synonym: depreciation allowance
to take a depreciation deduction
: AfA in Anspruch nehmen
IRC § 167
Siehe auch modified accelerated cost recovery system (MACRS), straight line method (of depreciation), declining balance method (of depreciation).
 
Depreciation Recapture
Der Gewinn aus der Veräußerung eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts ist insoweit voll zu versteuerndes Einkommen (ordinary income), wie er auf bereits in Anspruch genommene AfA zurückzuführen ist. Nur der darüber hinaus gehende Gewinn kann dagegen als capital gain steuerbegünstigt sein.
IRC §§ 1245, 1250
Hintergrund: Dadurch wird vermieden, daß nach Inanspruchnahme der ohnehin schon beschleunigten Abschreibung eines capital asset auch noch der darauf zurückführende Veräußerungsgewinn als capital gain steuerbegünstigt ist.
 
Direct Investment
Beteiligung von 10% oder mehr (unternehmerische Beteiligung), die zur Inanspruchnahme des indirect foreign tax credit berechtigt, foreign tax credit (FTC). Gegenteil: portfolio investment.
 
Disallowance
Abzugsverbot. Beispiel: Disallowance of personal expenses: Abzugsverbot für privat veranlaßte Ausgaben; disallowed: nicht abziehbar.
 
Discharge of Debt
Schulderlaß, siehe auch cancellation of indebtedness (COD).
 
Discount
1. Abschlag (z.B. vom Kaufpreis oder Wert einer Beteiligung); Gegensatz ist premium.
2. Abzinsung (einer noch nicht fälligen Forderung); siehe original issue discount und market discount.
 
Discount Obligation
Abgezinste Anleihe oder sonstige Kapitalforderung, bei welcher der Ausgabetrag (issue price) geringer ist als der Rücknahmebetrag (redemption price). Zur steuerlichen Behandlung der Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag siehe original issue discount.
 
Disguised Dividend
Verschleierte Gewinnausschüttung, siehe constructive dividend.
 
Disguised Sale or Exchange
nachtragen.
 
Disregarded Entity
Eine LLC oder ausländische Gesellschaft, die einen in den USA ansässigen Alleingesellschafter besitzt und nach Maßgabe der check-the-box regulations als steuerlich transparent behandelt wird.
 
Dissolution
Auflösung (einer Kapital- oder Personengesellschaft); leitet die Liquidation ein (siehe corporate liquidation).
 
Distribution
1. Kapitalgesellschaft: Ausschüttung von Geld oder Wirtschaftsgütern, Folgen
a) bei der Gesellschaft: verringert das zur Dividendenausschüttung verwendbare Kapital (E&P), aber grundsätzlich keine Gewinnauswirkung bei der Gesellschaft, IRC § 311(a), es sei denn, das Wirtschaftsgut enthält stille Reserven (distribution of appreciated property)
b) beim Gesellschafter: soweit durch E&P gedeckt dividend, besteuert als ordinary income; übersteigender Betrag: Kapitalrückgewähr, die zu einem Abzug von den Anschaffungskosten der Anteile führt (bis auf Null); etwaiger Restbetrag: capital gain. IRC § 301
2. Personengesellschaft: (Gewinn-)Entnahme
Distribution bezeichnet die tatsächliche Entnahme von Geld und Wirtschaftsgütern durch einen Gesellschafter. Sie ist zu unterscheiden vom distributive share. Einzelheiten siehe partnership distributions.
IRC § 731
 
Distribution of Appreciated Property
Ausschüttung eines Wirtschaftsguts, das stille Reserven enthält. Folgen:
1. Die Kapitalgesellschaft hat Einkünfte in Höhe der Differenz zwischen fair market value (FMV) und basis; IRC § 311(b) hat die Entscheidung des Supreme Court im General Utilities Fall, wonach die Gesellschaft keinen Gewinn realisieren muß, aufgehoben.
2. Der Gesellschafter erhält eine distribution, die bei ausreichenden earnings and profits (E&P) eine Dividende ist. IRC § 301
Anmerkung: Damit wird das gleiche Ergebnis wie bei einem Verkauf mit anschließender Ausschüttung des Gewinns erreicht.
 
Distributive Share
Gewinn-/Verlustanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft, der diesem unmittelbar zur Versteuerung zugerechnet wird. Nicht zu verwechseln mit partnership distributions.
Die Personengesellschaft ermittelt ihre Einkünfte grundsätzlich wie ein Steuerpflichtiger, d.h. sie verwendet die vorgeschriebene Einkünfteermittlungsmethode (siehe tax accounting), hat einen eigenen Einkünfteermittlungszeitraum (partnership's taxable year), und übt steuerliche Wahlrechte (z.B. Abschreibungsmethode) einheitlich aus. Der distributive share entsteht mit Ablauf des Einkünfteermittlungszeitraums der Personengesellschaft (partnership's taxable year) und besteht aus zwei Komponenten: Gesondert auszuweisende Einkünfte (separately stated items), für deren steuerliche Beurteilung es auf die individuellen Merkmale des Gesellschafters ankommt, und das übrige Einkommen der Personengesellschaft (bottom line income). Gesondert ausgewiesen und anteilig zugerechnet werden u.a.:
a) short-term und long-term capital gains/losses (die mit den übrigen Veräußerungseinkünften des Gesellschafters verrechnet werden);
b) Veräußerungseinkünfte, die in den Section 1231 hotchpot fallen (jeder Gesellschafter hat seinen eigenen hotchpot);
c) anrechenbare ausländische Steuern (für den foreign tax credit).
Bottom line income or loss ist in der Regel das operative Ergebnis, das ohne Aufschlüsselung einzelner Geschäftsvorfälle pauschal nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugewiesen wird.
Die Zuweisung von Roheinkünften und Verlusten unterliegt einer umfassenden Mißbrauchskontrolle, die gegen Steuervermeidung gerichtet ist (siehe partnership allocations).
Anmerkung: Der Code hat den Gegensatz zwischen Einheitsbetrachtung (entity concept) und Vielheitsbetrachtung (aggregate concept) bei Personengesellschaften im Ansatz pragmatisch gelöst: Dort, wo es auf die persönlichen Merkmale des Gesellschafters ankommt, wird nur ein vorermitteltes Rohergebnis zugewiesen; die endgültige Qualifikation und Ermittlung der Einkünfte erfolgt auf der Ebene des Gesellschafters. In allen anderen Fällen werden die Einkünfte der Gesellschaft als fertig ermittelte Nettogröße dem Gesellschafter zur Versteuerung zugerechnet. Problematisch ist dabei, daß die der Anlage nach synthetische US-Einkommensteuer zunehmend zu einem schedular system degeneriert ist, so daß viele Einkünfte abschließend nur auf der Ebene des Gesellschafter beurteilt werden können.
IRC §§ 702, 704
 
Dividend
Dividende, d.h. Auschüttung einer Kapitalgesellschaft aus den earnings and profits (E&P) (vergleichbar dem vEK); voll zu versteuern als ordinary income
cash dividend: Bardividende
dividend in kind: Sachdividende
IRC § 301
Siehe auch distribution, constructive dividend.
 
Dividend Enhanced Common Stock (DECS)*
Siehe debt exchangeable in common stock. [MB]
* DECS ist ein Servicemark von Salomon Smith Barney, Inc.
 
Dividend Equivalent Amount
Ausschüttungsgleicher Betrag; Bemessungsgrundlage der Betriebstättensteuer, siehe branch profits tax.
 
Dividend Income
Dividendeneinkünfte.
IRC § 61(a)
 
Dividends Received Deduction (DRD)
Abzug für erhaltene Dividenden; entspricht in etwa dem Schachtelprivileg und dient der Steuerbefreiung von Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft bezieht. Abhängig vom Ausmaß der Beteiligung völlige oder teilweise Befreiung.
Beteiligung kleiner 20%: 70% deduction.
Beteiligung 20% oder mehr: 80% deduction.
affiliated group of corporations: 100% deduction.
IRC § 243
Anmerkung: Bei fremdfinanzierten Beteiligungen (portfolio stock) würde die Steuerbefreiung der Dividende die Möglichkeit der tax arbitrage eröffnen. IRC § 246 reduziert deshalb die Steuerbefreiung.
 
Domestic
Inländisch; Gegensatz ist foreign. Beispiele: domestic law, domestic corporation, domestic partnership.
 
Domestic Corporation
In den USA inkorporierte Kapitalgesellschaft, die unbeschränkt steuerpflichtig ist; im Gegensatz zur foreign corporation, die nur beschränkt steuerpflichtig ist.
 
Domestic International Sales Corporation (DISC)
Eine in den USA inkorporierte Kapitalgesellschaft mit qualifizierten Exporterlösen (qualified export receipts). Der Exportgewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern nur bei Ausschüttung der Einkommensteuer der Gesellschafter. Bei Thesaurierung der Gewinne müssen die Gesellschafter eine jährliche Zinszahlung leisten, um den Steuerstundungseffekt auszugleichen (interest charge on the amount of deferred tax).
IRC § 991
Anmerkung: Einer der vier Fälle, in denen die USA die Freistellungsmethode verwenden. Die DISC ist von der corporate double tax befreit, um ihre Exportchancen zu erhöhen, s. exemption method. Die DISC-Bestimmungen gelten nur noch für "Altgesellschaften", da sie 1986 durch die FSC-Bestimmungen ersetzt wurden.
 
Domestic Reverse Hybrid Entity
Eine nach dem Recht der USA gegründete Personengesellschaft (partnership), die zur Körperschaftsteuer optiert hat (s. check-the-box regulations) und im Ansässigkeitsstaat des ausländischen Gesellschafters als steuerlich transparent qualifziert wird.
Anmerkung: Die check-the-box regulations ermöglichen es ausländischen Steuerpflichtigen, gezielt einen Qualifikationskonflikt herbeizuführen und zur Steuergestaltung zu nutzen. In einer typischen DRH-Struktur setzt eine ausländische Kapitalgesellschaft eine US-Personengesellschaft als Holding für die US-Tochterkapitalgesellschaften ein. Aufgrund der Option zur Körperschaftsteuer bildet die US-Personengesellschaft mit den Tochterkapitalgesellschaften eine konsolidierte Gruppe (affiliated group of corporations), so daß gruppeninterne Dividendenausschüttungen durch steuerliche Konsolidierung eliminiert werden. Gleichzeitig gewährt die ausländische Muttergesellschaft der US-Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen. Die Zinszahlungen stellen für die US-Gruppe steuermindernden Aufwand dar, unterliegen aber aufgrund des jeweiligen DBA nicht dem Quellensteuerabzug in den USA. Auf diese Weise kann die US-Steuerbelastung stark verringert oder sogar ganz vermieden werden. Qualifiziert der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft die US-Personengesellschaft als steuerlich transparent und gewährt er ein Schachtelprivileg für die von den US-Tochterkapitalgesellschaften gezahlten Dividenden, so entsteht auch im Ausland keine Steuer auf die US-Gewinne. Die US-Finanzverwaltung plant allerdings den Erlaß von Richtlinien, nach denen in den USA eine Quellensteuer von 5% zu erheben und der Schuldzinsenabzug zu versagen ist.
 
Domestic Taxpayer
Steuerinländer, d.h. ein citizen, resident alien oder eine domestic corporation. Gegensatz ist foreign taxpayer.
 
Donee
Beschenkter, Erwerber.
 
Donor
Schenker.
 
Double Tax Treaty
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
to initial a tax treaty: ein DBA paraphieren
to ratify a tax treaty: ein DBA ratifizieren
exchange of instruments of ratification: Austausch der Ratifikationsurkunden
 
Double Taxation
Doppelbesteuerung. Man unterscheidet
juridical double taxation: juristische Doppelbesteuerung, d.h. derselbe Steuerpflichtige wird wegen desselben Sachverhalts zweimal besteuert, und
economic double taxation: wirtschaftliche Doppelbesteuerung, zB. des Gewinns einer Kapitalgesellschaft durch Körperschaftsteuer und Besteuerung der Dividende beim Anteilseigner (Doppelbelastung).
Beseitigung der Doppelbesteuerung = relief from, elimination of double taxation.
 
Downstream Transaction
Bezeichnet eine Übertragung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft im Rahmen eines Konzerns, Beispiele:
downstream merger: Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft
downstream stock sale: Gesellschafter der Muttergesellschaft verkauft Anteile an die Tochtergesellschaft
Synonym: parent-subsidiary transaction
Siehe auch upstream transaction, affiliated group of corporations.
 
Drawing of Money
Abhebung, Entnahme von Geld.
drawing of money against a partner's distributive share of income: Gewinnvoraus, der mit dem Gewinnanteil des Gesellschafters verrechnet wird
 
Dual Consolidated Loss
Abzugsverbot für Verluste, die gleichzeitig in zwei Staaten geltend gemacht werden. Diese Regelung war die Reaktion des Gesetzgebers auf bestimmte Gestaltungen unter Verwendung von doppelt ansässigen Gesellschaften (dual resident corporations). In den USA hatte sich eine Standard-Struktur entwickelt, die die mehrfache Geltendmachung von Verlusten ermöglichte. Diese beruhte auf der Ausnutzung der Tatsache, daß nach US-Steuerrecht eine Kapitalgesellschaft (corporation) in dem Staat als ansässig gilt, nach dessen Recht sie errichtet worden ist. In zahlreichen anderen Staaten, wie z.B. Großbritannien, gilt eine Gesellschaft hingegen als am Ort der Geschäftsleitung (place of management and control) ansässig. Eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines der US-Bundesstaaten errichtet wurde, deren Geschäftsleitung sich aber in Großbritannien befand, war demnach in beiden Staaten ansässig.

In der oben genannten Standard-Struktur wurde nun dieses Prinzip der doppelten Ansässigkeit verwertet. Eine US-Muttergesellschaft gründete eine Tochtergesellschaft nach dem Recht eines der US-Bundesstaaten, deren Geschäftsleitung sich aber in Großbritannien befand. Diese doppelt ansässige Gesellschaft hielt ihrerseits in der Regel noch Beteiligungen an einer oder mehreren operativen britischen Tochtergesellschaften. Nunmehr wurden auf der Ebene der doppelt ansässigen Gesellschaft - z.B. durch Zinsaufwand für Fremdfinanzierung - Verluste produziert, die dann sowohl nach englischem als auch nach US-Steuerrecht im Rahmen der jeweiligen Organschaftsregelungen abzugsfähig waren. Somit wurde insgesamt eine doppelte Abzugsfähigkeit von Verlusten erreicht. Der Gesetzgeber empfand diese Gestaltung als mißbräuchlich und und schob ihr im Rahmen der Steuerreform 1986 einen Riegel vor: Nunmehr können Verluste einer US-corporation, die gleichzeitig die ausländische Steuerschuld einer ausländischen corporation reduzieren, nicht mehr mit Gewinnen eines Mitglieds des US-Organkreises verrechnet werden. Diese Abzugsbeschränkung gleicht der des separate return limitation year insoweit, als die "eingefrorenen" Verluste nach Ausscheiden aus dem Organkreis wieder verwendet werden können. [MB]
IRC Sec. 1503(d)
 
Dual Resident Company
Doppelt ansässige Kapitalgesellschaft; eine in den USA inkorporierte Kapitalgesellschaft (domestic corporation), die aufgrund des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung auch in einem anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist; s. a. dual consolidated loss
 
Dummy Corporation
Strohmanngesellschaft, die der Steuerpflichtige bei einem Rechtsgeschäft zur Steuerumgehung zwischenschaltet. Die dummy corporation wird nicht als Steuersubjekt anerkannt; es kommt zum Durchgriff auf die Gesellschafter.
Synonym: sham corporation.
 
Dutch-Auction Rate Preferred Stock
S. auction rate preferred stock. [MB]
 

- E -

Earned Income Credit
Steuervergütung für Steuerpflichtige mit geringen Erwerbseinkünften. Der earned income credit beträgt maximal $2.040 und wird an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, soweit er dessen Steuerschuld übersteigt. Es handelt sich um eine negative Einkommensteuer für Geringverdiener, die einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen soll.
IRC § 32
 
Earnings and Profits (E&P)
Das E&P account dient der Bestimmung des für Dividenden verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft und seine Funktion entspricht in etwa der des vEK. Man unterscheidet zwischen current E&P (Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs) und accumulated E&P (vorangegangene Jahre). Die Ausschüttung aus current E&P ist selbst dann eine Dividende, wenn die accumulated E&P negativ sind ("nimble dividend rule").
E&P sollen das wirtschaftliche Einkommen und damit die tatsächliche Fähigkeit zur Ausschüttung von Dividenden erfassen. Sie werden deshalb anders als das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte und steuerlich nicht abzugsfähiger Ausgaben ermittelt.
Siehe auch distribution.
IRC § 312
 
Earnings Stripping
"Gewinnabsaugung", Minimierung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns einer Kapitalgesellschaft durch Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen; Synonym: interest stripping. Falls die Zinseinkünfte aufgrund einer Steuerbefreiung beim Gesellschafter (z.B. steuerbefreite Körperschaft, ausländischer Gesellschafter mit Abkommensvergünstigung) nicht besteuert werden, bliebe bei uneingeschränkter Anerkennung der Gesellschafterfremdfinanzierung der gesamte Gewinn unbesteuert. § 163(j) versagt deshalb den Schuldzinsenabzug für Darlehen steuerbefreiter Gesellschafter, soweit die Darlehen das 1,5-fache des Kapitals übersteigen.
thin capitalization: Unterkapitalisierung
debt-to-equity ratio: Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital
related tax-exempt payee: der Gesellschaft nahestehender, steuerbefreiter Gläubiger
 
Earthquake Bond
Zur Struktur dieser Art von Anleihe siehe unter catastrophe bond. Die Bezeichnung earthquake bond erklärt sich daraus, daß die Versicherungsunternehmen, die solche Anleihen auflegen, Erdbebenschäden versichern.
Zur steuerlichen Behandlung siehe ausführlich unter contingent payment debt instrument. [MB]
 
Economic Accrual of Interest
Entstehung von Zinseinkünften und Zinsaufwand nach Maßgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise; Grundlage für die steuerliche Behandlung des original issue discount.
 
Effectively Connected Income (ECI)
Einkünfte, die nichtansässige Ausländer und ausländische Kapitalgesellschaften durch eine gewerbliche, selbständige oder berufliche Tätigkeit in den USA erzielen (income effectively connected with the conduct of a U.S. trade or business). Es umfaßt auch Gewinne/Verluste aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (U.S. real property interest). Die Einkünfte unterliegen nicht der Quellensteuer von 30% auf den Bruttobetrag, sondern es wird der Nettobetrag unter Anwendung des normalen Tarifs besteuert.
Einkünfte aus der Vermietung von in den USA belegenem unbeweglichen Vermögen werden auf Antrag wie ECI behandelt (net basis election).
IRC §§ 871(b), 882, 864
 
Election
Steuerliches Wahlrecht.
Beispiele: To elect to be classified as a partnership (siehe check-the-box regulations, net basis election, S corporation).
 
Employee
Arbeitnehmer. S. auch payroll tax.
 
Employee Stock Options
Mitarbeiteraktienoptionen, d.h. Aktienoptionen, die ein Unternehmern seinen Arbeitnehmern als zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt. Mitarbeiteraktienoptionen sollen die Bindung an das Unternehmen festigen und sind bei jungen Unternehmen wichtiger Vergütungsbestandteil, weil sie u.a. die Liquidität des Unternehmens schonen. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen incentive stock options und nonqualified stock options (oft auch als nonstatutory stock options bezeichnet) zu unterscheiden:

1. Incentive Stock Options (ISOs)
ISOs, die i.d.R. nicht übertragbar sind, gewähren dem Arbeitnehmer das Recht, Aktien des Arbeitgebers (oder einer anderen Konzerngesellschaft) zu einem späteren Zeitpunkt zum Kurswert am Tag der Optionsgewährung zu erwerben. Nach Ablauf der Mindestbehaltensfrist der gekauften Aktien von einem Jahr können die Aktien dann ohne weitere Beschränkungen verkauft werden. Erfüllt der stock option plan des Arbeitgebers die strengen gesetzlichen Anforderungen in IRC §§ 421 ff. und beachtet der Arbeitnehmer die Einjahresfrist bei Veräußerung der Aktien, so wird der gesamte Vorgang in zweifacher Weise steuerlich begünstigt: Die Ausübung der Option, d.h. der Bezug von Aktien zum früheren, unter dem aktuellen Kurswert liegenden Preis wird nicht besteuert, obwohl der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des Differenzbetrags erzielt (u.U. können die steuerfreien Einkünfte aber die alternative minimum tax auslösen). Verkauft der Arbeitnehmer später die durch Ausübung der Option erworbenen Aktien, so wird der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Option und dem Veräußerungspreis als long-term capital gain mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Diese steuerliche Vorzugsbehandlung muß allerdings mit einigen Nachteilen erkauft werden: Mindestbehaltensfristen schränken die Flexibilität der Beteiligten ein, das jährliche Volumen der Vorteilszuwendung an den Arbeitnehmer darf $100.000 nicht überschreiten und - besonders wichtig - der Arbeitgeber kann weder für die Gewährung der Option noch für die Übertragung der Aktien einen Betriebsausgabenabzug geltend machen.

Verletzen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine der zahlreichen Beschränkungen, so entfällt die steuerliche Vorzugsbehandlung. Die Aktienoptionen werden dann als nonqualified stock options behandelt.

2. Nonqualified Stock Options (NQSOs)
NQSOs unterscheiden sich von den ISOs vor allem dadurch, daß sie auch Nicht-Arbeitnehmern (z.B. Aufsichtsratsmitgliedern, Unternehmensberatern, Investoren) gewährt werden können und nicht so strikter Reglementierung unterliegen. Der Preis für die größere Flexibilität ist allerdings, daß es keine steuerliche Vorzugsbehandlung gibt. Dies bedeutet, daß ein Arbeitnehmer bereits bei Optionsausübung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Option und dem gemeinen Wert der Aktien erzielt (IRC § 421(b)). Dafür ist der Arbeitgeber aber nach allgemeinen Grundsätzen zur Geltendmachung einer entsprechenden Betriebsausgabe berechtigt. Verkauft der Arbeitnehmer später die Aktien, so entsteht in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert bei Optionsausübung (Anschaffungskosten) und dem Veräußerungspreis ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, der als capital gain nach Ablauf der entsprechenden holding period ermäßigt besteuert wird. Anzumerken ist noch, daß weder die Einräumung einer nicht übertragbaren Option, noch der spätere Eintritt der Ausübbarkeit (vesting) zu Einkünften des Arbeitnehmers führen.
 
Employer
Arbeitgeber. S. auch payroll tax.
 
Entity Buyout
Erwerb der Beteiligung eines Gesellschafters durch die Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen (im Gegensatz zum Erwerb durch einen oder mehrere Mitgesellschafter, der als lateral sale bezeichnet wird).
 
Equity
1. (Steuer-)Gerechtigkeit.
horizontal equity: horizontale Steuergerechtigkeit, d.h. Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit müssen gleich hoch besteuert werden
vertical equity: vertikale Steuergerechtigkeit, d.h. Steuerpflichtige mit größerer Leistungsfähigkeit müssen mehr Steuern zahlen als Steuerpflichtige mit geringerer Leistungsfähigkeit
equitable: gerecht (bezogen auf einen Zustand, nicht bei Personen)
ability to pay: Leistungsfähigkeit
2. Eigenkapital einer Gesellschaft, Betriebsreinvermögen (Überschuß der assets über die liabilities). Siehe auch debt vs. equity.
3. Überschuß des Werts eines Wirtschaftsguts über seine Belastung.
 
Equity Interest
Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft (im Gegensatz zur Stellung als Gläubiger). Synonym: ownership interest.
 
Equity-linked Securities (ELKS)*
Finanzinstrumente, die einem Emittenten ermöglichen, im Prinzip ohne steuerlichen Realisationsakt Risiken eines Aktienportfolios teilweise auf Investoren zu überwälzen, gleichzeitig jedoch einen Teil der möglichen Wertsteigerung zurückzubehalten. Dies wird erreicht durch Ausgabe von Anleihen, deren Rückzahlung an den Wert (bzw. die Wertschwankungen) von Aktienportfolios geknüpft ist.

Beispiel:
A ist Eigentümer einer Aktie mit Anschaffungskosten von 10 und einem Wert von 100. A begibt eine "Anleihe", die mit einer Laufzeit von 4 Jahren, einem Ausgabepreis von 100, und mit einem festen Zinssatz von 7% ausgestattet ist. Am Einlösungszeitpunkt erhält der Investor von A den Wert der Aktie zu diesem Zeitpunkt in bar, maximal jedoch 150% des Werts am Ausgabezeitpunkt der Anleihe, d. h. 150 (150% von 100).

Wirtschaftlich betrachtet hat A das Risiko des Wertabfalls unter 100 auf die Investoren abgewälzt, gegen Entrichtung einer Art "Versicherungsprämie" in Form von jährlichen Zinszahlungen von 7%. A erhält alle Wertsteigerungen des Portfolios, die 150% des Ausgabepreises des ELKS übersteigen. Falls der Wert der Aktien unter den Nominalbetrag des ELKS fällt, muß A lediglich diesen (geringeren) Betrag an die Investoren zurückzahlen und kann somit den Differenzbetrag zwischen dem Nominalbetrag des ELKS und dem niedrigeren Wert des Portfolios behalten. Daher erhält A im ungünstigsten Fall wenigstens den Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe des ELKS und hat sich damit gegen einen Wertverfall abgesichert. Der Investor erhält eine jährliche Verzinsung von 7% seines Investitionsvolumens, partizipiert alleinig an Wertsteigerungen bis 150% des Werts der Aktien am Ausgabetag, trägt allerdings auch das volle Risiko eines Wertverfalls.

Zahlenbeispiel:

A erhält bei Ausgabe des ELKS
Wert der Aktien zum Ausgabezeitpunkt
Jährliche Zinszahlungen
Wert der Aktien bei Einlösung des ELKS
100
100
7% von 100
50
 
A muß lediglich 50 an die Investoren zurückzahlen. Somit verfügt A über liquide Mittel von 50 (100 erhalten bei Ausgabe des ELKS minus 50 zurückbezahlt an die Investoren bei Fälligkeit des ELKS) und hält zusätzlich Aktien im Wert von 50. Somit hält A weiterhin Wirtschaftsgüter im Wert von 100 und ist von dem Wertverfall der Aktien von 100 auf 50 nicht betroffen.

Steuerlich wurde bislang überwiegend die Ansicht vertreten, daß dieses Instrument als Fremdkapitalinstrument (debt) anzusehen ist, mit der Folge, daß der Emittent aufgewendete Zinsen als steuerlich abzugsfähig behandelte und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien auf die Investoren anzunehmen ist (constructive sale). Solche Instrumente werden von der herrschenden Meinung als contingent payment debt instruments angesehen (s. dort zur steuerlichen Behandlung solcher Instrumente). Durch den Taxpayer Relief Act 1997 wurde allerdings die Abzugsfähigkeit der von den Emittenten von ELKS aufgewendeten Zinsen eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung können Zinsen auf Wandelanleihen (convertible bonds oder convertible debt) und ähnliche Instrumente unter bestimmten Umständen nicht mehr steuerlich abgezogen werden, wenn die Anleihe in Aktien des Emittenten oder einer ihm nahestehenden Person umgewandelt wird oder an Stelle der Umwandlung ein Barausgleich (cash settlement) erfolgt und dieser Barausgleich anhand des Wertes von Aktien des Emittenten oder einer ihm nahestehenden Person berechnet wird. [MB]
S. auch premium equity participating securities (PEPS).
IRC § 163(l), Treas. Reg. § 1.1275-4, 1275-6
* Trademark von Salomon Smith Barney Inc.
 
Equity Swap
Ein equity swap ist ein swap, bei dem sich die Parteien zum gegenseitigen Austausch von Zahlungen verpflichten, wobei eine Partei A üblicherweise einen Betrag in Höhe eines mit einem Nominalbetrag multiplizierten festen oder variablen Zinssatzes sowie jegliche negativen Wertveränderungen eines Aktienportfolios oder Aktienindexes zahlt; die andere Partei B zahlt einen Betrag in Höhe der Dividendenausschüttungen dieses Aktienportfolios bzw. -indexes sowie dessen positive Wertveränderungen. Wirtschaftlich betrachtet erreicht A eine synthetische, fremdfinanzierte Investition in ein Aktienportfolio; B veräußert de facto dieses Portfolio und reinvestiert den erhaltenen Erlös in eine fest oder variabel verzinsliche Anleihe.

Zur steuerlichen Behandlung siehe näher zum einen unter notional principal contract. Ein weiterer - erheblicher - steuerlicher Problempunkt ist allerdings die Frage, ob das Eingehen des equity swap zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (constructive sale) an dem zugrunde liegenden Aktien-Portfolio mit Gewinnrealisierung (nicht jedoch Verlustrealisierung!) führt. In der Regel wird dies der Fall sein, wenn in dem Portfolio stille Reserven stecken und die Transaktion nicht Sicherungszwecken dient. [MB]
IRC Sec. 1234 A, 1259; Treas. Reg. § 1.446-3
 
Estate
1. Allgemein: Vermögen einer natürlichen Person.
real estate: Grundstück, Recht an einem Grundstück
2. Steuerrecht: Ungeteilter Nachlaß eines Verstorbenen.
a) Der estate ist bis zur Übertragung der Vermögensgegenstände an die Erben Einkommensteuersubjekt (taxable entity). Das Einkommen wird ähnlich wie bei einer natürlichen Person ermittelt mit dem Unterschied, daß an die Erben ausgeschüttete Erträge abziehbar sind, um eine Doppelbesteuerung beim estate und beim Empfänger zu vermeiden. Der Steuersatz für einbehaltene Erträge (accumulated income) beträgt 39,6% und ist mit dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer identisch. Verantwortlich für die Erfüllung steuerlicher Pflichten ist der executor bzw. administrator.
to settle the estate: den Nachlaß auseinandersetzen
decedent: der Verstorbene, Erblasser
heir: Erbe
IRC §§ 641ff.
b) Steuerobjekt der federal estate tax.
 
Estate Tax
Nachlaßsteuer, die auf das gesamte Vermögen des Erblassers beim Übergang auf die Erben erhoben wird; die federal estate tax ist zu unterscheiden von den state inheritance taxes. Die estate tax lastet auf dem Vermögen des Verstorbenen; im Gegensatz zum deutschen Recht wird der Nachlaß als solcher und nicht die Bereicherung der Erben besteuert. Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ist der executor bzw. administrator verantwortlich.
Die estate tax ist eng mit der Schenkungsteuer (gift tax) verknüpft. Lebzeitige Schenkungen und Nachlaß werden zu einer Bemessungsgrundlage zusammengefaßt, was aufgrund des progressiven Tarifs die Steuerbelastung des Nachlasses erhöht. Die früher gezahlte gift tax wird dann auf die estate tax angerechnet. Außerdem gibt es für den Nachlaß und die Schenkungen nur einen einheitlichen Freibetrag in Form eines Abzugs von der Steuerschuld (unified credit, s.u.).
IRC §§ 2001ff.

Ermittlung der estate tax
1. Bestimmung des gross estate
Das Bruttovermögen umfaßt alle Vermögensgegenstände (property interests) des Verstorbenen (decedent) sowie bestimmte fiktive Posten, die zum gross estate hinzugerechnet werden. Darunter fallen z.B. transfers near death, d.h. Schenkungen und Verkäufe unter Wert, die noch zu Lebzeiten des Verstorbenen zum Zweck der Steuervermeidung erfolgten.
Grundlage der Bewertung (valuation) ist der fair market value des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Kann ein Marktpreis nicht durch Rückgriff auf vergleichbare Verkäufe ermittelt werden, ist eine Schätzung erforderlich (appraisal). Zur Bewertung von Unternehmen siehe valuation.

2. Bestimmung des taxable estate
Das Steuerobjekt der estate tax ist der taxable estate, d.h. das steuerbare Nettovermögen des Verstorbenen. Es wird durch Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten (Erblasserschulden, Erbfallschulden) vom Bruttovermögen ermittelt. Ein wichtiger Abzugsposten sind Vermächtnisse an den überlebenden Ehegatten (marital deduction). Zusätzlich besteht nunmehr die Möglichkeit, ein Familienunternehmen (family owned business interests) im Wert von bis zu $1.300.000 steuerfrei zu vererben, wenn dieses mehr als 50% des Nachlasses ausmacht. Der unified credit wird allerdings auf den Freibetrag angerechnet.
bequest: Vermächtnis beweglicher Sachen
devise: Vermächtnis unbeweglicher Sachen

3. Hinzurechnung früherer Schenkungen
Die teilweise Integration von estate und gift tax geschieht in der Weise, daß frühere steuerbare Schenkungen (taxable gifts) und das Vermögen im Zeitpunkt des Todes zusammengerechnet werden. Die Summe bildet die Bemessungsgrundlage der estate tax.

4. Ermittlung der Steuer vor Anrechnungen (tentative tax)
Durch Anwendung des progressiven Tarifs auf die Bemessungsgrundlage erhält man die vorläufige Steuer. Der Steuersatz beginnt bei 18% und erreicht 55% bei Vermögen über $3 Mio.; bis 2009 soll der Spitzensteuersatz auf 45% abgesenkt werden.

5. Anrechnung früher gezahlter gift tax
Schenkungsteuer, die der Verstorbene im Zusammenhang mit in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Schenkungen gezahlt hat, verringert die tentative tax.

6. Anrechnung des unified credit
Für lebzeitige Schenkungen und die Vermögensübertragung von Todes wegen gibt es einen einheitlichen Freibetrag, der indirekt durch eine fiktive Anrechnung gewährt wird. Der unified credit betrug im Jahr 1997 $192.800, was einem Freibetrag von $600.000 entspricht. Anders als bei einem direkten Freibetrag hängt die Höhe der Entlastung nicht vom Grenzsteuersatz ab. Bei Übertragungen von mehr als $10 Mio. wird der unified credit schrittweise verringert.

7. Weitere Anrechnungen
Anrechenbar sind außerdem (innerhalb gewisser Grenzen) state death taxes und foreign death taxes.

Anmerkung: Bei Zuwendungen an Enkel und Großenkel ist außerdem die generation-skipping transfer tax (GST Tax) zu beachten. Mit dem Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act vom Juni 2001 ist das schrittweise Auslaufen der federal estate tax (nicht der gift tax!) beschlossen worden. Das Gesetz sieht vor, dass in 2010 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben wird. Wegen der enormen haushaltspolitischen Auswirkungen der Steuerreform von 2001 hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass u.a. die estate tax ab dem 01.01.2011 wieder in der Fassung des Jahres 2001 gilt, wenn der Kongress keine anderweitige Regelung verabschiedet.
 
Estimated Income Tax
Für Zwecke der Einkommensteuervorauszahlung geschätzte Einkommensteuer.
Payment of estimated income tax: Einkommensteuervorauszahlung, vierteljährlich (quarterly) zu leisten.
 
Excess Credit Position
Anrechnungsüberhang, dh. die im Ausland gezahlten Steuern überschreiten die auf die ausländischen Einkünfte entfallende inländische Steuer und können deshalb nur teilweise im Rahmen des foreign tax credit angerechnet werden (the taxpayer is in an excess credit position). Der Steuerpflichtige kann die nicht anrechenbaren Steuern zwei Jahre rück- und fünf Jahre vortragen, danach wird der Überhang zur Definitivbelastung. Einzelheiten siehe foreign tax credit.
Das Gegenteil ist die excess limit position, d.h. der Steuerpflichtige kann sich die ausländische Steuer voll auf die inländische Steuer anrechnen lassen.
 
Excess Loss Account
Ausprägung des Konzepts des negativen Buchwerts (negative basis). Dieses Konzept kommt im US-Steuerrecht lediglich im Rahmen der Konzernbesteuerung (s. consolidated return und affiliated group of corporations) vor, ansonsten kann niemals eine negative basis entstehen. Die Erklärung für diese Tatsache liegt darin, daß die Muttergesellschaft aufgrund der investment adjustment Bestimmungen ihre basis an den Anteilen an den Organgesellschaften für deren Gewinne und Verluste anpassen muß. Wenn nun Verluste überwiegen und den Buchwert der Beteiligung übersteigen, entsteht - konzeptionell - ein negativer Buchwert. Technisch betrachtet führt die Muttergesellschaft keinen negativen Buchwert, sondern hält das Absinken des Buchwerts unter null auf einem besonderen Konto, dem excess loss account, fest. Die Muttergesellschaft muß für jede Tochtergesellschaft (bzw. die Beteiligung an jeder Tochtergesellschaft) ein gesondertes excess loss account führen. Bei Vorliegen bestimmter Umstände (triggering events) wie Verkauf der Anteile, Ausscheiden aus dem Konzern oder Liquidation der Tochtergesellschaft kommt es dann zu einer Einkommensrealisierung bei der Muttergesellschaft in Höhe des excess loss account.

Durch diese Einkommensrealisierung wird das Prinzip der Einfachbesteuerung im Konzern gewahrt. Denn der Konzern hat die Verluste der entsprechenden Tochtergesellschaft bereits bei Ermittlung des konsolidierten zu versteuernden Einkommens berücksichtigt; wenn nun z. B. ein Verkauf der Anteile zum Buchwert null erfolgt,würde eine doppelte Berücksichtigung der aufgelaufenen Verluste erfolgen. Aus diesem Grund muß in Höhe der negativen Buchwerts, d. h. des excess loss account eine Zurechnung zum zu versteuernden Einkommen der Muttergesellschaft (und damit des Konzerns) erfolgen.

Beispiel:
Muttergesellschaft P hat einen Buchwert von 100 an der Beteiligung an Tochtergesellschaft S zum 31.12. 1998. S erleidet Verluste von 100 im Jahr 1999 und von 50 im Jahr 2000. Die Verluste von insgesamt 150 mindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen des Konzerns. Im Jahr 2001 verkauft P die Beteiligung an S an einen außenstehenden Dritten zu einem Preis von 70.

Ohne die Einrichtung eines excess loss account würde P's Buchwert an der S-Beteiligung im Jahr 1999 auf 0 reduziert; der weitere Verlust von 50 im Jahr 2000 hätte keine Auswirkung auf den Buchwert und würde auch sonst in keiner Weise berücksichtigt. P würde demnach einen Veräußerungsgewinn von 70 (Kaufpreis 70 abzüglich Buchwert 0) bei Verkauf der Beteiligung im Jahr 2001 erzielen. Wirtschaftlich betrachtet hätte P einen doppelten Abzug der von S erwirtschafteten Verluste erreicht. Denn P hat im Ergebnis einen Verlust von 30 erwirtschaftet (100 ursprüngliche Investition abzüglich 70 Veräußerungserlös bei Verkauf der Beteiligung); der Konzern hat jedoch insgesamt Ausgaben von 150 für von S erwirtschaftete Verluste geltend machen können. Unter Einbeziehung der Steuerersparnis von ca. 50 (150 x 35%) auf die geltend gemachten Verluste hätte P demnach eine wirtschaftlich negativ verlaufene Investition unter freundlicher Mitwirkung des Fiskus in einen Goldesel verwandeln können.

Wird statt dessen ein excess loss account eingerichtet, fällt das Ergebnis anders aus. Denn in diesem Fall entsteht zunächst ein excess loss account in Höhe von 50 (Buchwert der Beteiligung von 100 abzüglich Verluste von S in Höhe von insgesamt 150). P erzielt nunmehr einen Gewinn von 120 anläßlich der Veräußerung der Beteiligung (Kaufpreis 70 zuzüglich excess loss account von 50). P hat nunmehr insgesamt 30 an Verlusten geltend machen können; dies entspricht genau seinem wirtschaftlichen Verlust von 30.

Für ein weiteres, zusammenfassendes Beispiel siehe unter investment adjustment.
Treas. Reg. § 1.1502-19 [MB]
 
Exchangeable Securities
Anleihen, die bei Fälligkeit in Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eingetauscht werden müssen. Es gibt am Markt eine Reihe von Erscheinungsformen, die alle gemeinsam haben, daß die steuerliche Behandlung höchst unklar ist. Erscheinungsformen von exchangeable securities sind beispielsweise debt exchangeable in common stock (DECS) oder Premium Equity Participating Securities (PEPS). Obwohl exchangeable debt instruments in aller Regel als Anleihen, d.h. Fremdkapital für aufsichtsrechtliche Zwecke anzusehen sind, ist die steuerliche Einordnung noch weitgehend ungeklärt. Insbesondere ist unklar, ob diese Art von Instrumenten in steuerlicher Hinsicht als contingent payment debt instruments, als Termingeschäft (forward) oder ggf. als Kombination aus Termingeschäft und Anleihe zu klassifizieren ist. Gewisse Tendenzen zur Behandlung als Termingeschäft kombiniert mit einer Anleihe sind unter Marktteilnehmern ersichtlich, aber die Finanzverwaltung hat noch keine abschließenden Stellungnahmen abgegeben.
Zu unterscheiden sind exchangeable securities von convertible bonds, die in Aktien des Emittenten eingetauscht werden können. [MB]
Treas. Reg. § 1.1275-6
 
Excise Tax
Verkehrs- oder Verbrauchsteuer. Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesstaaten erheben eine kaum zu überschauende Vielzahl solcher Steuern z.B. auf Treibstoffe (fuels), Alkohol und Tabak.
 
Executor
(Vom Erblasser eingesetzter) Testamentsvollstrecker, der für die Einhaltung der einkommensteuer- und erbschaftsteuerrechtlichen Pflichten des Nachlasses (estate) verantwortlich ist.
executrix: Testamentsvollstreckerin
 
Exemption
Steuerbefreiung, siehe tax exempt.
 
Exemption Method
Freistellungsmethode; Anrechnungsmethode siehe credit method.
Exemption with progression: Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt.
Anmerkung: Die USA verwenden grundsätzlich die Anrechnungsmethode, die weitgehende Kapitalexportneutralität (capital export neutrality) gewährleistet. In vier Fällen jedoch werden ausländische Einkünfte freigestellt, um die Exportchancen amerikanischer Unternehmen zu erhöhen, siehe DISC, FSC, extraterritorial income exclusion und foreign earned income exclusion.
 
Expatriation Tax
Sammelbegriff für die Vorschriften, welche die Steuervermeidung durch Aufgabe der Staatsbürgerschaft oder Wohnsitzwechsel ins Ausland erschweren sollen. IRC § 877 bestimmt insbesondere, daß ehemalige Staatsangehörige (citizens) und Langzeit-Ansässige (long-term residents) mit ihren inländischen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht für weitere zehn Jahre unterliegen. Außerdem müssen die in beweglichen Sachen enthaltenen stillen Reserven ohne Realisationsakt versteuert werden.
 
Expenses
Aufwand, Ausgaben, die im Gegensatz zur capital expenditure sofort abziehbar sind (currently deductible); Beispiele: trade or business expenses, interest expenses.
 
Extension
Fristverlängerung.
to file an extension: eine Fristverlängerung beantragen
to grant an extension: eine Fristverlängerung gewähren
to obtain an extension: eine Fristverlängerung erhalten
 
Extraterritorial Income (ETI)
Bestimmte, im Ausland erwirtschaftete Einkünfte, die grundsätzlich von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer freigestellt sind; die Befreiung umfaßt auch die alternative minimum tax. Betriebsausgaben (deductions), die den steuerfreien Einkünften Einkünften zuzuordnen sind, dürfen nicht von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden; ausländische Steuern werden nicht angerechnet; Einzelheiten s. extraterritorial income exclusion.
IRC §§ 114, 941 ff.
 
Extraterritorial Income Exclusion
Steuerfreistellung für bestimmte, im Ausland erwirtschaftete Einkünfte, die von der inländischen Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ausgenommen werden (exclusion from gross income; die Befreiung gilt auch für die alternative minimum tax); IRC §§ 114, 941 ff. Dabei handelt es sich um eine einseitige Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte; die DBA der USA verwenden nur die Anrechnungsmethode (foreign tax credit).

1. Zweck und Gegenstand der Steuerfreistellung
Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Zur Wahrung der Belastungsgleichheit und der Kapitalexportneutralität verzichtete das US-Steuerrecht bisher grundsätzlich auf die Freistellung ausländischer Einkünfte; eine etwaige Doppelbesteuerung wurde durch Anwendung der Anrechnungsmethode beseitigt. Jedoch galt schon bislang eine de-facto Steuerfreistellung für die Einkünfte bestimmter ausländischer Tochtergesellschaften, die die Wettbewerbsposition der amerikanischen Exportwirtschaft stärken sollte (s. foreign sales corporation, FSC). Aus Sicht der USA war diese Sonderregelung gerechtfertigt, um Waffengleichheit mit der europäischen Exportwirtschaft herzustellen, die aufgrund der in zahlreichen DBA enthaltenen Freistellungen für Betriebsstättengewinne und Schchteldividenden auf dem jeweiligen Exportmarkt einen Vorteil hatte, wenn die dortige Steuerbelastung geringer war als das Belastungsniveau in den USA.

Aufgrund einer Entscheidung der World Trade Organization sind die USA jedoch verpflichtet, die Sonderregeln für die FSC aufzuheben, da es sich um eine systemwidrige Besteuerungsausnahme handelt, die als unzulässige Exportbeihilfe zu werten ist. Da eine ersatzlose Streichung der FSC-Bestimmungen aufgrund des Proteststurms der US-Exportwirtschaft nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber eine besondere Kategorie von Exporteinkünften geschaffen und für nicht steuerbar erklärt ("gross income does not include extraterritorial income"). Durch den gesetzlichen Ausschluss des Besteuerungsrechts, der bereits auf der Ebene der Bruttoeinkünfte ansetzt, soll dem Vorwurf begegnet werden, auch die Neuregelung sei eine systemwidrige Steuerbefreiung mit Subventionscharakter. Ob die WTO dieser Argumentation folgen wird, ist offen.

2. Voraussetzungen der Steuerfreistellung
Die extraterritorial income exclusion gilt für Einkünfte von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften, die aus ausländischen Handelsumsätzen (foreign trading gross receipts) stammen. Dies sind Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die für den Gebrauch außerhalb der USA bestimmt sind (qualifying foreign trade property), und bestimmten Nutzungsüberlassungen sowie Dienstleistungen. Freigestellt sind jedoch nur solche Geschäfte, die mit einem echten wirtschaftlichen Vorgang im Ausland verbunden sind (foreign economic processes). Als wirtschaftlichen Vorgang nennt das Gesetz das Hinwirken auf einen Vertragsabschluß, Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluß als solchen. Weitere Voraussetzung in allen Fällen ist, daß mindestens 50 % der Kosten des Geschäfts im Ausland entstanden sind (z.B. durch Werbemaßnahmen, Transport, Geschäftsabwicklung, Übernahme des Kreditrisikos).

3. Umfang der Steuerfreistellung
Abgesehen davon, daß bestimmte Wirtschaftsgüter und Geschäfte mit nahestehenden Personen von der Steuerfreistellung ausgenommen sind, gilt auch eine betragsmäßige Begrenzung. Komplizierte Regeln zur Ermittlung der steuerfreien Einkünfte (qualifying foreign trade income) sollen sicherstellen, daß den USA eine Residualbesteuerung verbleibt. Zudem dürfen die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Aufwendungen nicht von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die auf die steuerfreien Einkünfte entfallenden ausländischen Steuern sind weder abziehbar noch anrechenbar; für Quellensteuern, die auf einen Bruttobetrag erhoben werden, wird die Anrechnung jedoch zugelassen.

4. Inkrafttreten, Übergangsregelung
Die extraterritorial income exclusion gem. IRC §§ 114, 941 ff. gilt ab dem 01.10.2000. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gründung neuer FSCs unzulässig; bestehende FSCs dürfen die bisherigen Regeln noch bis zum 31.12.2001 anwenden.

Anmerkung: Die Einführung der extraterritorial income exclusion ist der vorläufig letzte Akt im Streit zwischen der EU und den USA um die Steuersubventionen bei Exportgeschäften. Die ursprünglichen Regeln für Exportgesellschaften, die DISC-Bestimmungen, wurden wegen Verstoßes gegen das GATT durch die FSC-Bestimmungen ersetzt, die nunmehr ebenfalls auslaufen.
 

- F -

Fair Market Value (FMV)
Verkehrswert. Definiert als "the price at which the property would change hands between a willing buyer and a willing seller, neither being under any compulsion to buy or to sell and both having reasonable knowledge of relevant facts."
Anmerkung: Entspricht nicht dem Teilwertkonzept im deutschen Steuerrecht, sondern eher dem gemeinen Wert iSv. § 9 BewG. Fair market value ist der Komplementärbegriff zu basis, und das Begriffspaar beschreibt die gleiche Problematik wie die Unterscheidung zwischen Teilwert und Buchwert. Der Betrag, um den der fair market value die basis übersteigt (die stillen Reserven), wird als unrealized appreciation oder inherent gain bezeichnet.
 
Family Partnership
Familien-Personengesellschaft. Die schenkweise Beteiligung eines Familienangehörigen wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Gesellschaft nicht nur aufgrund von Dienstleistungen des Schenkers Einkünfte erzielt; das entspricht der Regel, daß der Steuerpflichtige eine Einkunftsquelle, nicht aber unversteuerte Arbeitseinkünfte auf Angehörige übertragen kann (siehe assignment of income). Bei der Gewinnverteilung ist zu beachten, daß der geschäftsführende Gesellschafter (der Schenker) vorweg eine angemessene Vergütung erhält, und daß der verbleibende Gewinn im Verhältnis zu den Kapitalanteilen zugewiesen wird.
IRC § 704(e)
 
Fast-Pay Arrangement
Siehe step-down preferred stock.
 
Fast-Pay Preferred Stock
Synonym für step-down preferred stock. [MB]
Prop. Reg. § 1.1441-7, 1.7701(l)-3
 
Fast-Pay Shareholders
Siehe step-down preferred stock.
 
FDAP Income
Abkürzung für fixed or determinable annual or periodic gains, profits, and income. Zusammenfassende Bezeichnung der Einkünfte, mit denen nichtansässige Ausländer und ausländische Kapitalgesellschaften einer 30% Quellensteuer unterliegen, IRC §§ 871(a), 881(a). Dazu gehören Dividenden, Kapitaleinkünfte, Lizenzgebühren, Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die nicht einem U.S. trade or business zuzuordnen sind. Der Gegensatz zu FDAP income ist effectively connected income (ECI).
Hinweis: Das DBA USA sieht eine Reduzierung der Quellensteuer vor.
 
Federal Taxes
Bundessteuern, zu unterscheiden von den state and local taxes. Wichtige Bundessteuern sind die income tax (individual und corporate income tax), estate tax, gift tax, employment taxes (insb. payroll tax) sowie Steuern auf Alkohol und Tabak (excise taxes).
 
Fee
1. Gebühr (im Gegensatz zur Steuer), d.h. eine hoheitlich auferlegte Geldzahlung als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung.
user fee: Benutzungsgebühr
2. Vergütung, insbesondere für eine Dienstleistung.
 
FICA Tax
Oberbegriff für zwei Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber (employer) bei der Auszahlung des Arbeitslohns (compensation) an den Arbeitnehmer (employee) einzubehalten und abzuführen hat. Es handelt sich dabei um Beiträge zur sozialen Mindestabsicherung (social security tax, ca. 6%) und Krankenversicherung (Medicare, ca. 1,5%), die aufgrund des Federal Insurance Contributions Act (FICA) erhoben werden. Der Arbeitgeber muß einen Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe abführen. Die FICA tax ist Teil der payroll taxes.
 
Field Audit
Außenprüfung; s. auch audit.
 
Field Service Advice Memorandum (FSA)
Interne, nicht bindende Verfügung des Internal Revenue Service, in der eine bestimmte Streitfrage dargestellt wird, um den Betriebsprüfern und den Rechtsbehelfsstellen eine Entscheidungsgrundlage zu geben.
 
Financial Asset Securitization Investment Trust (FASIT)
Vehikel, das der securitization von in erster Linie Kreditkarten- und bestimmten Kaufpreisforderungen dienen soll, die für andere securitization-Vehikel wie den Real Estate Mortgage Investment Conduit oder grantor trust nicht geeignet sind. Dieses neuartige Vehikel wurde durch den Small Business Protection Act 1996 geschaffen, aber bislang nur in einer äußerst geringen Anzahl von Transaktionen verwendet, da die Finanzverwaltung noch keine Verwaltungsanweisungen erlassen hat und deshalb noch eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Handhabung dieser neuartigen Form von securitization besteht.

FASITs orientieren sich am Vorbild des Real Estate Mortgage Investment Conduit (REMIC), weisen allerdings im Detail einige Unterschiede auf. Ähnlich wie beim REMIC - und generell in den meisten securitizations - ist das Ziel die Vermeidung von Körperschaftsteuer auf Ebene des securitization-Vehikels, um die Struktur für Investoren attraktiv zu machen. Die FASIT-Struktur ist ähnlich wie die REMIC-Struktur so ausgestaltet, daß der Sponsor die entsprechenden Forderungen in den FASIT gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten/Anleihen einbringt, welche anschließend an Investoren veräußert werden. Dieser Einbringungsvorgang ist im Unterschied zum REMIC allerdings in vollem Umfang steuerpflichtig.

Im einzelnen ist die steuerliche Behandlung des FASIT wie folgt geregelt:

1. Steuerliche Einordnung als FASIT
Jedes in- und ausländische steuerliche Rechtssubjekt (entity) kann zur steuerlichen Einordnung als FASIT optieren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Betriebsvermögen muß praktisch ausschließlich aus unschädlichen Wirtschaftsgütern (permitted assets) bestehen; hierbei handelt es sich hauptsächlich um Fremdkapitalinstrumente (Forderungen, Anleihen), Kassainstrumente sowie bestimmte andere Wirtschaftsgüter;
b) die vom FASIT ausgegebenen Anteile und Anleihen sind in zwei Gruppen aufzuteilen, und zwar Eigenkapitalinstrumente (ownership interests) und Fremdkapitalinstrumente (regular interests);
c) und das ownership interest muß von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (domestic C corporation) gehalten werden, die nicht als Regulated Investment Company, Real Estate Investment Trust oder Real Estate Mortgage Investment Conduit zu qualifizieren ist.

Der FASIT ist im Gegensatz zum REMIC strukturell relativ flexibel ausgestaltet, um den Anforderungen gewisser Arten von securitizations (z.B. Kreditkartenforderungen) gerecht zu werden. Die Zusammensetzung des Betriebsvermögens muß bestimmten Anforderungen entsprechen, ist aber längst nicht so starr wie beim REMIC. So können beispielsweise revolvierende Forderungen eingebracht werden, bestehende Forderungsportfolios können ergänzt oder ersetzt werden und der FASIT kann ständig neue Anteile/Anleihen ausgeben.

2. Einbringung in den FASIT
Der Einbringungsvorgang in den FASIT ist im Gegensatz zum REMIC voll steuerpflichtig. Der Sponsor realisiert demnach Gewinn oder Verlust im Rahmen der Einbringung.

3. Kategorien von ausgegebenen Anteilen
Der FASIT kann nur zwei Kategorien von Anteilen ausgeben, und zwar regular interests in beliebiger Anzahl sowie ein einzelnes ownership interest.

a) Ownership Interest
Das ownership interest wird in aller Regel vom Sponsor der securitization zurückbehalten und stellt ein Eigenkapitalinstrument dar. Das ownership interest kann nur von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (domestic C corporation) gehalten werden. Außerdem kann lediglich ein einzelnes ownership interest ausgegeben werden, die Emission unterschiedlicher Kategorien von ownership interests ist nicht möglich.

b) Regular Interests
Der FASIT kann regular interests in beliebiger Anzahl, mit unterschiedlichen Rechten versehen und an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige ausgeben. Parallel zu den REMIC-Vorschriften werden regular interests stets als Fremdkapitalinstrumente behandelt. Dies hat, ebenso wie im Fall des REMIC, den Vorteil der Rechtssicherheit, da Investoren und Sponsor sich darauf verlassen können, daß diese Inbstrumente als Fremdkapitalinstrumente behandelt werden.
Voraussetzung der Behandlung als regular interests ist lediglich, daß die ausgegebenen Instrumente die Voraussetzungen für Fremdkapitalinstrumente nach den üblichen Fremd-/Eigenkapitalabgrenzungskriterien erfüllen (s. debt vs. equity). Dazu gehören beispielsweise eine Laufzeit von maximal 30 Jahren, die Ausstattung mit einem festen oder bestimmten variablen Zinssatz, die Rendite darf die applicable federal rate um maximal 5% übersteigen, und dem Inhaber des Instruments muß die Rückzahlung eines festgesetzten Nominalbetrags zugesichert werden. Ferner ist der Betrag eines etwaigen Aufgelds bei Ausgabe begrenzt.

Die gesetzliche Regelung sieht des weiteren eine spezielle Kategorie von regular interests vor, die mit einer besonders hohen Rendite ausgestattet sind (high-yield interests). Für diese Instrumente gelten die o.g. Beschränkungen in punkto Rendite und Zinssatz nicht, ferner muß die Rückzahlung eines Nominalbetrags nicht zugesichert werden. Allerdings muß die Zinszahlung auf diese Instrumente in einem bestimmten Verhältnis zu den auf die zugrundeliegenden Forderungen entfallenden Zinszahlungen stehen. High-yield interests können demnach z.B. zur Verwendung als IO-Strip ausgegeben werden. High-yield interests können weiterhin nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (domestic C corporations) gehalten werden, die nicht als Regulated Investment Company, Real Estate Investment Trust oder Real Estate Mortgage Investment Conduit zu qualifizieren sind.

4. Zusammensetzung des Betriebsvermögens
Das Betriebsvermögen darf lediglich aus bestimmten Aktiva (permitted assets) bestehen. Anders als beim REMIC ist diese Kategorie von Aktiva jedoch weit definiert und umfaßt unter anderem Kassainstrumente, die meisten Gattungen von Anleihen und notional principal contracts, andere Arten von Derivaten, regular interests in FASITs und REMICs, bestimmte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Hedging-Kontrakte.

5. Besteuerung des FASIT
Der FASIT, ähnlich dem REMIC, ist selbst kein Steuersubjekt. Es muß allerdings das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden, um die zutreffende Besteuerung der Anteilseigner sicherzustellen. Dies geschieht in folgender Weise:
Der FASIT ermittelt die Betriebseinnahmen, die im Prinzip aus den auf die zugrundeliegenden Forderungen entfallenden Zinsen bestehen. Die regular interests werden als Fremdkapitalinstrumente (debt) behandelt. Zinsen, die darauf gezahlt werden, sind als Betriebsausgabe abziehbar. Etwaige verbleibende Gewinne oder Verluste werden dem Inhaber des ownership interest zugerechnet.
Investoren, die regular interests erworben haben, müssen die darauf entfallenden Einnahmen als Zinsen versteuern, und dies erfolgt, unabhängig von ihrer Gewinnermittlungsmethode, stets durch Betriebsvermögensvergleich (accrual method of accounting). Im Fall von high-yield interests gilt die Besonderheit, daß diese nicht an bestimmmte Personen veräußert werden dürfen und daß Einnahmen daraus nicht mit sonstigen Verlusten (unrelated losses) ausgeglichen werden dürfen.

6. Schädliche Transaktionen (prohibited transactions)
Der FASIT, ähnlich dem REMIC, darf bestimmte Transaktionen nicht durchführen. Bei Verstößen wird eine konfiskatorische Strafsteuer von 100% des Netto-Einkommens aus der entsprechenden Transaktion erhoben. Schädliche Transaktionen sind in erster Linie die Realisierung laufender Einkünfte aus schädlichen Aktiva sowie die meisten Veräußerungen von schädlichen sowie unschädlichen Aktiva. Ferner darf der FASIT nicht selbst Darlehen vergeben und Dienstleistungen ausführen.

7. Excess Inclusion
Die FASIT-Bestimmungen enthalten keine Regelung im Hinblick auf excess inclusions. Dies erklärt sich daraus, daß die ownership interests (anders als die residual interests beim REMIC) nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gehalten werden dürfen und somit kaum Möglichkeiten zur Steuervermeidung bestehen.

8. Ausländische Investoren
Für Zahlungen an ausländische Investoren, die regular interests erworben haben, gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. Zinszahlungen unterliegen in aller Regel bereits nach nationalem Recht (und in der Regel auch nach den Zinsartikeln der DBA) nicht dem Quellensteuerabzug. Das Problem der Qualifizierung von Einkünften aus ownership interests stellt sich für ausländische Investoren nicht, da diese nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gehalten werden dürfen.
IRC Sections 860H-860L [MB]
 
FIRPTA
Abkürzung für den Foreign Investment in Real Property Tax Act von 1980, durch den die Veräußerung von in den USA belegenen Grundstücken und Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften durch beschränkt Steuerpflichtige der Einkommensteuer unterworfen wurde (sog. FIRPTA rules). Hintergrund für die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht war die Gleichstellung mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren Immobiliengeschäfte auch dann besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels nicht vorliegen. Für Steuerausländer überraschend ist die Erweiterung der Steuerpflicht auf die Veräußerung von bestimmten Gesellschaftsanteilen. Steuerausländer sollen sich der für US-Immobiliengeschäfte geltenden Steuerpflicht nicht dadurch entziehen können, daß sie US-Immobilien durch eine von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft erwerben und dann die Anteile mit Gewinn steuerfrei veräußern. Eine solche steuerverstrickte Beteiligung an einer U.S. real property holding corporation liegt bereits dann vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre der Anteil des US-Grundvermögens am Betriebsvermögen der Gesellschaft mindestens 50 % betragen hat. Da es jedoch eine Rückausnahme für in Streubesitz befindliche Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften gibt, hat ein Privatanleger im Normalfall kein Problem mit den FIRPTA-Bestimmungen; beim Unternehmensverkauf in Form des share deal kann die beschränkte Steuerpflicht allerdings eingreifen (s. auch U.S. real property interest).
IRC § 897
 
Fixed Base
Feste Einrichtung; Art. 14 DBA USA.
 
Fixed Strip with Prepayment Risk
Siehe unter stripped bonds.[MB]
 
Flat Tax Proposal
Vom Kongreßabgeordneten Richard Armey (Republikaner) regelmäßig eingebrachtes Steuerreformgesetz, das einen proportionalen Steuersatz von 17% für alle Steuerpflichtigen vorsieht. Die flat tax soll an die Stelle der bisherigen Einkommensteuer für natürliche Personen und Körperschaften treten und besteht aus zwei Elementen: einer Steuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (individual wage tax) und einer Unternehmenssteuer (business tax).

1. Individual Wage Tax
Bemessungsgrundlage sind bei natürlichen Personen die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und Versorgungsbezüge sowie Arbeitslosengeld, von denen lediglich ein Grundfreibetrag (standard deduction) von ca. $12.000 abgezogen wird. Andere Einkünfte wie z.B. Zinsen, Dividenden und Mieten sind nicht steuerbar.

2. Business Tax
Unternehmenssteuer für Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, wobei die Anschaffungskosten für sämtliche Wirtschaftsgüter sofort abgezogen werden können (keine Aktivierungspflicht, keine AfA). Nicht abziehbar sind Entnahmen sowie Zinsen, um die Einmalbesteuerung des Unternehmensgewinns sicherzustellen.

3. Abschaffung der Nachlaß- und Schenkungsteuer
Zusätzlich soll die federal estate & gift tax abgeschafft werden.
 
Flat Tax Rate
Proportionaler Steuersatz.
flat tax rate structure: Linearer Tarif.
Siehe auch tax rate.
 
Floating Basis
Siehe unter investment adjustment.
 
Floor
Zinsbegrenzungskontrakt, der das spiegelbildliche Gegenstück zu einem cap darstellt, d.h. als Vereinbarung einer Zinsuntergrenze ausgestaltet ist. Hierbei ist der Verkäufer verpflichtet, dem Erwerber die Zinsdifferenz zu erstatten, die sich ergibt, wenn der Marktzinssatz den vereinbarten Referenzzinssatz unterschreitet. Der Erwerber eines floor verfolgt in der Regel das Ziel, eine variabel verzinsliche Geldanlage gegen Absinken des Marktzinses abzusichern.

Ein typischer floor sieht vor, daß der Erwerber an die andere Vertragspartei (die counterparty) bei Vertragsabschluß eine einmalige Zahlung (die floor-Prämie) leistet. Die counterparty ist verpflichtet, dem Erwerber zu im Vertrag festgelegten Zeitpunkten die Differenz zwischen dem Marktzinssatz und einem zwischen den Parteien festgelegten Referenzzinssatz (strike rate) zu erstatten, sofern der Marktzinssatz unter der strike rate liegt.

Steuerliche Behandlung: Grundsätzlich wie cap, mit dem Unterschied allerdings, daß bei einer normalen Zinsstrukturkurve eine Vorverlagerung der Abschreibung (frontloading) eintreten dürfte.
[MB]
 
Force of Attraction
Attraktionsprinzip, d.h. Einbeziehung sämtlicher Einkünfte im Quellenstaat in den Betriebstättengewinn. Im nationalen Steuerrecht der USA gilt das eingeschränkte Attraktionsprinzp (Einbeziehung bestimmter Direktverkäufe, IRC § 864(c)(3)), während das DBA USA dem OECD Musterabkommen folgt (kein Attraktionsprinzip).
 
Foreign Base Company Income
Hauptkategorie von Zwischeneinkünften bzw. des Hinzurechnungsbetrags (subpart F income) einer ausländischen Zwischengesellschaft (controlled foreign corporation), die den US-Anteilseignern unabhängig vom Zufluß direkt zugerechnet werden. Erfaßt werden die folgenden Einkünfte:

a) foreign personal holding company income
Diese Kategorie besteht aus Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bestimmten wiederkehrenden Leistungen, Veräußerungsgewinnen, Einkünften aus Fremdwährungstransaktionen, Einkünften aus Rohstoffhandel sowie aus bestimmten Einkünften aus Derivatgeschäften.
IRC Sec. 954 (c), Treas. Reg. § 1.954-2

b) foreign base company sales income
Diese Kategorie umfaßt Einkünfte aus dem Handel mit Gütern und Waren, bei denen entweder der Verkäufer oder der Käufer eine der Zwischengesellschaft nahestehende Person ist. Die gesetzliche Regelung sieht bestimmte Ausnahmen vor, so z.B. für Waren, die im Sitzstaat der Zwischengesellschaft produziert und verkauft werden oder die von der Zwischengesellschaft selbst produziert oder hergestellt werden.
IRC Sec. 954 (d), Treas. Reg. § 1.954-3

c) foreign base company services income
Erfaßt sind Einkünfte aus bestimmten Dienstleistungen passiver Art, an denen nahestehende Personen beteiligt sind.
IRC Sec. 954 (e), Treas. Reg. § 1.954-4

d) foreign base company shipping income
In diese Kategorie fallen bestimmte Schiffahrtseinkünfte.
IRC Sec. 954 (f), Treas. Reg. § 1.954-6

e) foreign base company oil related income
Einkünfte aus der Verarbeitung von, dem Transport oder dem Handel mit Öl und Gas, falls diese Aktivitäten außerhalb des öl- bzw. gasproduzierenden Staates stattfinden.
IRC Sec. 954 (g), Treas. Reg. § 1.954-8 [MB]
 
Foreign Branch
Ausländische Betriebstätte.
 
Foreign Corporation, Foreign Partnership
Eine Kapital- oder Personengesellschaft, die nicht nach dem Recht der USA gegründet wurde. Die Gesellschaft bzw. die ausländischen Gesellschafter sind beschränkt steuerpflichtig, siehe FDAP income, effectively connected income (ECI).
IRC § 7701(a)
 
Foreign Currency Gains (Losses)
Fremdwährungsgewinne (-verluste).
 
Foreign Earned Income Exclusion
Freistellung im Ausland bezogener Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bis zu $76.000.
IRC § 911
Anmerkung: Auch ein im Ausland ansässiger US-Bürger (citizen) unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, die Doppelbesteuerung wird grundsätzlich durch die Anrechungsmethode (foreign tax credit) beseitigt. § 911 gibt dem Steuerpflichtigen statt dessen die Möglichkeit, die Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte zu wählen, was bei niedrigeren Steuern im Ausland sinnvoll ist. Die Vorschrift soll amerikanischen Unternehmen Investitionen im Ausland erleichtern.
 
Foreign Investment Company
Ausländische Kapitalgesellschaft, die in den USA als Investmentfonds registriert ist und deren Anteilseigner mindestens zur Hälfte US-Steuerpflichtige sind. Der bei Verkauf eines Investmentanteils entstehende Veräußerungsgewinn wird insoweit in normal zu versteuernde Einkünfte (ordinary income) umqualifiziert, wie er dem - fiktiven - Anteil des Steuerplfichtigen an dem für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapital des Fonds zugeordnet werden kann. Durch die Umqualifizierung wird sichergestellt, daß der Veräußerungsgewinn derselben Steuerbelastung unterliegt wie eine Gewinnausschüttung.
IRC § 1246
Anmerkung: § 1246 ist eine anti-deferral provision der "ersten Generation" und sollte diejenigen Steuerpflichtigen treffen, die in ausländische Fonds investierten, um zusätzlich zum Steuerstundungseffekt auch noch den ermäßigten Steuersatz für long-term capital gains in Anspruch zu nehmen (capital gains tax rate). Die Bestimmung ist inzwischen weitgehend durch die PFIC-Regeln von 1986 überholt (passive foreign investment company).
 
Foreign Personal Holding Company (FPHC)
Ausländische Kapitalgesellschaft, die von nicht mehr als fünf US-Staatsbürgern beherrscht wird. Die Einkünfte werden den Einkommen der Gesellschafter unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen als deemed dividend (Quasidividende) hinzugerechnet.
IRC § 551
 
Foreign Sales Corporation (FSC)
Eine nicht in den USA inkorporierte Kapitalgesellschaft, mit weniger als 25 Anteilseignern und einem Büro im Sitzstaat, idR. eine Tochtergesellschaft, welche die Produkte ihrer amerikanischen Mutter vertreibt. Die ausländischen Einkünfte der FSC (foreign trade income) unterliegen nicht dem normalen Steuerregime, d.h. sie werden weder den Einkünften der Mutter hinzugerechnet (kein subpart F income), noch berechtigt eine Dividende zur Inanspruchnahme des indirect foreign tax credit. Statt dessen erhält die Muttergesellschaft bei Ausschüttung eine 100% dividends received deduction, so daß für die Dividende keine inländische Körperschaftsteuer entsteht.
IRC §§ 921, 245(c)
Anmerkung: Die steuerliche Begünstigung der FSCs dient der Exportförderung und wird von vielen großen US-Konzernen genutzt, die FSCs z.B. auf den Virgin Islands, Barbados und Guam unterhalten. Die Subvention besteht darin, daß die ansonsten geltende Anrechnungsmethode durch die exemption method ersetzt wird. Da der Übergang zur Freistellungsmethode einen Systembruch darstellt, hatte die EU ein WTO-Verfahren gegen die USA wegen unzulässiger Exportbeihilfen angestrengt, das im Jahr 2000 mit einer gegen die USA gerichteten Entscheidung beendet wurde. Die USA haben daraufhin die FSC-Bestimmungen durch die extraterritorial income exclusion ersetzt.
 
Foreign Source Income
Ausländische Einkünfte; inländische Einkünfte werden dagegen als U.S. source income bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen foreign und U.S. source income ist insbesondere für die Bestimmung des foreign tax credit und die beschränkte Steuerpflicht von nonresident aliens bzw. foreign corporations von Bedeutung.
Die wichtigsten Vorschriften zur Bestimmung der Quelle von Einkünften (source rules) sind:
1. Zinsen (interest): Ansässigkeit des Schuldners (residence of payor)
2. Dividenden (dividends): Ansässigkeit der ausschüttenden Gesellschaft (residence of distributing corporation)
3. Vergütung für selbständige/nichtselbständige Arbeit (compensation for personal services): Ort der Erbringung der Dienste (place of performance)
4. Vermietungseinkünfte (rentals): Belegenheit der Mietsache (where the property is located)
5. Lizenzgebühren (royalties): Ort der Nutzung (where the intangible is used)
6. Veräußerungsgewinne (gains):
a) unbewegliches Vermögen (real property): Belegenheit (location of property); siehe auch U.S. real property interest
b) bewegliches Vermögen (personal property)
aa) Waren (inventory): grundsätzlich dort, wo das Eigentum übergeht (passage-of-title rule); bei vom Veräußerer hergestellten Waren kann es zur Aufteilung kommen.
bb) andere bewegliche Sachen und Rechte (tangible and intangible property): Wohnsitz des Veräußerers (residence of seller)
Anmerkung: Vorsicht, dies ist nur ein grober Überblick. Die source rules gelten grundsätzlich für Bruttoeinkünfte (gross income). Zur Zuweisung und Aufteilung von Betriebsausgaben siehe allocation and apportionment of deductions
 
Foreign Tax Credit (FTC)
Anrechnung ausländischer Steuer, Anrechnungsmethode. Der FTC beseitigt die Doppelbesteuerung, die anderenfalls aufgrund der Kollision von Welteinkommensprinzip (taxation of worldwide income) und ausländischer Quellenbesteuerung entstehen würde. Im Gegensatz zu Deutschland verwenden die USA die Anrechnungsmethode sowohl im nationalen Recht als auch in den DBA. Der Steuerpflichtige kann statt der Anrechnung aber auch den Abzug ausländischer Steuern wählen (deduction for foreign taxes, IRC § 164(a)). Die Freistellungsmethode dagegen ist nur in vier gesetzlich angeordneten Ausnahmefällen vorgesehen, siehe exemption method.
Die Grundstruktur der Anrechnung ist ähnlich wie im deutschen Recht (§§ 34c EStG, 26 KStG); Unterschiede bestehen jedoch im Hinblick auf die Begrenzung der Steueranrechnung (limitation on foreign tax credit) und die Behandlung von Entwicklungsländern (tax sparing). Im Einzelnen:

1. Creditable Taxes
Grundsätzlich werden nur ausländische Steuern angerechnet, welche die Wesensmerkmale einer Einkommensteuer aufweisen (predominant character is that of an income tax):
- Besteuerung einer Nettogrösse (net-gain test);
- Erhebung der ausländischen Steuer darf nicht von der Steueranrechnung in den USA abhängen (no soak-up tax);
- und die ausländische Steuer darf nicht in Form einer Subvention zurückerstattet werden
Eine Ausnahme vom net-gain requirement besteht für ausländische Quellensteuern auf den Bruttobetrag z.B. einer Dividende, die anstelle der normalen Einkommensteuer erhoben werden (taxes in lieu of income taxes, IRC § 903).
Von der Anrechnung ausgeschlossen sind bestimmte noncreditable foreign taxes.

2. Direct Foreign Tax Credit
Anrechnung ausländischer Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (foreign income tax), die eine natürliche Person oder Kapitalgesellschaft gezahlt hat. IRC § 901; vergleichbar mit der Anrechung nach §§ 34c Abs. 1 EStG, 26 Abs. 1 KStG.

3. Indirect Foreign Tax Credit
Anrechnung der von einer ausländischen Tochtergesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld der inländischen Muttergesellschaft. Voraussetzung ist, daß die Muttergesellschaft zu mindestens 10% am stimmberechtigten Kapital beteiligt ist und im Veranlagungszeitraum eine Ausschüttung erhalten hat. Vor der Anrechung werden die Dividendeneinkünfte ähnlich wie in § 26 Abs. 2 KStG a.F. um die anrechenbare Steuer erhöht (gross-up). Eine etwaige Quellensteuer auf die Dividende ist als direct foreign tax credit zusätzlich anrechenbar. Bei Bestehen einer bestimmten Mindestbeteiligung können auch Enkel- und Urenkelgesellschaften (bis zum sixth tier) in die Anrechnung einbezogen werden.
1st tier foreign corporation: ausländische Tochtergesellschaft
2nd tier foreign corporation: ausländische Enkelgesellschaft
3rd tier foreign corporation: ausländische Urenkelgesellschaft

Falls es sich bei den Untergesellschaften um CFCs handelt, kann der indirect FTC auch für Gesellschaften bis zur sechsten Ordnung beansprucht werden.

4. Limitation on foreign tax credit
Der foreign tax direct unterliegt einen doppelten Beschränkung: Zum einen sind die ausländischen Steuern insgesamt nur bis zur Höhe der inländischen Steuer anrechenbar, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt; IRC § 904. Die sog. section 904 limitation wird nach folgender Formel bestimmt:

 
credit = U.S. income tax  x
 
   foreign source income
------------------------------
worldwide taxable income
 
Ein Steuerpflichtiger z.B., der 800 inländische und 200 ausländische Einkünfte hat, kann sich bei einem inländischen Durchschnittssteuersatz von 35% maximal 70 ausländische Steuern anrechnen lassen. Falls er aber 80 gezahlt hat, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die überschüssigen 10 rück- oder vorzutragen (FTC carryover). Die Situation, daß ein Steuerpflichtiger sich nicht sämtliche ausländischen Steuern anrechnen lassen kann, wird als excess credit position bezeichnet (Anrechnungsüberhang). Da der Rücktrag (FTC carryback) nur für zwei Jahre, und der Vortrag (FTC carryforward) nur für fünf Jahre möglich sind, tritt bei anhaltender excess credit position schließlich eine teilweise Doppelbesteuerung ein. Die nach Inanspruchnahme des FTC nicht anrechenbaren ausländischen Steuern dürfen auch nicht etwa abgezogen werden.
Da jeder Dollar nicht anrechenbarer Steuer bei anhaltender excess credit position verloren ist (die überschießende ausländische Steuer wird zur Definitivbelastung), versuchten die Steuerpflichtigen, den anrechenbaren Betrag u.a. durch Verlagerung von passiven Einkünften in Niedrigsteuerländer zu erhöhen (das vergrößert den Zähler foreign source income). Als Maßnahme gegen dieses cross-crediting hatten die USA zunächst eine per-country limitation eingeführt (vergleichbar mit §§ 68a EStDV, 26 Abs. 1 KStG). Diese ist dann durch die foreign tax credit limitation with baskets ersetzt worden. Die ausländischen Einkünfte werden jetzt auf neun "Körbe" verteilt, wobei für jeden die section 904 limitation gesondert gilt. Niedrig besteuerte passive Einkünfte z.B. landen im passive income basket, aktive Einkünfte dagegen im residual basket; eine Saldierung ist grundsätzlich nicht möglich.
Dividenden, die eine beherrschte ausländische Gesellschaft (CFC) an ihre amerikanische Muttergesellschaft ausschüttet (Situation des indirect foreign tax credit), werden wie eigene Einkünfte der Muttergesellschaft behandelt und auf die baskets verteilt (look-through).
Anmerkung: Seit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 35% ist die foreign tax credit limitation ein bestimmendes Moment bei Investitionsentscheidungen amerikanischer Unternehmen. Ausgefuchste Spezialisten sorgen dafür, daß die gefürchtete excess credit position so weit wie möglich vermieden wird, was mitunter ein grotesk anmutendes Karussell von interest, dividends, and royalties zur Folge hat.

5. Tax sparing
Bezeichnet die "Steuerverschonung" ausländischer Einkünfte durch Anrechung fiktiver ausländischer Steuern auf die inländische Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Tax sparing erhält dem Steuerpflichtigen die vom ausländischen Fiskus gewährten Steuervergünstigungen, die anderenfalls aufgrund des Mechanismus der Anrechnungsmethode verloren gehen würden (Hochschleusung auf das höhere inländische Belastungsniveau). Die USA lehnen das tax sparing im Gegensatz zu Deutschland (siehe § 26 Abs. 3 KStG) strikt ab, was den Abschluß von DBAs mit zahlreichen Entwicklungsländern erschwert oder verhindert hat.
 
Foreign Taxpayer
Steuerausländer, d.h. ein nonresident alien oder eine foreign corporation. Gegensatz ist domestic taxpayer.
 
Foreign Trade Gross Receipts (FTGR)
Im Ausland erwirtschaftete Exportumsätze, die Ausgangsgröße für die Ermittlung bestimmter steuerfreier ausländischer Einkünfte sind, s. extraterritorial income exclusion.
 
Forfeiture
Verfall (eines Rechts).
Forfeitable right: verfallbares Recht, verfallbare Anwartschaft.
Nonforfeitable: unverfallbar.
 
Form of Business Organization
Rechtsform eines Unternehmens. In Betracht kommen corporation, S corporation, limited liability company (LLC), partnership, sole proprietorship.
to select, to choose a form of business organization: eine Rechtsform für das Unternehmen wählen
to form a corporation, partnership etc.: eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft usw. gründen
 
Forward Triangular Merger
Siehe A reorganization.
 
Forwards
Termingeschäfte, die zwischen den Parteien direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung einer organisierten Börse abgeschlossen werden. Jede Partei trägt das volle Kreditrisiko der anderen Partei. Forwards werden steuerlich als schwebendes Geschäft (open transaction) behandelt, außer im Fall von bestimmten Fremdwährungs-Forwards, die unter Section 1256 fallen und dem mark-to-market Regime unterliegen. [MB]
IRC Sec. 1256
 
Fringe Benefits
Geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer (employee) im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden, z.B. employee discounts (Preisnachlässe), meals and lodging (Kost und Logis), health care (Gesundheitsversorgung). Fringe benefits sind grundsätzlich zu versteuern, wobei es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen (exclusions) gibt.
IRC 61(a), 132
 
FUTA Tax
Pflichtbeitrag, den der Arbeitgeber in die Bundesarbeitslosenversicherung auf der Grundlage des Federal Unemployment Tax Act (FUTA) einzuzahlen hat. Unverschuldet arbeitslos gewordene Arbeitnehmer erhalten aus diesen Mitteln bis zu 26 Wochen Arbeitslosenunterstützung.
 
Futures
Termingeschäfte, die im Unterschied zu forwards über eine Börse abgeschlossen werden (in den USA meist über das Chicago Board of Trade oder die Chicago Mercantile Exchange, in Deutschland über die Deutsche Terminbörse [DTB]). Durch die Einschaltung der Börse erfolgt eine Steuerung des Kreditrisikos, da die Börse als Clearing-Organisation fungiert, d.h. direkter Vertragspartner der Parteien des future ist und somit die Erfüllung ihrer Verpflichtungen garantiert. Jede Partei hat gegenüber der Börse bei Abschluß des Kontrakts Sicherheit zu leisten (initial margin) und muß anschließend in der Regel börsentägliche Einschüsse (margin oder variation margin) zur Sicherung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen leisten.

Steuerlich werden futures grundsätzlich als schwebendes Geschäft (open transaction) behandelt. Eine Ausnahme hiervon gilt für bestimmte futures, die dem mark-to-market Regime unterliegen (sogenannte section 1256-contracts). Hierbei handelt es sich um nahezu alle börsengehandelten futures sowie bestimmte Fremdwährungs-Kontrakte (foreign currency contracts), außer wenn letzere im Rahmen eines qualifizierten Fremdwährungs-Sicherungsgeschäfts (integrated section 988-transaction) eingesetzt werden.
Nach Section 1256 IRC werden die erfaßten Kontrakte jährlich zum Bilanzstichtag neu bewertet und Gewinn/Verlust wird realisiert. Siehe dazu näher unter mark-to-market. [MB]
IRC Sec. 1256
 

- G -

Gain
Veräußerungsgewinn; definiert als Differenz zwischen Veräußerungspreis (amount realized) und AK/HK des Wirtschaftsguts (adjusted basis). Entsprechend der Klassifizierung des Wirtschaftsguts entsteht ein begünstigter capital gain oder normal zu versteuerndes ordinary income.
IRC § 1001
Anmerkung: In den USA sind grundsätzlich alle Veräußerungsgewinne steuerbar, die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen ist insoweit irrelevant. Dementsprechend enthält der code allgemeine Vorschriften zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen (gains derived from dealings in property), die praktisch eine eigenständige Einkunftsart darstellen. Ungewohnt aus deutscher Sicht ist das transaktionsbezogene Denken der Amerikaner: Während Veräußerungsgewinne im deutschen Steuerrecht meistens bereits in der auf der Grundlage von GoB ermittelten Nettogröße "Gewinneinkünfte" enthalten sind, stellt das amerikanische Steuerrecht unabhängig vom financial accounting auf den Gewinn aus einer konkreten Veräußerung ab. Die einzelnen Gewinne werden je nach der Art des veräußerten Wirtschaftsguts als capital oder non-capital asset in zwei Kategorien eingeteilt und dann innerhalb der jeweiligen Kategorie mit Veräußerungsverlusten der gleichen Kategorie saldiert. Ein etwaiger Überschuß der Gewinne über die Verluste ist je nach Kategorie capital gain oder ordinary income.
Besondere Regeln gelten dabei für die Gewinnermittlung beim Verkauf von Waren, siehe inventory.
 
Gain Realization
Gewinnrealisierung durch eine entgeltliche Veräußerung (sale or exchange). Nur realisierte Vermögenszuwächse können überhaupt besteuert werden. Ob ein realisierter Gewinn auch tatsächlich besteuert wird, ist eine Frage der gain recognition bzw. nonrecognition.
Anmerkung: Das realization requirement ist eine Einschränkung des wirtschaftlichen Einkommensbegriffs nach der Reinvermögenszugangstheorie (Haig-Simons definition of income). Es gibt jedoch auch Ausnahmevorschriften, die einen noch nicht realisierten Gewinn oder Verlust steuerlich berücksichtigen (siehe zB. marked to market contracts).
 
Gain Recognition
Es gilt der Grundsatz, daß ein realisierter Gewinn (realized gain) auch steuerbar ist (taxable gain). Der IRC enthält jedoch zahlreiche nonrecognition-Vorschriften, welche die Versteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (deferral of income) und so verschiedene steuerneutrale Umstrukturierungen ermöglichen.
IRC § 1001
 
General Utilities Doctrine
Siehe distribution of appreciated property.
 
Generally Accepted Accounting Principles (GAAP)
Einheitliche Grundsätze für das financial accounting, in der Funktion vergleichbar den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Das amerikanische Recht kennt jedoch nicht das Maßgeblichkeitsprinzip, so daß die steuerliche Gewinnermittlung (accrual method) von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung (financial accounting) z.T. erheblich abweicht.
 
Generation-Skipping Transfer Tax (GST Tax)
Die generation-skipping transfer tax (GST tax) ergänzt die Schenkung- und Nachlaßsteuer (estate & gift tax) in der Weise, daß bei Zuwendungen, die eine Generation überspringen (generation skipping transfer), eine zusätzliche Steuer erhoben wird. Die 1976 eingeführte und 1986 erheblich umgestaltene GST tax beruht auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, das Familienvermögen einmal pro Generation zu besteuern.
Die GST tax erfaßt vor allem zwei Gestaltungen, die vor 1976 zum Steuersparen genutzt werden konnten: Die direkte Zuwendung von Vermögensgegenständen an den Enkel oder Großenkel sowie die Errichtung eines trust mit den Kindern als Einkommensbeziehern (beneficiaries) und den Enkelkindern als Anfallberechtigten (remaindermen). In beiden Fällen tritt jetzt die GST tax neben die Schenkung- oder Nachlaßsteuer. Bei der Schenkung an den Enkel (direct skip gift) fällt neben der Schenkungsteuer auch die GST tax an, und bei Verwendung eines trust unterliegt die Errichtung der Schenkungsteuer (Zuwendung an die Kinder) und die Auskehrung des Trustvermögens der GST tax (die Zuwendung an die Enkel ist eine taxable termination).
Der proportionale Steuersatz der GST tax beträgt 55%, was dem Spitzensteuersatz bei der estate & gift tax entspricht. Die Wirkung der Steuer auf kleinere Vermögen wird durch hohe Freibeträge abgemildert.
IRC §§ 2601ff.
Anmerkung: Die GST soll - ebenso wie die estate tax - bis zur Aufhebung im Jahr 2010 schrittweise gesenkt werden. Die Rechtslage ab 2011 läßt sich nicht vorhersehen.
 
Gift Tax
Schenkungsteuer. Die federal gift tax wird auf die Summe der unentgeltlichen Zuwendungen, die der Steuerpflichtige während eines Kalenderjahres vorgenommen hat, erhoben. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist Steuerobjekt nicht die Bereicherung des Erwerbers, sondern die Vermögensübertragung durch den Schenker. Dieser ist Schuldner der gift tax, der Erwerber haftet dagegen nur subsidiär. Die federal gift tax ist eng mit der federal estate tax verknüpft. Beide Steuern erfassen sämtliche unentgeltliche Vermögensübertragungen, die der Steuerpflichtige während seines Lebens vorgenommen hat, indem Schenkungen und Nachlaß addiert und einem gemeinsamen, progressiven Tarif unterworfen werden (siehe estate tax). Die Zusammenrechnung sämtlicher unentgeltlicher Zuwendungen verhindert, daß der progressive Tarif durch Verteilung der Schenkungen auf mehrere Jahre unterlaufen werden kann.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet allerdings die annual exclusion, ein jährlich wiederkehrender Freibetrag von je $10.000 pro Schenkungsempfänger.
donor: Schenker
donee: Erwerber
gift: Schenkung; to gift: schenken
gratuitous transfer of property: unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen
lifetime transfer: Übertragung zu Lebzeiten (im Gegensatz zum transfer at death)
retained interest: zurückbehaltenes Recht
IRC §§ 2501ff.
Anmerkung: Schenkungen unterliegen beim Erwerber nicht der income tax. Die Abgrenzung wird anhand des Merkmals "donative intent" (Schenkungswille) vorgenommen. Bei Zuwendungen an Enkel und Großenkel ist die zusätzlich anfallende generation-skipping transfer tax (GST Tax) zu beachten. Die gift tax gilt - im Gegensatz zur estate tax und zur GST tax - auch ab 2010 weiter.
 
Goodwill
Geschäftswert. Siehe auch amortization.
self-created goodwill: originärer Geschäftswert
acquired goodwill: derivativer Geschäftswert
IRC § 197
 
Graduated Tax Rate
Stufentarif, wie zB. bei der income tax.
bracket: einzelne Tarifstufe
 
Grandfather Provision
Bestimmung, die bereits bestehende Verträge, Gesellschaften usw. von einer Gesetzesänderung ausnimmt und Bestandsschutz gewährt.
transition rule: Übergangsregelung
 
Grantor Trust
Trust, dessen Einkünfte und Vermögen dem Trusterrichter (grantor) zur Versteuerung zugerechnet werden; Einzelheiten siehe trust.
 
Gross Income
Summe der Bruttoeinkünfte, deren Bestimmung der erste Schritt bei der Einkommensermittlung ist (siehe taxable income). IRC § 61(a) basiert auf einem weiten Einkommensbegriff und nennt exemplarisch 15 Arten von Bruttoeinkünften:

"Except as otherwise provided in this subtitle, gross income means all income from whatever source derived, including (but not limited to) the following items:
(1) Compensation for services, including fees, commissions, fringe benefits, and similar items;
(2) Gross income derived from business;
(3) Gains derived from dealings in property;
(4) Interest;
(5) Rents;
(6) Royalties;
(7) Dividends;
(8) Alimony and separate maintenance payments;
(9) Annuities;
(10) Income from life insurance and endowment contracts;
(11) Pensions;
(12) Income from discharge of indebtedness;
(13) Distributive share of partnership gross income;
(14) Income in respect of a decedent; and
(15) Income from an interest in an estate or trust."
 
Gross Income Derived from Business
Bruttoeinkünfte eines Gewerbetriebs; sie umfassen
(1) Warenumsatz abzüglich Wareneinsatz (total sales less the cost of goods sold), ermittelt auf der Grundlage des inventory accounting,
(2) Kapitalerträge (investment income), und
(3) Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten oder Quellen.
 
Guaranteed Payments
Vergütungen, welche eine Personengesellschaft an einen Gesellschafter unabhängig vom Gewinn zahlt, z.B. fixe Vergütung für Dienstleistungen (Geschäftsführung) oder die Nutzung von Wirtschaftsgütern und Kapital (in etwa vergleichbar mit Sondervergütungen).
Guaranteed payments werden steuerlich grundsätzlich respektiert, d.h. sie sind auf der Ebene der Personengesellschaft Aufwand (sofern keine Aktivierungspflicht besteht) und für den Gesellschafter Arbeits-, Miet- oder Zinseinkünfte. Anders als im deutschen Recht besteht kein Anlaß, Sondervergütungen dem Gewinn der Personengesellschaft hinzuzurechnen, da es keine Gewerbesteuer gibt. Außerdem sind die Wirtschaftsgüter, mit denen Sondervergütungen erwirtschaftet werden (z.B. vermietetes Gebäude) ohnehin steuerverstrickt, so daß eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte unnötig ist.
IRC § 707(a)
Anmerkung: Zahlungen, die in den Anwendungsbereich des DBA USA fallen (Sondervergütungen, die ein inländischer Gesellschafter von einer US-Personengesellschaft oder ein US-Gesellschafter von einer inländischen Personengesellschaft beziehen) zählen nicht zum gewerblichen Gewinn iSv. Art. 7 DBA USA, sondern fallen unter die Einkunftsart, zu der sie ihrer Natur nach gehören.
 

- H -

Habitual Abode
Gewöhnlicher Aufenthalt, Art. 4 DBA USA.
 
Haig-Simons Definition of Income
Definiert income als consumption plus change in net worth und entspricht damit der Schanz'schen Reinvermögenszugangstheorie. Dieser wirtschaftliche Einkommensbegriff wird für Zwecke der Besteuerung durch das Realisationsprinzip (realization requirement) eingeschränkt, siehe gain realization.
 
Head Office
Hauptniederlassung (eines Unternehmens), Stammhaus. Siehe auch branch.
 
Hedge Fund
Fonds, der in der Regel in der Rechtsform einer Personengesellschaft (partnership) organisiert ist und dessen Gesellschaftszweck in aller Regel darin besteht, in Derivate (z.B. Futures, Forwards, Optionen, Swaps) und andere Finanzinstrumente zu investieren. Der Fonds kann als Instrument der Bündelung von Risikosicherungsgeschäften einer unter Umständen sehr hohen Anzahl von Steuerpflichtigen dienen. Häufiger wird der Fonds allerdings als Möglichkeit der (Risiko-)Kapitalanlage für mehr oder minder kenntnisreiche und risikobereite Investoren verwendet.
Hedge Funds werden nach den auf partnerships anwendbaren steuerlichen Regelungen behandelt, d.h. sie sind keine Steuersubjekte sondern steuerlich transparent. [MB]
 
High-yield Interest
Siehe FASIT.
 
Hobby Losses
Verluste aus Liebhaberei, einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähig. Siehe intention to make a profit.
 
Holder
Inhaber, Gläubiger einer Anleihe (bond). Die Zinseinkünfte werden nach besonderen Regeln ermittelt, siehe original issue discount.
 
Holding Company
Holdinggesellschaft.
 
Holding Period
Besitzdauer, Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines capital asset. Bei einer Besitzdauer von bis zu einem Jahr entsteht short-term capital gain oder capital loss, bei einer holding period von über einem Jahr long-term capital gain oder loss.
 
Home Office
Häusliches Arbeitszimmer. Ähnlich wie mittlerweile im deutschen Recht dürfen die Kosten des in der Wohnung des Steuerpflichtigen gelegenen Arbeitszimmers nur dann abgezogen werden (home office deduction), wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer regelmäßig und ausschließlich für eine Erwerbstätigkeit nutzt und dort auch seinen Hauptarbeitsplatz hat (principal place of business) oder dort Patienten, Kunden usw. empfängt.
IRC § 280A
 
Hopscotch Principle
Direkte Zurechnung der Zwischeneinkünfte einer Zwischengesellschaft (controlled foreign corporation) bei den US-Anteilseignern. Im US-Steuerrecht werden von Zwischengesellschaften erzielte Einkünfte stets direkt den US-Anteilseignern zugerechnet, auch wenn es sich um eine Enkelgesellschaft oder noch tiefer in der Beteiligungskette hängende Gesellschaft handelt (lower-tier CFC).
Synonym: Leapfrog Principle
Hinweis: Im deutschen Recht läuft es wieder mal anders. Das AStG sieht die Zurechnung immer auf Ebene der obersten Zwischengesellschaft vor (§ 10 AStG). Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften werden nach Maßgabe von § 14 AStG der obersten Zwischengesellschaft zugerechnet und anschließend auf dieser obersten Ebene im Ergebnis den deutschen Anteilseignern hinzugerechnet. [MB]
IRC Sec. 951
 
Horizontal Double Dummy Transaction
Verwendung der Einbringungsvorschriften des Internal Revenue Code zur Durchführung einer Akquisition (ähnlich der National Starch transaction). Diese Struktur wird verwendet, um das Zusammengehen mehrerer Gesellschaften zu ermöglichen, bei denen ähnliche Interessendivergenzen zwischen Gesellschafterstämmen wie bei National Starch bestehen (d.h. die Transaktion soll teils steuerfrei, teils steuerpflichtig ausgestaltet werden).

Hierbei werden zwei neugegründete Akquisitionsgesellschaften (anstatt einer einzelnen wie im National Starch-Fall) verwendet, deren Existenz steuerlich negiert wird (daher die Bezeichnung double dummy), da es sich lediglich um Zweckgesellschaften handelt, deren alleinige Aufgabe der Erwerb der Anteile an der Zielgesellschaft ist und die im Rahmen der Fusion untergehen. Deshalb werden auch die beiden Verschmelzungen steuerlich ignoriert und die gesamte Transaktion als Einbringung qualifiziert.

Beispiel:
T1 und T2, beide börsennotierte Gesellschaften, erwägen, ihre geschäftlichen Aktivitäten zusammenzulegen. Aus bestimmten Gründen soll jedoch keine Fusion der beiden Gesellschaften erfolgen; vielmehr sollen T1 und T2 selbständige juristische Personen bleiben. Die Anteilseigner von T1 sowie eine Hälfte von T2's Anteileignern wollen die stillen Reserven in ihren Beteiligungen nicht aufdecken. Die andere Hälfte von T2's Anteileignern hingegen wünscht, mit Bargeld oder einer anderen Art von Zuzahlung (z.B. Anleihen) abgefunden zu werden.

Nunmehr passiert folgendes:
1. Zunächst wird eine neue Gesellschaft Newco errichtet. Newco ihrerseits errichtet zwei Akquisitionsgesellschaften S1 und S2. S1 wird auf T1 verschmolzen, und S2 wird auf T2 verschmolzen. Nach den Verschmelzungen ergibt sich nunmehr folgende Struktur: Die ehemaligen Anteilseigner von T1 und T2 halten alle Anteile an Newco, und Newco hält alle Anteile an T1 und T2. S1 und S2 gehen im Rahmen der Verschmelzungen unter.
2. Die Hälfte von T2's Anteilseignern, die ihr Engagement nicht mehr fortführen wollen, erhalten als Gegenleistung für die eingebrachten Anteile Anleihen oder Wandelanleihen an Newco als (alleinige) Zuzahlung.

Steuerlich ergibt sich folgende Analyse:
Isoliert betrachtet wären die beiden Verschmelzungen (S1 auf T1 sowie S2 auf T2) unterschiedlich zu beurteilen. Die Verschmelzung von S1 auf T1 könnte steuerfrei als reverse subsidiary merger durchgeführt werden. Die Verschmelzung von S2 auf T2 hingegen wäre für alle Beteiligten (also auch diejenigen, die lediglich Anteile an Newco für ihre hingegebenen Anteile erhalten) steuerpflichtig, da die baren Zuzahlungen im Rahmen eines reverse subsidiary merger 20% nicht übersteigen dürfen (die von Newco ausgegebenen Anleihen betragen jedoch wertmäßig 50% der Gegenleistung). Da beide Verschmelzungen jedoch Teil eines einheitlichen Plans sind, sind diese nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich unbeachtlich. Stattdessen wird die Substanz des gesamten Vorgangs ermittelt; im Endergebnis ist dieser als Einbringung nach Sec. 351 des Internal Revenue Code zu qualifizieren, da letztendlich die Anteilseigner von T1 und T2 so stehen, als ob sie ihre Anteile direkt in Newco eingebracht hätten. Diejenigen Anteilseigner, die nur Anteile an Newco als Gegenleistung erhalten, führen die Buchwerte fort und müssen keine stille Reserven aufdecken. Die Anteilseigner, die Zuzahlungen in Form der Anleihen/Wandelanleihen erhalten, haben Gewinn in Höhe der stillen Reserven, jedoch begrenzt durch den Betrag der Zuzahlungen, zu realisieren. Somit wird das gewünschte Ergebnis erreicht: beide Unternehmen T1 und T2 sind unter dem gemeinsamen Dach der Holding Newco; ein Teil der Anteilseigner hat die Einbringung steuerfrei ausgestaltet, ein anderer Teil steuerpflichtig.
IRC Sec. 351 [MB]
 
Hostile Takeover
Feindliche Übernahme. Zur steuerlichen Behandlung siehe B reorganization.
 
Hot Assets
Wörtlich "heiße Vermögensgegenstände"; der Ausdruck bezeichnet bestimmte Wirtschaftsgüter und schwebende Geschäfte einer Personengesellschaft, bei deren Verkauf oder Abschluß normal zu besteuerndes ordinary income entstehen würde. In der Vergangenheit entzogen sich Steuerpflichtige der drohenden hohen Besteuerung dadurch, daß sie die Beteiligung an der Personengesellschaft veräußerten, bevor diese die Einkünfte erzielt hatte - eine simple Methode, ordinary income in steuerbegünstigten capital gain zu verwandeln, da die Beteiligung (partnership interest) als capital asset eingestuft wird.
Nunmehr verlangt IRC § 751, daß der beim Verkauf der Beteiligung entstehende Gewinn (oder Verlust) insoweit als ordinary income behandelt wird, wie er auf hot assets entfällt. Geld und andere Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, werden entsprechend als cold assets bezeichnet.
Anmerkung: Ein weiterer Aspekt des Gegensatzes von capital gain und ordinary income, der den Gesetzgeber zwang, die Behandlung der Beteiligung als eigenständiges Wirtschaftsgut zu durchbrechen.
 
Hybrid Entities
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von einem Staat als steuerlich transparent (fiscally transparent) und von einem anderen Staat als Steuersubjekt behandelt werden.
Anmerkung: Es konnte für eine US-Gesellschaft im Hinblick auf den indirect foreign tax credit vorteilhaft sein, wenn die ausländische Tochterkapitalgesellschaft in den USA als partnership qualifiziert wird. Bis 1997 endete die Anrechnung bei der ausländischen Enkelgesellschaft ("fourth-tier problem"; es war deshalb sinnvoll, den "Urenkel" als Personengesellschaft mit anteiliger und unmittelbarer Einkünftezurechnung zu strukturieren. Der Taxpayer Relief Act of 1997 hat die Anrechung nunmehr bis zur sechsten Stufe ausgedehnt.
 
Hybrid Securities
Wertpapiere, die sowohl Eigenschaften einer Aktie als auch Charakteristika einer Anleihe aufweisen; Abgrenzungskriterien und Aufspaltung (bifurcation) siehe debt vs. equity.
 

- I -

Illegal Foreign Bribes
Bestechungs- und Schmiergelder einer Zwischengesellschaft an ausländische Staatsdiener. Diese Zahlungen werden als spezielle Kategorie von Zwischeneinkünften behandelt und direkt bei den US-Anteilseignern der Zwischengesellschaft hinzugerechnet. [MB]
IRC Sec. 952(a), 964(a)
 
Improvement
Aktivierungspflichtige Aufwendung, die den Wert eines Wirtschaftsguts erhöht, seine Nutzungsdauer verlängert oder einen neuen Nutzungszweck ermöglicht; entspricht in etwa nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
 
Incentive Stock Options (ISOs)
Steuerbegünstigte Form der Mitarbeiteraktienoption, s. employee stock options.
 
Incidence (of a Tax)
Wirtschaftliche Belastung durch eine Steuer, Steuerträgerschaft im Gegensatz zur Steuerschuldnerschaft; siehe auch tax burden.
the incidence of the value added tax falls on the consumer.
 
Income
Einkommen, Einkünfte. Einkommen ist definiert als realisierte Vermögensmehrung (realized accession to wealth). Im Gegensatz zum deutschen Recht statuiert Section 61 IRC einen weiten Einkommensbegriff, der auch private Veräußerungsgewinne umfaßt. Die Bestimmung der Einkunftsart ist daher für die Frage der Steuerbarkeit von Vermögensmehrungen nicht erheblich (aber für die Höhe der Besteuerung).
class of income: ungefähre Übersetzung von "Einkunftsart".
item of income: (konkrete) Einnahme oder Gewinn.
item of deduction: (konkrete) Ausgabe oder Verlust.
Siehe auch gain und taxable income.
Anmerkung: Leider knüpft auch das amerikanische Steuerrecht trotz des umfassenden Einkommensbegriffs verschiedene Besteuerungsfolgen an bestimmte Einkommenstypen, was zu einem Schedulensystem (schedular system) mit erheblichen Abgrenzungsproblemen führt. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen ordinary income und capital gains, für die ein gekappter Steuersatz gilt. Diese Einteilung gilt entsprechend für die Verlustabzüge (loss deductions), bei denen zwischen voll einkommensminderndem ordinary loss und nur beschränkt abziehbarem capital loss unterschieden wird. Siehe ordinary income und capital gain.
 
Income in Kind
Sacheinnahme, Sachbezüge; siehe auch kind.
 
Income in Respect of Decedents
Vom Erblasser erwirtschaftete, aber noch nicht versteuerte Einkünfte. Die Einkünfte werden enstprechend der Einkunftsart des Erblassers qualifiziert und dem Rechtsnachfolger zur Versteuerung zugerechnet.
Falls der Zahlungsanspruch des Erblassers den Wert des Nachlasses erhöht hat, kann der Erbe die anteilig darauf entfallende Nachlaßsteuer (estate tax) von den Einkünften abziehen; IRC § 691. Dadurch wird das gleiche Ergebnis erreicht wie bei Versteuerung zu Lebzeiten des Erblassers mit anschließender Vererbung des Nettobetrags.
 
Income Shifting
Verlagerung von Einkünften auf ein anderes Steuersubjekt, siehe attribution of income.
 
Income Tax
Einkommensteuer. Oberbegriff für indvidual income tax (Einkommensteuer) und corporate income tax (Körperschaftsteuer). Bemessungsgrundlage ist das taxable income (zu versteuerndes Einkommen). Die income tax hat einen progressiven Stufentarif (graduated tax rate). Der Spitzensteuersatz für natürliche Personen beträgt zur Zeit 39,6% und für corporations 35%. Bestimmte Veräußerungsgewinne natürlicher Personen (capital gain) werden niedriger besteuert.
IRC §§ 1, 11
Neben der regulären income tax besteht die alternative minimum tax (AMT).
 
Income Tax Tables
Einkommensteuertabellen.
 
Increase in Earnings Invested in U.S. Property
Diese Regelung bewirkt - ähnlich wie Subpart F - eine direkte Zurechnung bestimmter Beträge bei den US-Anteilseignern ausländischer Zwischengesellschaften. Begrifflich handelt es sich hierbei um keine Zwischeneinkünfte (Subpart F income), sondern um eine eigene Katgorie zurechnungspflichtiger Einkünfte, die aber prinzipiell nach den für Zwischeneinkünfte geltenden Regeln zuzurechnen sind. Die Besonderheit besteht darin, daß es sich eigentlich nicht um Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaften handelt, sondern um bestimmte von diesen getätigte Investitionen.
Die Regelung erscheint auf den ersten Blick recht ungewöhnlich und ist wohl nur dadurch zu begründen, daß der Gesetzgeber so weitgehend und zeitnah wie möglich die weltweiten Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen erfassen will - was konsequenterweise zu einer erheblichen Verkomplizierung der Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (in den USA quasi ausschließlich die Anrechnungsmethode) geführt hat.
Im einzelnen gilt, dass bestimmte Investitionen einer Zwischengesellschaft in in den USA belegene Wirtschaftsgüter einer Ausschüttung gleichgestellt werden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die folgenden:
- Anteile an einer US-Kapitalgesellschaft
- Obligationen, die von einer US-Person emittiert werden
- bewegliche Wirtschaftsgüter aller Art
- bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Marken, Muster etc.

Beispiel:
USCo ist alleiniger Anteilseigner der deutschen Zwischengesellschaft X-GmbH. X-GmbH produziert und vertreibt Handelswaren. Im Jahr 2000 erzielt X-GmbH einen Gewinn von 400.000 DM. Da X-GmbH aktiv tätig ist, erzielt sie keine Zwischeneinkünfte. Nunmehr gibt X-GmbH ein Darlehen von 100.000 DM an USCo.
Dieses Darlehen gilt als Gewinnausschüttung an USCo und unterliegt demgemäß der Steuer. Begründet wird diese seltsam anmutende Maßnahme dadurch, dass USCo über die zugeflossenen Mittel, die a priori nicht der US-Besteuerung unterliegen würden, verfügen kann. [MB]
IRC Sec. 956, 951(a)
Treas. Reg. § 1.956-1 - 1.956-3T
 
Individual
Natürliche Person; Subjekt der individual income tax (Einkommensteuer).
 
Indvidual Income Tax
Einkommensteuer, die auf das taxable income natürlicher Personen (individuals) sowie auf das Einkommen bestimmter trusts und estates erhoben wird. US-Staatsbürger (citizens) und in den USA ansässige Ausländer (resident aliens) unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht (taxation of worldwide income), nichtansässige Ausländer (nonresident aliens) sind beschränkt steuerpflichtig (taxation of U.S. source income). Es gilt ein progessiver Stufentarif von 15% bis 39,6% (Einkommen ab ca. $290.000; Einzelheiten s. tax bracket); für bestimmte Veräußerungsgewinne gilt ein besonderer Tarif (capital gains tax rate).
 
Individual Retirement Account (IRA)
Von einem trust oder einer Bank verwaltetes Sparkonto, auf das der Steuerpflichtige steuermindernde Einzahlungen zur Bildung einer privaten Altersvorsorge leisten kann. Einzelheiten siehe deferred compensation.
 
Inherent Gain
Noch nicht realisierter Wertzuwachs, stille Reserven; Differenz zwischen der adjusted basis und dem fair market value eines Wirtschaftsguts; siehe auch unrealized appreciation.
 
Inheritance Tax
Erbschaftsteuer, welche auf die Bereicherung des einzelnen Erben erhoben wird (Erbanfallsteuer im Gegensatz zur Nachlaßsteuer).
Anmerkung: Während die Bundesstaaten i.d.R. inheritance taxes erheben, gibt es unabhängig davon eine Bundes-Nachlaßsteuer, siehe federal estate tax.
 
Inside/Outside Basis
Siehe basis.
 
Installment Payment
Ratenzahlung; siehe auch lump sum payment.
 
Installment Sale
Verkauf eines Wirtschaftsguts, bei dem mindestens eine (Teil-)Zahlung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu leisten ist.
Bei Ratenzahlungen verteilt IRC § 453 den Gewinn anteilig auf alle Raten (Aufspaltung der Raten in basis recovery und Gewinn, bifurcation), so daß die Veräußerungseinkünfte gleichmäßig während der Laufzeit der Ratenzahlungen entstehen. Diese Behandlung der Einkünfte wird als installment method of accounting bezeichnet und stellt einen Sonderfall der Einkünfteermittlung (tax accounting) dar. Die installment method ist auch bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung (accrual method) zulässig, gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (inventory).
Der Steuerpflichtige kann auch für die sofortige Versteuerung des Gewinns optieren, was zB. bei Bestehen ausgleichsfähigen Verlusts sinnvoll ist.
Anmerkung: Die installment method ist eine weitere Begünstigung von Veräußerungsgewinnen (verringert die Progression plus Steuerstundungseffekt) und soll sicherstellen, daß der Steuerpflichtige die durch den Verkauf ausgelöste Einkommensteuer aus den Raten bezahlen kann.
 
Insurance Derivatives
Derivate, mittels derer Versicherungen von ihnen versicherten Risiken über den Kapitalmarkt auf Investoren abwälzen. Diese Art von Derivaten wird neuerdings häufig anstatt klassischer Rückversicherung eingesetzt. Beispiele hierfür sind von Versicherungen ausgegebene Anleihen, deren Rückzahlung und/oder Verzinsung von Anzahl oder Betrag der eingetretenen Schadensfälle bzw. der Entwicklung eines Schadensindexes abhängt (siehe dazu auch earthquake bonds und catastrophe bonds). Zur steuerlichen Behandlung siehe contingent payment debt instruments. [MB]
Treas. Reg. § 1.1275-4, 6
 
Insurance Income
Einkünfte einer Versicherungsgesellschaft, die als Zwischengesellschaft besteuert wird. In diese Kategorie von Zwischeneinkünften (subpart F income) fallen Einkünfte aus Policen, die Risiken außerhalb des Sitzstaates der Zwischengesellschaft versichern. Grund für die Aufnahme dieser Einkünfte in den Katalog von Zwischeneinkünften war die Befürchtung des Fiskus, dass - inländische - Versicherungsgesellschaften versuchen könnten, Prämieneinkommen in das niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, indem die entsprechenden Risiken einfach von einer ausländischen Versicherungsgesellschaft mit Sitz z.B. auf den Bermudas versichert werden, die ihrerseits von einer inländischen Versicherungsgesellschaft beherrscht wird.
IRC Sec. 953, Treas. Reg. § 1.953-1 - 6 [MB]
 
Integration System
Integrationssystem, Oberbegriff für die verschiedenen Systeme zur Beseitigung oder Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Doppelbelastung) ausgeschütteter Gewinne unter dem klassischen System (classical system).
imputation system: Anrechnungssystem
dividends received exclusion: Steuerbefreiung der Dividende beim Empfänger
split rate system: gespaltener Tarif
dividends paid deduction: Abzug gezahlter Dividenden als Betriebsausgabe, Beispiel dafür ist der REIT.
 
Integration Treatment
Kompensatorische Bewertung (Bildung von Bewertungseinheiten). Dies ist im US-Steuerrecht nur unter engen, in den regulations detailliert aufgeführten Voraussetzungen möglich. [MB]
IRC Section 988(d), Treas. Reg. §§ 1.988-5, 1.1221-2, 1.1275-6
 
Intention to Make a Profit
Einkünfteerzielungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht. Synonym: profit motive.
Verluste aus Tätigkeiten, die nicht der Einkünfteerzielung dienen (activity not engaged in for profit), unterliegen einem Abzugsverbot. IRC § 183
intention to generate tax savings: Absicht, Steuern zu mindern
Anmerkung: § 183 ist gegen Liebhaberei gerichtet und stellt wie § 15 Abs. 2 EStG auf das subjektive Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ab.
 
Intercompany Distributions
Ausschüttungen innerhalb des Organkreises. Da der Organkreis wirtschaftlich ein einheitliches Unternehmen bildet, werden solche Ausschüttungen bei Berechnung des konsolidierten zu versteuernden Einkommens "eliminiert", d.h. abgezogen. Es gilt allerdings zu beachten, daß dieser Abzug nur zu Zwecken der Ermittlung des konsolidierten zu versteuernden Einkommens (consolidated taxable income) vorgenommen wird. Als Konsequenz der Ausschüttung hat der Ausschüttungsempfänger allerdings den Buchwert der Beteiligung an der ausschüttenden Organgesellschaft entsprechend zu reduzieren. [MB]
Treas. Reg. § 1.1502-11
 
Intercompany Transactions
Sammelbegriff für alle Transaktionen, die innerhalb eines Organkreises durchgeführt werden und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Vorgängen beruhen (z.B. Verkauf von Wirtschaftsgütern oder Erbringung von Dienstleistungen). Der Organkreis (consolidated group) soll wirtschaftlich als eine Einheit behandelt werden (siehe dazu unter affiliated group of corporations und consolidated return). Deshalb werden die gewinnmäßigen Auswirkungen von intercompany transactions eliminiert. Eine erfolgsmäßige Erfassung soll erst dann stattfinden, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut den Organkreis verläßt, da zu diesem Zeitpunkt ein Umsatzakt mit Personen außerhalb des Organkreises stattfindet und dementsprechend eine Gewinn- bzw. Verlustrealisierung stattfinden soll. Die Ergebnisrealisierung soll aber zumindest in dem Maß, als sie bei der entsprechenden Organgesellschaft entstanden ist, auch dieser zugerechnet werden. Systematisch erfolgt dies in der Weise, daß die erfolgswirksamen Auswirkungen zum Zeitpunkt der intercompany transaction in einem speziellen Konto (suspense account) festgehalten und dann bei Vorliegen des Umsatzaktes mit fremden Dritten (triggering event) der entsprechenden Organgesellschaft zugerechnet werden.

Beispiel:
Eine affiliated group of corporations besteht aus dem Organträger A und den beiden zu jeweils 100% gehaltenen Organgesellschaften B und C. B verkauft an C im Jahr 1998 ein Grundstück mit einem Buchwert von 100 zu einem Preis von 200. C verkauft dann dieses Grundstück im Jahr 2000 an einen fremden Dritten zu einem Preis von 210.

Bei dem Verkauf des Grundstücks von B an C handelt es sich um eine intercompany transaction, die im Jahr 1998 keine erfolgsmäßigen Auswirkungen im Organkreis hat. B's "Gewinn" von 100 wird in einem suspense account festgehalten. C's Buchwert für das Grundstück beläuft sich auf 200, d.h. den tatsächlichen Betrag der Anschaffngskosten (cost basis). Bei Verkauf des Grundstücks im Jahr 2000 an den fremden Dritten entsteht ein Gewinn von 100 für B, der in das consolidated taxable income mit eingeht. C erzielt einen Gewinn von 10 (210 Verkaufserlös-200 Buchwert), der ebenfalls in das consolidated taxable income mit eingeht. [MB]
 
Interest
1. Zins, definiert als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital oder die Stundung einer Forderung (compensation for the use or forbearance of money).
2. Anteil, Beteiligung; s. a. equity interest.
interest in a corporation, in a partnership: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an einer Personengesellschaft
10 percent interest in: 10%-Prozent Beteiligung an
to own, to hold an interest in a corporation: an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein
 
Interest Deduction
Schuldzinsenabzug (als Betriebsausgabe/Werbungskosten). IRC § 163
Für den Schuldzinsenabzug bei abgezinsten Forderungen gelten besondere Regeln, siehe original issue discount.
Anmerkung: Der Schuldzinsenabzug unterliegt zahlreichen Einschränkungen, welche die Zuordnung der Zinsen zu bestimmten Einkünften erfordern (tracing). Die wichtigsten Kategorien sind:
(1) active business interest, grundsätzlich abziehbar
(2) passive activity business interest, nur bis zur Höhe des eingesetzten Eigenkapitals
(3) taxable investment interest, nur bis zur Höhe der Kapitalerträge
(4) tax-exempt investment interest, Abzugsverbot (siehe tax arbitrage)
(5) personal interest, grundsätzliches Abzugsverbot mit Ausnahme von Schuldzinsen für Wohneigentum (home mortgage interest)
 
Interest Expenses
Zinsausgaben, Zinsaufwand.
 
Interest Income
Zinseinkünfte. IRC § 61(a)
Für Zinseinkünfte aus abgezinsten Anleihen und sonstigen abgezinsten Kapitalforderungen gelten besondere Regeln, siehe original issue discount.
 
Interest-only Strip (IO-Strip)
Im Rahmen einer Stripping-Transaktion begründeter Anspruch auf die Zinszahlungen aus den zugrundeliegenden Forderungen. Zur Strukturierung einer Stripping-Transaktion sowie zur steuerlichen Behandlung siehe stripped bonds, REMIC u. FASIT. [MB]
 
Interest Payment
Zinszahlung.
 
Interest Stripping
"Gewinnabsaugung" durch Gesellschafterdarlehen, siehe earnings stripping.
 
Internal Revenue Code (IRC)
Das umfassende Steuergesetzbuch der USA. Es enthält das materielle Steuerrecht des Bundes und das Verfahrensrecht (Federal Taxes, insgesamt knapp 10.000 Paragraphen). Der code ist title 26 des United States Code und in subtitles, chapters, subchapters, parts und subparts untergliedert. Einzelne Paragraphen werden als section bezeichnet und wie folgt zitiert:
IRC § 61(a)(1) = Code section sixty-one subsection a paragraph one.
Anmerkung: Die verschiedenen Steuergesetze wurden erstmals 1939 zusammengefaßt (the 1939 Code) und 1954 reformiert und neu verkündet (1954 Code). Grundlegende Änderungen des 1954 Code brachten der Tax Reform Act of 1969 sowie Präsident Reagans Economic Recovery Tax Act of 1981, der eine drastische Senkung des Steuersatzes und zahlreiche Investitionsanreize beinhaltete. Das steigendende Haushaltsdefizit erzwang dann zahlreiche Konsolidierungsgesetze in den Jahren 1984 bis 1993. Die letzte größere Änderung brachte der Taxpayer Relief Act of 1997, der vor allem die Steuersätze für long-term capital gains absenkte.
 
Internal Revenue Service (IRS)
Amerikanische Bundesfinanzverwaltung, oft auch als "the Service" bezeichnet. Der IRS ist eine Abteilung des Treasury Department und wird vom Commissioner of Internal Revenue geleitet.
 
International Boycott Income
Besondere Kategorie von Zwischeneinkünften, die aus der - speziell definierten - Zusammenarbeit einer Zwischengesellschaft mit bestimmten von den USA boykottierten Staaten stammen. Hierbei handelt es sich letztlich um eine erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung, indem sämtliche, d.h. auch nach den allgemeinen Regeln als aktiv zu qualifizierende Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnung unterliegen. Außerdem kann der US-Anteilseigner keine ausländischen Steuern auf die Zwischeneinkünfte anrechnen. [MB]
IRC Sec. 952(a), 999
 
Inventory
Warenvorrat, der zum Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bestimmt ist. Der Veräußerungsgewinn ist kein capital gain, sondern ordinary income, und wird nach LIFO oder FIFO bestimmt (inventory accounting).
IRC §§ 61(a), 1221, 471
 
Inverse Floater
Anleihe, die mit einer inverse floating rate ausgestattet ist. Zur steuerlichen Behandlung siehe dort. [MB]
 
Inverse Floating Rate
Zinssatz, der sich gegenläufig zu einem variablen Marktzinssatz entwickelt. Fremdkapitalinstrumente, die mit einem solchen Zinssatz ausgestattet sind, werden als inverse floaters bezeichnet.

Beispiel für eine inverse floating rate: 15% minus 3-Monats LIBOR
Wenn sich der (variable) LIBOR-Zinssatz nach oben entwickelt, sinkt die Verzinsung der Anleihe, im entgegengesetzen Fall steigt die Verzinsung der Anleihe. Dieser Effekt kann dadurch gesteigert werden, daß die variable Komponente mit einem Faktor multipliziert wird (Beispiel: 15% minus (2 x 3-Monats LIBOR). In einem solchen Fall spricht man von einem leveraged inverse floater.

Steuerlich werden solche Instrumente je nach Ausgestaltung entweder als variable rate debt instrument oder als contingent payment debt instrument behandelt. [MB]
Treas. Reg. § 1.1275-4, -5
 
Investment Adjustment
Kernregelung im System der Konzernbesteuerung (consolidated return oder affiliated group of corporations), die der Sicherstellung der Einmalbesteuerung der innerhalb eines Konzerns erwirtschafteten Gewinne und dem Verlustausgleich dient (gelegentlich auch als investment basis adjustment bezeichnet).
Dies geschieht dadurch, daß der Buchwert (basis) der Beteiligung der Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft um deren (positive/negative) Einkünfte korrigiert wird. Durch diesen Schritt werden die Einkünfte der Tochtergesellschaft, die ja bereits in die Berechnung des consolidated taxable income mit eingehen, nicht nochmals anläßlich der Veräußerung der Anteile oder der Liquidation der Tochtergesellschaft der Steuer unterworfen.

Obwohl die Anpassung der Buchwerte technisch betrachtet zu keinen negativen Buchwerten führt, ist doch die Ausformung dieses Konzepts zu beobachten (siehe dazu ausführlicher unter excess loss account). Die Buchwerte werden auf 0 reduziert und etwaige überschießende Verluste werden in einem speziellen excess loss account festgehalten. Das Vorliegen eines excess loss accounts führt dann bei Eintritt bestimmter Vorfälle (z.B. Veräußerung der Beteiligung, Liquidation der Organgesellschaft) zu einer Einkommensrealisierung. Die Anpassung der Buchwerte wird jeweils zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs vorgenommen. Diese Regelung bewirkt, daß sich die Buchwerte ständig verändern (floating basis).

Zusammenfassendes Beispiel zu investment adjustments und excess loss account:
Muttergesellschaft P erwirbt am 1.1.1998 100% des Kapitals der Tochtergesellschaft S zu einem Preis von 100. Im Jahr 1998 erzielt S einen Gewinn von 50. Im Jahr 1999 erleidet S einen Verlust von 200. Am 30.6. 2000 verkauft P die Anteile an S an einen außenstehenden Dritten zu einem Preis von 1.

Im Jahr 1998 hat P zunächst einen Buchwert an der Beteiligung an S in Höhe der Anschaffungskosten von 100. Durch den von S realisierten Gewinn von 50 - der bei Ermittlung des konsolidierten zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wird - erhöht sich der Buchwert zum 31.12.1998 auf 150. Der Verlust im Jahr 1999 reduziert den Buchwert zum 31.12.1999 auf 0 und kreiert gleichzeitig ein excess loss account in Höhe von 50 im Hinblick auf die Beteiligung an S. Im Jahr 2000 entsteht durch die Veräußerung der Beteiligung ein Gewinn von 51 (Kaufpreis 1 plus excess loss account von 50, abzüglich des Buchwerts von 0).
Treas. Reg. § 1.1502-32 [MB]
 
Investment Company
Kapital- oder Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck in erster Linie darin besteht, (Finanz-)Anlagevermögen zu halten. Gründung und Umstrukturierung solcher Gesellschaften sind grundsätzlich nicht begünstigt, d.h. sie können nur in Ausnahmefällen ohne Gewinnrealisierung erfolgen.

1. Behandlung von Kapitalgesellschaften
a) Gründung
aa) Definition einer investment company
RIC und REIT gelten nach den regulations immer als Investment Company. Eine corporation gilt dann als Investment Company, wenn mehr als 80% der Aktiva aus Wertpapieren, Geld, Finanzinstrumenten, Fremdwährungsguthaben, Anteilen an RICs und REITs, Optionen, notional principal contracts, forwards, futures, Options- und Wandelanleihen und bestimmten anderen Wirtschaftsgütern bestehen und wenn diese Aktiva zu Anlage-(Investment-)Zwecken gehalten werden. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gehören jedoch nicht zu dieser Gruppe schädlicher Aktiva (tainted assets). Die regulations bestimmen, daß die betreffenden Aktiva nur dann nicht zu Anlagezwecken gehalten werden, wenn sie zum Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebes gehören oder dem Betrieb eines Bank-, Finanzdienstleistungs- oder ähnlichen Unternehmens dienen. Die Beurteilung, ob eine investment company vorliegt, erfolgt unmittelbar nach der betreffenden Einbringung.

bb) Steuerliche Behandlung
Die Einbringung in eine investment company kann nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn durch den Einbringungsvorgang keine Diversifikation (diversification) für den Einbringenden entsteht. Diversifikation ist nach den regulations dann anzunehmen, wenn unterschiedliche Einbringende sog. nicht identische Wirtschaftsgüter (non-identical assets) einbringen. Die regulations stellen eine sehr weitgehende Definition von nicht identischen Wirtschaftsgütern auf. So gilt beispielsweise Geld als Diversifikation bewirkendes Wirtschaftsgut, d.h. wenn beispielsweise X eine Bareinlage und Y eine Einlage von festverzinslichen Wertpapieren erbringen, hat eine schädliche Diversifikation stattgefunden; ebenso sind Aktien oder Obligationen an verschiedenen Gesellschaften als nicht identisch anzusehen. Wenn z.B. A General Motors Aktien und B IBM Aktien in eine Gesellschaft einbringen, hat eine Diversifikation stattgefunden, da nicht identische Wirtschaftsgüter, d.h. Aktien von unterschiedlichen Gesellschaften, eingebracht wurden.

Ausnahmsweise ist keine Diversifikation anzunehmen, wenn bereits diversifizierte Portfolios von sämtlichen Einbringenden eingebracht werden (diversified portfolio exception). Darunter sind nach den regulations eingebrachte Portfolios zu verstehen, die zu nicht mehr als 25% aus Anteilen und Obligationen eines einzelnen Emittenten und zu nicht mehr als 50% aus Anteilen und Obligationen von fünf oder weniger Emittenten bestehen. Es ist erforderlich, daß sämtliche Einbringende diversifizierte Portfolios einbringen.

Sofern keine Einbringung zu Buchwerten erfolgen kann, gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. die Einbringung erfolgt zu Teilwerten unter vollständiger Gewinn- bzw. Verlustrealisierung bei den Einbringenden.

b) Umwandlung
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine steuerfreie Umwandlung von investment companies nicht möglich. Diese Regelung gilt nach den regulations allerdings nur für sog. nicht diversifizierte investment companies, jedoch nicht für andere Beteiligte an der Umwandlung wie diversifizierte investment companies oder nicht als investment company zu qualifizierende corporations; letztere können steuerfrei umgewandelt werden, wenn den allgemeinen Anforderungen Genüge getan ist.
Der Begriff der investment company im Umwandlungssteuerrecht unterscheidet sich von dem bei Gründungen geltenden Begriff. Investment companies im hier interessierenden Sinne sind RICs, REITs sowie corporations, deren Aktiva zu mindestens 50% aus zu Anlagezwecken gehaltenen Aktien und Obligationen bestehen, sofern mindestens 80% der gesamten Aktiva dieser corporations zu Anlagezwecken gehalten werden.
RICs und REITs sind stets als diversifizierte investment companies anzusehen, corporations dann, wenn die Zusammensetzung der Aktiva bestimmte Anforderungen erfüllt. Im Unterschied zur Gründung erfolgt die Beurteilung des Status als investment company unmittelbar vor der Umwandlung.

2. Behandlung von Personengesellschaften
Hier ist lediglich die steuerliche Behandlung der Gründung (bzw. der Aufnahme eines neuen Gesellschafters) von Interesse, da Personengesellschaften nicht den Regeln des US-Umwandlungssteuerrechts unterliegen. Personengesellschaften gelten unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften als investment company. Sofern eine steuerfreie Einbringung nicht möglich ist, sind im Unterschied zu der für Kapitalgesellschaften geltenden Regelung Einbringungsgewinne zu realisieren, Einbringungsverluste hingegen können nicht geltend gemacht werden. [MB]
IRC §§ 351(e), 368(a)(2)(F), 721(b)
Treas. Reg. §§ 1.351-1(c)
Prop. Reg. § 1.368-4
 
Investment Trust
Trust, dessen Vermögen hauptsächlich aus Wertpapieren, Bargeld und ähnlichen Wirtschaftsgütern besteht. Diese Art von trust wird häufig zur Poolung von - kollektiven - Investments verwendet, da der trust bei entsprechender Strukturierung als steuerlich transparent behandelt wird. Oftmals wird diese Art von trust auch zur Durchführung von Stripping-Transaktionen verwendet (s. dazu ausführlich unter stripped bonds).

Steuerlich wird ein investment trust entweder als trust oder als business entity behandelt. Diese Einordnung war bis zum Ergehen der check-the-box regulations Ende 1996 von erheblicher Bedeutung, da eine Einordnung als business entity zur Behandlung als corporation, die Einordnung als trust hingegen in der Regel zur Behandlung als grantor trust führte. Corporations unterliegen mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer, grantor trusts sind steuerlich transparent. Die etwaige Behandlung eines solchen trust als corporation führte bis 1997 zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung, die dieser Art von kollektivem Investment den Todesstoß versetzte.

Seit Ergehen der check-the-box regulations ist diese Einordnung allerdings weniger gravierend, da nunmehr business entities in der Regel als partnerships anzusehen sind, die, in ähnlicher Weise wie grantor trusts, ebenfalls steuerlich transparent sind.

1. Behandlung als trust
Die Behandlung als trust setzt voraus, daß der trustee die Zusammensetzung des Trustvermögens nicht bzw. nur in äußerst geringem Umfang variieren kann (no power to vary the investment) und daß, von Ausnahmefällen abgesehen, der trust maximal eine Kategorie von Anteilsscheinen (trust certificates) ausgeben kann.
Sofern der investment trust als trust behandelt wird, ist er in der Regel als grantor trust, d.h. steuerlich transparent zu behandeln.

2. Behandlung als business entity
Falls die oben unter 1. genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der trust als business entity behandelt. Seit Ergehen der check-the-box regulations ist diese Einordnung in der Regel ohne steuerliche Nachteile, da das zu beurteilende Gebilde im Regelfall als partnership und damit ebenfalls steuerlich transparent behandelt wird. [MB]
Treas. Reg. § 301.7701-4
 
Issue Price
Ausgabebetrag einer Anleihe oder sonstigen Kapitalforderung (debt instrument). Der Einlösungs- bzw. Rücknahmebetrag wird als redemption price bezeichnet. Zur steuerlichen Behandlung der Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag siehe original issue discount.
 
Issuer
Schuldner (Emittent) einer Anleihe. Der Schuldzinsenabzug unterliegt besonderen Regeln, siehe original issue discount.
 
Itemized Deductions
Abziehbare Sonderausgaben, siehe deductions.
 

- J -

Joint Committee on Taxation (JCT)
Gemeinsamer Ausschuß des Repräsentantenhauses und des Senats mit der Aufgabe, die Anwendung der Steuergesetze zu überwachen und Empfehlungen zu geben.
IRC §§ 8000ff.
 
Joint Return
Gemeinsame Steuererklärung von Ehegatten. Die Einkünfte werden addiert und unterliegen einem besonderen Tarif; siehe auch tax return und marriage tax penalty.
to file a joint return: eine gemeinsame Steuererklärung abgeben
joint filers: zusammen veranlagte Ehegatten
IRC § 6013
 
Junk Bond
Hoch verzinsliche, risikoreiche Anleihe, die häufig zur Finanzierung von leveraged buy-outs verwendet wurde (fremdfinanzierter Unternehmenskauf mit anschließender Umstrukturierung bzw. Zerschlagung des Unternehmens). Zur steuerlichen Behandlung siehe ausführlich unter Applicable High Yield Discount Obligation (AHYDO) [MB]
 

- K -

Kiddie Tax
Scherzhafte Bezeichnung für die Tarifvorschrift IRC § 1(g), wonach auf die passiven Einkünfte eines Kindes unter 14 Jahren der Grenzsteuersatz der Eltern anzuwenden ist. Bemessungsgrundlage der kiddie tax ist das net unearned income (alle Einkünfte, die nicht Arbeitseinkünfte sind wie z.B. Zinsen und Dividenden), Einkommensteuerschuldner ist das Kind.
Anmerkung: Die kiddie tax soll den progressiven Einkommensteuertarif vor zulässigen Gestaltungen schützen, mit denen gutverdienende Eltern Einkunftsquellen auf ihre Kinder übertragen. Siehe auch attribution of income.
 
Kind
payment in kind: Sachleistung (im Gegensatz zur Barzahlung)
income in kind: Sachbezug, Sacheinnahme
dividend in kind: Sachdividende
 
Knock-in Option
Siehe unter barrier option.
 
Knock-out Option
Siehe unter barrier option.
 

- L -

Lateral Sale
1. Verkauf an eine Schwestergesellschaft.
2. Verkauf einer Gesellschaftsbeteiligung an einen Mitgesellschafter (im Gegensatz zum Ausscheiden gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen, siehe entity buyout).
 
Lateral Transaction
Rechtsgeschäft zwischen Schwestergesellschaften.
Synonym: brother-sister transaction
Siehe auch upstream transaction, downstream transaction, affiliated group of corporations.
 
Leapfrog Principle
Synonym zu Hopscotch Principle.
 
Lease-In, Lease-Out Transaction (LILO)
Wörtlich in etwa "(in das Inland) hineinleasen, (in das Ausland) zurückverleasen"; der lease-in lease-out bezeichnet eine mittlerweile als mißbräuchlich eingestufte Steuergestaltung, bei der amerikanische Steuerpflichtige künstlich eine sofort abziehbare Mietvorauszahlung generierten, die mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden sollte.

Beispiel: Eine in den USA unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mietet langlebige Wirtschaftsgüter einer deutschen Kommune (z.B. Straßenbahnen) für einen langen Zeitraum und leistet eine hohe Mietvorauszahlung (dieser Mietvertrag wird als headlease bezeichnet). Die Wirtschaftgüter werden sofort an die Kommune zurückvermietet (sublease), die dafür einen jährlichen Mietzins entrichtet, der insgesamt geringer als die unter dem headlease zu leistenden Zahlungen ist. Die Mietvorauszahlung aufgrund des headlease wird nicht an die Kommune ausgezahlt, sondern an eine zwischengeschaltete Bank, die das Geld treuhänderisch verwaltet, damit die Zahlungen auf den sublease abgesichert sind.

Aufgrund der früher geltenden steuerlichen Einkünfteermittlungsvorschriften war der Steuerpflichtige berechtigt, die Mietvorauszahlung sofort als Betriebsausgabe abzuziehen, wodurch - die Möglichkeit zum Verlustausgleich vorausgesetzt - ein Steuerstundungseffekt eintritt, weil die Mieteinnahmen aus dem sublease über die Laufzeit des Mietvertrags gestreckt sind.
S. auch corporate tax shelters.

Anmerkung: Einige deutsche Kommunen haben sich an Gestaltungen dieser Art beteiligt, da sich aufgrund der Differenz zwischen den Zahlungen der beiden Verträge ein Gewinn ergibt, der gewissermaßen die "Prämie" für die Mitwirkung bei den Steuersparbemühungen der amerikanischen Steuerpflichtigen bildet. Da dem deutschen Fiskus keine Steuernachteile entstehen, wurden diese Verträge von der deutschen Finanzverwaltung trotz der wirtschaftlich unsinnigen Hin-und-Her-Vermietung toleriert.
 
Letter Stock
S. tracking stock.
 
Leveraged Buy-Out (LBO)
Mit hochverzinslichen Risikoanleihen finanzierter Unternehmenskauf, dem die Umstrukturierung bzw. Zerschlagung der Zielgesellschaft folgt. Zur steuerlichen Behandlung der Anleihen siehe AHYDO.
 
Leveraged Inverse Floater
Anleihe, die mit einer leveraged inverse floating rate ausgestattet ist. Zur steuerlichen Behandlung siehe unter inverse floating rate. [MB]
 
Liabilities
Verbindlichkeiten, Schulden, Passiva. Siehe auch assets.
to incur a liability: eine Verbindlichkeit eingehen.
 
Limitation-on-Benefits Provision
Abkommensbestimmung zur Einschränkung der DBA-Vergünstigungen für bestimmte Gesellschaften, die von drittstaatsansässigen Personen zum "Sich-Einkaufen" in ein günstigeres DBA zwischengeschaltet worden sind; siehe auch treaty shopping.
 
Limited Liability Company (LLC)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit, die unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Personengesellschaft besteuert wird (pass-through treatment).
articles of organization: Gründungsbeschluß
operating agreement: Gesellschaftsvertrag
member: Mitglied (Gesellschafter)
membership interest: Beteiligung, Gesellschaftsanteil
Anmerkung: Die LLC ist eine relativ neue Gesellschaftsform, die mittlerweile von fast allen Bundesstaaten eingeführt worden ist. Mit der Kombination von beschränkter Haftung und Besteuerung des Gewinns beim Mitglied bietet die LLC ähnliche Vorteile wie die deutsche GmbH & Co. KG. Der Vorteil gegenüber einer limited partnership (KG) besteht darin, daß die Geschäftsführung durch ein Mitglied nicht zu dessen persönlicher Haftung führt. Die Teilnahme einer steuerneutralen Umwandlung (corporate reorganization) ist allerdings nicht möglich. Das ist der Nachteil im Vergleich zur S corporation, die ebenfalls als pass-through behandelt wird.
 
Liquidating Distribution
Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen, siehe partnership distributions.
 
Liquidation
Liquidation (einer Gesellschaft), siehe corporate liquidation und partnership distributions.
Synonym: winding-up
 
Load Charges
Gebühren für den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds (regulated investment company). Man unterscheidet zwischen front end load charges (Gebühren bei Anschaffung) und back end load charges (Gebühren bei Veräußerung). Diese Gebühren sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern müssen aktiviert werden bzw. rechnen zu den Anschaffungsnebenkosten der Anteile; s. auch no-load fund. [MB]
 
Loan
Darlehen, Kredit. Die Aufnahme eines Darlehens führt nicht zu Einkünften; die Rückzahlung eines Darlehens nicht zu Ausgaben. Zu den besonderen Problemen der Kreditaufnahme ohne persönliche Haftung (nonrecourse loan) siehe nonrecourse debt.
term loan: Darlehen mit fester Laufzeit.
demand loan: jederzeit kündbares Darlehen.
to take out a loan: ein Darlehen aufnehmen.
to give a loan, to provide a loan (to): ein Darlehen gewähren (an)
principal amount: Darlehenssumme
return of principal: Kapitalrückgewähr (im Gegensatz zur Zinszahlung)
Anmerkung: Der Erlaß einer Darlehensforderung resultiert in Einkünften (cancellation of indebtedness (COD)); der Ausfall einer Forderung wird als Verlust berücksichtigt (bad debt deduction). Zu fiktiven Zinseinkünften im Zusammenhang mit zinslosen Darlehen siehe below market loan.
 
Loan Portfolio Swap
Siehe credit derivatives.
 
Loss
1. Überschuß der trade or business expenses (Erwerbsaufwendungen) über das gross income (Bruttoeinkünfte), negative Einkünfte.
2. Veräußerungsverlust.
IRC § 165
Siehe capital loss, ordinary loss.
 
Loss Deduction
Verlustabzug. Es gelten jedoch umfangreiche Beschränkungen wie z.B. passive activity loss limitation, at-risk limitation und das Verrechnungsverbot für capital loss.
 
Loss Recognition
Realisierung eines Veräußerungsverlusts, der das Einkommen mindert.
IRC §§ 1001, 165
 
Loss Utilization
Verlustverwertung, z.B. durch Verrechnung mit positiven Einkünften.
 
Lump Sum Payment
Zahlung in einem Betrag, Einmalzahlung im Gegensatz zur Ratenzahlung, siehe installment payment.
 

- M -

Marginal Tax Rate
Grenzsteuersatz, siehe auch tax rate.
 
Marital Deduction
Verringerung der Bemessungsgrundlage der estate tax um Vermögensgegenstände, die auf den überlebenden Ehegatten (surviving spouse) übertragen werden; siehe estate tax.
Anmerkung: Die marital deduction gilt grundsätzlich nur für überlebende Ehegatten, die US-Bürger sind. Dies soll verhindern, daß der ausländische Ehegatte durch Rückkehr in sein Heimatland bewegliches Vermögen des Erblassers endgültig der Besteuerung in den USA entziehen kann. Zu Ausnahmen siehe qualified domestic trust (QDOT). Die marital deduction ist für Zuwendungen an deutsche Ehegatten rückwirkend durch das Revisionsprotokoll 1998 zum Erbschaftsteuer-DBA wiedereingeführt worden.
 
Marked-to-Market Contracts
Bei bestimmten spekulativen contracts (options, futures) wird die Veräußerung zum Jahresende fingiert und der entsprechende capital gain oder loss ohne Eintritt eines Realisationsakts steuerlich berücksichtigt.
IRC § 1256
 
Market Discount
Abschlag beim Erwerb einer noch nicht fälligen Forderung oder Anleihe aufgrund gestiegener Marktzinsen oder mangelnder Bonität des Schuldners. Bei Weiterveräußerung oder Einlösung führt die Differenz zum Nominalbetrag nicht zu steuerbegünstigtem Veräußerungsgewinn (capital gain), sondern zu ganz oder teilweise normal besteuerten Zinseinkünften. Der Steuerpflichtige kann auch die laufende Besteuerung des market discount bereits vor Einlösung der Anleihe wählen (current inclusion).
Beim Erwerb einer Anleihe mit original issue discount wird nur die Differenz zwischen Kaufpreis und revised issue price (entspricht dem adjusted issue price) als market discount behandelt.
IRC §§ 1276ff.
 
Marriage Tax Penalty
"Ehe-Steuerstrafzuschlag", umgangssprachliche Bezeichnung für das Phänomen, daß die Einkommensteuer zusammenveranlagter Ehegatten höher sein kann als bei getrennter Veranlagung. Ursache ist der für Verheiratete geltende besondere Stufentarif, sowie die geringere standard deduction. Außerdem laufen bestimmte Steuermäßigungen bei höherem Einkommen aus, so daß für Zusammenveranlagte weitere Nachteile entstehen können. Besonders betroffen von der marriage penalty sind Doppelverdienerehen, bei denen die Einkünfte der Ehegatten in etwa gleich groß sind.
Anmerkung: In den USA galt ursprünglich ein Splittingtarif, wonach die Ehegatten den doppelten Betrag der Steuerschuld eines ledigen Steuerpflichtigen mit halbem Einkommen zahlen mußten. Dies wiederum führte zur (vergleichsweise) höheren Besteuerung eines ledigen Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen. Der Gesetzgeber empfand dieses Ergebnis als ungerecht und führte einen neuen Tarif für Alleinstehende ein, der in einer geringeren Steuerschuld resultiert. Nach deutschem Verständnis ist die Progressionsentlastung Verheirateter im Hinblick auf Artikel 6 GG geboten; für die Amerikaner ist das jedoch kein Argument.
Mit dem Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act vom Juni 2001 wird die steuerliche Behandlung von Ehegatten verbessert. Über einen Zeitraum von fünf Jahren kommt es zur Anhebung der standard deduction bis im Jahr 2009 der doppelte Betrag erreicht ist. Gleichzeitig wird die 15 %-Tarifstufe ausgeweitet, was zu einer Progressionsabschwächung führt.
 
Medicare
Siehe FICA taxes.
 
Merger
Verschmelzung. Einzelheiten siehe A reorganization.
 
Modified Accelerated Cost Recovery System (MACRS)
Seit 1987 geltende Abschreibungsvorschriften, die die Wirtschaftsgüter in verschiedene Klassen (classes) einteilen und ihnen eine Abschreibungsmethode (depreciation method) sowie einen Abschreibungszeitraum (recovery period) zuweisen.

Property
Depreciation Method
Recovery Period
Commercial & industrial buildings
Straight-line
39 yrs.
Residential real property
Straight-line
27.5 yrs.
Ships
Double-declining balance
10 yrs.
Office equipment
Double-declining balance
7 yrs.
Automobiles
Double-declining balance
5 yrs.
Property with a class life of 4 yrs. or less
Double-declining balance
3 yrs.
 
Straight-line method of depreciation: lineare Abschreibungsmethode
Double-declining balance method of depreciation: degressive Abschreibungsmethode (das zweifache des linearen Abschreibungsbetrags mit Wechsel zur linearen Abschreibung)
IRC § 168
Anmerkung: Die recovery period ist idR. kürzer als die voraussichtliche Nutzungsdauer (determinable useful life) bemessen, um einen steuerlichen Anreiz für Neuinvestitionen zu bieten. Siehe auch recovery of cost. Kleine Unternehmen können wahlweise auch einen (beschränkten) Sofortabzug der AK/HK vornehmen, siehe section 179 election.
 
Money-Market Preferred Stock
Kategorie von Vorzugsaktien (preferred stock), deren Ausgestaltung wirtschaftlich stark an kurzfristige Wertpapiere (commercial paper) angeglichen ist, die jedoch steuerlich in der Regel als Eigenkapital (equity) behandelt werden. Der Grund für den Einsatz dieser Instrumente ist darin zu sehen, daß viele Emittenten aus aufsichts- und bilanzrechtlichen Gründen in hohem Maße Eigenkapital aufnehmen müssen (z.B. Banken und Versicherungen) oder eine steuerliche Verwertung der auf Fremdkapital gezahlten Zinsen nicht möglich ist (z.B. aufgrund hoher Verlustvorträge oder eines Überhangs an anrechenbaren ausländischen Steuern). Wirtschaftlich ist dieses Instrument für den Emittenten insofern von Interesse, als die geringe Laufzeit die Zahlung verhältnismäßig niedriger Dividenden ermöglicht. Die Dividendenzahlungen liegen unter dem Zinssatz für commercial paper mit vergleichbarer Laufzeit.

Auf Anlegerseite besteht der Anreiz, daß solche Instrumente als praktisch genauso sichere Investition wie commercial paper angesehen werden und außerdem der - steuerliche - Vorteil, daß erhaltene Dividenden ganz oder teilweise im Rahmen der dividends received deduction abgezogen werden können und somit ganz oder teilweise steuerfrei sind. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, daß der Emittent nicht verwertbare Zinsabzüge durch den Mechanismus der dividends received deduction quasi an den Anleger verkauft. Denn der Anleger ist bereit, eine niedrigere Rendite vor Steuern als für ein vergleichbares commercial paper in Kauf zu nehmen, weil er nach Steuern dank der dividends received deduction eine vergleichbare oder sogar bessere Rendite erhält als im Fall der Investition in commercial paper. Der Emittent seinerseits hat niedrigere Kapitalkosten, da die gezahlten Dividenden unter den für commercial paper üblichen Zinssätzen liegen.

Beispiel:
Der Körperschaftsteuersatz soll 34% betragen, und die dividends received deduction soll sich auf 70% der erhaltenen Dividenden belaufen. Nach Steuern entspricht demnach ein Zinssatz von 10% auf commercial paper einem Dividendensatz von 7,35%. Dies folgt daraus, daß nach Abzug von 34% KSt von den erhaltenen Zinsen von 10% noch 6,6% beim Anleger verbleiben. Wenn der Anleger nun 7,35% Dividenden erhält, hat er unter Berücksichtigung der dividends received deduction nur 30% davon zu versteuern, d.h., er versteuert 30% von 7,35% zu einem Steuersatz von 34%. Übrig bleiben also nach Steuern ebenfalls 6,6%. Der Emittent spart also 2.65%, falls er money-market preferred stock ausgibt. Er hat somit steuerlich ohnehin nicht verwertbare Zinsaufwendungen dank der dividends received deduction für 2,65% verkauft. Bei einem angenommenen Zinsabzug von z.B. 10$ entspricht dies einem Preis von 2,65$ - nicht schlecht, wenn man bedenkt, daß keinerlei Steuerersparnis möglich gewesen wäre.

Seit 1989 ist allerdings in bestimmten Fällen der Verwendung von money-market preferred stock keine dividends received deduction mehr möglich. [MB]
IRC Sec.1503(f)
 
Monthly Income Preferred Shares (MIPS)
Dieses Finanzinstrument wurde in erster Linie aus aufsichtsrechtlichen Gründen entwickelt, um einem Emittenten (in der Regel eine Bank oder Versicherung) aufsichtsrechtliches Eigenkapital zu verschaffen, gleichzeitig aber die steuerrechtliche Qualifikation als Fremdkapital zu erreichen, um die Abzugsfähigkeit der gezahlten Vergütungen als Fremdkapitalzinsen in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund dieser (doppelt) vorteilhaften Auswirkungen haben MIPS-Transaktionen in letzter Zeit zunehmend die bislang den Vorzugsaktien (preferred shares) zugewiesene Funktion übernommen.
Die typischen MIPS-Strukturen lassen sich (teilweise stark) vereinfacht wie folgt darstellen:

1. "Klassische" MIPS-Struktur
Eine Bank (B) gründet eine Limited Liability Company (LLC) im Wege einer Bargründung, leistet hierbei jedoch nur eine geringe Einlage. Die LLC wird für steuerliche Zwecke in der Regel als partnership qualifiziert, gesellschaftsrechtlich handelt es sich jedoch um eine der GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft.
Anschließend gibt die LLC Vorzugsaktien (preferred shares) aus, die von Investoren erworben werden. Die durch die Aktienausgabe sowie im Rahmen der Gründung erhaltenen Gelder werden von der LLC als Darlehen an B weitergegeben. Das Darlehen hat typischerweise eine Laufzeit von 30 Jahren, die B unter bestimmten Umständen verlängern kann, ist mit einem Marktzinssatz ausgestattet und in der Regel mit einem Rangrücktritt versehen. B hat üblicherweise das Recht, die Zinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, falls B sich in einer finanziell gefährdeten Lage befindet. Sofern B von seinem Recht, zeitweilig die Zinszahlungen auszusetzen, Gebrauch macht, ist es der LLC untersagt, Dividenden auf die Vorzugsaktien zu zahlen.
Die LLC finanziert die monatlich zahlbaren Dividenden auf die Vorzugsaktien aus den von B erhaltenen Zinszahlungen, wobei B Dividendenzahlungen und Liquidationspräferenz der Vorzugsaktien garantiert. Der Rückkauf (redemption) der Vorzugsaktien durch die LLC von den Investoren ist am Ende der Laufzeit des Darlehens zwischen der LLC und B vorgesehen, d.h. die LLC kann die durch Tilgung des Darlehens erhaltenen Mittel zum Rückkauf der Vorzugsaktien verwenden.
Aufsichts- und bilanzrechtlich wird die beschriebene Transaktion als Ausgabe von Vorzugsaktien durch B angesehen, d.h. die Einschaltung der LLC wird ignoriert. Sämtliche Transaktionen zwischen der LLC und B werden im Rahmen der Konsolidierung des Jahresabschlusses eliminiert. Aus diesem Grund kann die Mittelaufnahme, jedenfalls im Fall von Banken und Finanzinstitutionen, als Eigenkapital angesehen werden.

Steuerrechtlich wird die Transaktion folgendermaßen beurteilt:
Die LLC wird grundsätzlich als partnership qualifiziert. Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sind im US-Steuerrecht in der Regel steuerlich wirksam. Da das von der LLC an B gegebene Darlehen bei entsprechender Ausgestaltung als Fremdkapital angesehen wird, kann B die Zinszahlungen an die LLC als Betriebsausgaben abziehen. Die LLC erfaßt die gezahlten Zinsen zu Zwecken der auf ihrer Ebene durchzuführenden Gewinnermittlung. Als partnership ist die LLC selbst jedoch nicht Steuersubjekt, sondern das in dieser Weise ermittelte Ergebnis wird den Gesellschaftern nach bestimmten Kriterien zur Versteuerung anteilig und unmittelbar zugerechnet. (siehe dazu ausführlich unter partnership). Im Fall der MIPS wird der gesamte Gewinn der LLC (der im Prinzip nur aus den von B an die LLC gezahlten Darlehenszinsen besteht) im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede den Investoren zugeordnet. Im Endergebnis kann somit B den begehrten Zinsabzug in Anspruch nehmen und die Investoren erhalten ihre Rendite in Form von Gewinnanteilen an einer partnership.

2. Umgekehrte ("reverse") MIPS-Struktur
In dieser Variante gründet B eine limited partnership (entspricht in etwa der KG). Die limited partnership begibt (wie im US-Gesellschaftsrecht zulässig) Anleihen, die von Investoren erworben werden. Die limited partnership verwendet dieses Kapital, um von B neu emittierte Vorzugsaktien zu erwerben. B zahlt Dividenden auf die Vorzugsaktien an die limited partnership, die wiederum Zinszahlungen an die Inhaber der Anleihen, d.h. die Investoren, leistet.
Aufsichtsrechtlich werden die von B in dieser Variante direkt emittierten Vorzugsaktien als Eigenkapital angesehen.
Steuerrechtlich wurde bislang allgemein die Auffassung vertreten, daß B die von der limited partnership vereinnahmten Dividenden nicht als Einkommen zu versteuern hat. Diese Auffassung wurde damit begründet, daß die von B an die partnership ausgeschütteten Dividenden in dem Maß, wie sie auf B's durch die Gewinnverteilungsabrede begründeten Gewinnanspruch entfallen, effektiv an B selbst ausgeschüttet werden. Da eine Gesellschaft jedoch begrifflich keine Dividenden an sich selbst ausschütten kann, sollte eine Erfassung dieses Einkommensteiles nicht möglich sein. Die Abzugsfähigkeit der Zinsen ergab sich aus der Tatsache, daß der aufgrund der Zinszahlungen an die Investoren auf partnership-Ebene entstehende Verlust B im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede zugewiesen wurde.
Die Finanzverwaltung vetritt allerdings inzwischen die Auffassung, daß in einer solchen Struktur nunmehr in der Regel die zwischengeschaltene partnership für steuerliche Zwecke ignoriert werden soll, da die Zwischenschaltung nicht aus beachtlichen wirtschaftlichen Gründen geschieht, sondern im Endergebnis lediglich die Ausgabe von Vorzugsaktien durch B erleichtern soll. Aus diesem Grund soll der Abzug der "Zinsen" versagt werden, da letztere keine wirklichen Zinszahlungen, sondern vielmehr nichtabzugsfähige Ausschüttungen auf Vorzugsaktien darstellen. [MB]
Siehe auch Trust Originated Preferred Shares (TOPRS).

Anmerkung: Die US-Finanzverwaltung hatte vor kurzem in einem Präzedenzfall die Abzugsfähigkeit von Zinsen in der klassischen MIPS-Struktur im Rahmen einer Betriebsprüfung abgelehnt. Danach sollte die unterschiedliche Behandlung der Transaktion auf der aufsichts- und bilanzrechtlichen Seite einerseits (Behandlung als Eigenkapital) und der steuerrechtlichen Seite andererseits (Behandlung als Fremdkapital) nicht zulässig sein; die gesamte Transaktion sollte vielmehr einheitlich als Ausgabe von Eigenkapital behandelt werden mit der Folge der Versagung des Zinsabzugs.

Dieses Argument war insofern "revolutionär", als das US-Steuerrecht keinen Maßgeblichkeitsgrundsatz deutscher Prägung kennt und die steuerliche Beurteilung von Sachverhalten sich normalerweise nicht auf bilanz-oder aufsichtsrechtliche Vorgaben stützt. Der betroffene Steuerpflichtige hatte auch prompt Klage beim Tax Court erhoben. Die Klage wurde letztendlich durch Vergleich (settlement) erledigt, welcher eindeutig zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfiel. Die Finanzverwaltung gab ihre Position weitgehend auf und erkannte an, daß die bilanz- bzw. aufsichtsrechtliche Behandlung für sich betrachtet jedenfalls keinen entscheidenden Einfluß auf die steuerrechtliche Beurteilung hatte und daß die im Streitfall ausgegebenen MIPS als Fremdkapitalinstrumente anzusehen waren. Dementsprechend wurden die aufgewendeten Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt.

Die von der Finanzverwaltung eingeschlagene Marschrichtung wurde in einem kürzlich veröffentlichten Technical Advice Memorandum bestätigt, das eine nahezu "klassische" MIPS-Struktur betraf. Danach waren die Zinsen abzugsfähig, da (i) die Ausgabe der MIPS als Ausgabe von Fremdkapitalinstrumenten zu werten war und (ii) die Transaktion wirtschaftliche Substanz hatte. Die Finanzverwaltung nahm dabei sowohl auf die in einer ersten MIPS-Notice aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapital als auch auf das von der neueren Rechtsprechung zunehmend gebrauchte Kriterium der wirtschaftlichen Substanz (economic substance) bezug und wandte diese auf den vorliegenden Fall an.
Letzendlich bringt dieses Technical Advice Memorandum aber nichts wesentlich neues im Hinblick auf die Abgrenzungskriterien zwischen Fremd- und Eigenkapital. Die maßgeblichen Kriterien sind in erster Linie der -umfangreichen- Rechtsprechung und einer im Jahr 1994 veröffentlichten MIPS-Notice der Finanzverwaltung entnommen und führten zu dem Ergebnis, daß die zu beurteilende Struktur als Fremdkapital charakterisiert wurde. Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Kriterien (siehe auch debt vs. equity):
- unbedingtes Versprechen des Schuldners, auf Anforderung des Gläubigers oder zu einem festgesetzten Zeitpunkt, der nicht zu weit entfernt in der Zukunft liegt, eine bestimmte bzw. bestimmbare Summe an den Gläubiger zu zahlen (unconditonal promise on the part of the issuer to pay a sum certain on demand or at a fixed maturity date that is in the reasonably foreseeable future);
- Recht des Gläubigers, die Zahlung von Zinsen und Kapital durchsetzen zu können;
- Frage, ob die Rechte des Gläubigers hinter denen anderer Gläubiger zurückstehen (subordination);
- Beteiligung an der Geschäftsführung des Schuldners (right to participate in the management of the issuer);
- Unterkapitalisierung des Schuldners (thin capitalization of the issuer);
- Identität von Anteilseignern und Gläubigern (identity between holders of the instruments and stockholders of the issuer);
- von den Parteien gewählte Bezeichnung der Instrumente (label placed upon the instruments by the parties);
- Behandlung des Instruments für außersteuerliche Zwecke, wie z.B. Bilanz- und Aufsichtsrecht (treatment as debt or equity for non-tax purposes, including regulatory, rating agency or financial accounting purposes)
[MB]
 
Morris Trust Transaction
Gestaltungsmodell zum Unternehmenskauf mit dem Ziel, ausgesuchte Teilbetriebe bzw. Tochtergesellschaften unter Ausnutzung des Umwandlungssteuerrechts ohne Aufdeckung stiller Reserven zu erwerben. Bei einer typischen Morris Trust transaction vollzieht sich der Erwerb des begehrten Teilbetriebs in drei Schritten:
1. Die Zielgesellschaft bringt die vom Erwerber nicht erwünschten Wirtschaftsgüter/Teilbetriebe steuerfrei in eine neugegründete Tochtergesellschaft ein (siehe D reorganization).
2. Anschließend schüttet die Zielgesellschaft die Anteile an der Tochtergesellschaft steuerfrei an ihre Anteilseigner aus (siehe spin-off).
3. Schließlich tauschen die Anteilseigner der Zielgesellschaft ihre Anteile an der Zielgesellschaft im Rahmen einer B reorganization steuerfrei gegen Anteile der erwerbenden Kapitalgesellschaft ein.
Im Ergebnis hat die Erwerberin den begehrten Teilbetrieb erhalten (die Zielgesellschaft ist nunmehr eine Tochtergesellschaft der Erwerberin), während die ehemaligen Anteilseigner der Zielgesellschaft Anteilseigner der Erwerberin geworden sind und über die Tochtergesellschaft noch die von der Erwerberin verschmähten Unternehmensteile (unwanted assets) halten.

Bis zum Inkrafttreten des Taxpayer Relief Act 1997 konnte eine Morris Trust transaction steuerfrei durchgeführt werden. Der für die Gestaltung charakteristische spin-off, ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Sachdividende, war nach den allgemeinen Grundsätzen sowohl für die ausschüttende Gesellschaft als auch für deren Anteilseigner unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei. Seit 1997 ist dies allerdings nur noch mit Einschränkungen möglich, da ein außenstehender Erwerber im Rahmen einer Umwandlung nur noch maximal 49,99% am Kapital entweder der Mutter- oder der Tochtergesellschaft übernehmen darf. Ein Verstoß gegen diese Beschränkung hat zur Folge, daß die Ausschüttung auf Ebene der Muttergesellschaft (nicht jedoch der Anteilseigner!) Steuerpflicht auslöst. Die Anteilseigner erhalten keine Aufstockung der Buchwerte ihrer Anteile und die Buchwerte der im (steuerlichen) Eigentum der Tochtergesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter können ebenfalls nicht aufgestockt werden.
Sonderregelungen gelten bei einem spin-off innerhalb eines Konzerns (intragroup spin-off). [MB]
IRC § 355(e), (f) IRC
Anmerkung: Das Gestaltungsmodell basierte auf dem Morris Trust case, in dem die Steuerneutralität gegen den Widerstand des IRS bestätigt wurde.
 
Morrissey Test
Test zur Abgrenzung zwischen körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigungen (corporation) und anderen Gebilden wie partnership und trust. Der Supreme Court hat im Fall Morrissey sechs Prüfungskriterien (factors) für die Qualifikation (classification) entwickelt:
1. associates, d.h. Mitglieder
2. objective to engage in profit-seeking activity, d.h. mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
3. continuity of life, d.h. Fortbestehen unabhängig vom Wechsel der Mitglieder
4. centralized management, d.h. Fremdgeschäftsführung durch einen Nichtgesellschafter oder einen Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung (proprietary interest)
5. limited liability of the owners, d.h. Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt
6. free transferability of ownership interests, d.h. freie Übertragbarkeit der Beteiligung

Die Merkmale 1 und 2 erfüllt auch die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft. Entscheidend sind deshalb die Merkmale 3 bis 6; liegen mindestens drei davon vor, so handelt es sich um ein Körperschaftsteuersubjekt. Die neuen check-the-box regulations gewähren nichtinkorporierten Personenvereinigungen ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung, was den Streit über die Abgrenzung vermeidet.
Anmerkung: Das US-Steuerrecht folgt nicht automatisch der zivilrechtlichen Einordnung der Personenvereinigung wie dies etwa im deutschen Steuerrecht der Fall ist. Die Gründe dafür sind die vergleichsweise stärkere Betonung des wirtschaftlichen Gehalts einer Gestaltung und das zersplitterte Gesellschaftsrecht der USA, das in die Zuständigkeit der Bundesstaaten fällt.
 
Multi-factor Option
Siehe unter rainbow option.
 
Multidisciplinary Practice (MDP)
Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern oder Dienstleistern, insbesondere certified public accountants (CPA)
Synonym: joint practice
Anmerkung: Die gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten und Nicht-Berufsträgern ist nach derzeitigem Standesrecht unzulässig; deshalb gibt es in den USA auch keine Sozietäten oder gemeinsame Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. Hintergrund des Verbots der gemeinsamen Berufsausübung ist die Befürchtung, daß das Gewinnstreben der Nicht-Anwälte zur Preisgabe der Mandanteninteressen führen könnte. Da jedoch die großen accounting firms auch Juristen beschäftigen und Rechtsberatung anbieten, ist eine Grauzone entstanden, die durch eine Liberalisierung des Standesrechts bereinigt werden sollte. Das Reformvorhaben ist jedoch vorerst am Widerstand der Mehrheit der Rechtsanwälte gescheitert.
 
Multiple Class Securitization
Siehe unter real estate mortgage investment conduit.
 
Mutual Agreement Procedure
Verständigungsverfahren, Art. 25 DBA USA.
 

- N -

Nanny Tax
"Kindermädchen-Steuer"; umgangssprachliche Bezeichnung für die social security und Medicare-Beiträge, die der Arbeitgeber von der Vergütung der Hausangestellten einbehalten und abführen muß; siehe FICA taxes.
Anmerkung: Die Nichtabführung der nanny tax gilt als weitverbreitetes Kavaliersdelikt.
 
National Starch Transaction
Ganz oder teilweise steuerneutrale Unternehmensakquisition auf der Grundlage der Einbringungs- (nicht der Umwandlungs-!)vorschriften des Internal Revenue Code (section 351 transaction).

Das Gestaltungsmodell wurde erstmals in einem private letter ruling der Finanzverwaltung, betreffend die Akquisition der National Starch Gruppe, abgesegnet und wird seither häufig verwendet. Die Struktur wurde aus widerstreitenden Interessenlagen von Gesellschafterstämmen geboren: Oftmals möchten bestimmte Anteilseigner ihre Anteile steuerneutral gegen Anteile an der erwerbenden Gesellschaft eintauschen, um ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement in veränderter Form weiterzuführen. Im Gegensatz hierzu würden es andere, geldgierigere Anteilseigner jedoch vorziehen, ihren Anteilsbesitz steuerpflichtig gegen Barabfindung zu veräußern.

Diesen gegensätzlichen Interessenlagen ist im Rahmen einer Umwandlung (corporate reorganization) oft nur schwer Rechnung zu tragen, da nach der continuity of interest doctrine die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängt, daß die Gesellschafter ihre ursprüngliche Investition (in modifizierter Weise durch Erhalt von Gesellschaftsanteilen) fortsetzen und nicht einfach bar abgefunden werden. Im Regelfall müssen daher mindestens 40% der Gegenleistung aus Anteilen des Erwerbers bestehen, und maximal 60% können aus baren Zuzahlungen und bestimmten anderen Wirtschaftsgütern (boot) bestehen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist der Umwandlungsvorgang für alle Beteiligten steuerpflichtig, d.h. auch für diejenigen, die als Gegenleistung ausschließlich Anteile des Erwerbers erhalten.

Die Lösung des Dilemmas wurde schließlich in der Form einer - wenn auch etwas ungewöhnlich strukturierten - section 351 transaction gefunden. Im Gegensatz zu Umwandlungen setzt die Einbringungsvorschrift der Section 351 keine continuity of interest voraus, so daß wesentlich mehr Anteilseigner bar abgefunden werden können, ohne daß dadurch die Steuerfreiheit für die anderen Anteilseigner verloren geht.

Die Einzelheiten lassen sich am besten anhand eines Beispiels darstellen:
Der Steuerpflichtige A hält 14% der Anteile an corporation T. Die restlichen 86% sind Streubesitz. A's Anteile sind 1,4 Millionen $ wert, die der anderen Anteilseigner 8,6 Millionen $. A's Anteile enthalten erhebliche stille Reserven, die der anderen Anteilseigner etwas weniger. Erwerber P möchte die Anteile an T erwerben und ist bereit, als Gegenleistung sowohl eigene Anteile auszugeben als auch bare Zuzahlungen zu leisten.

Nunmehr wird folgende Gestaltung vorgeschlagen:
1. P gründet die Zweckgesellschaft S und bringt bare Mittel in Höhe von 8,6 Millionen $ gegen Gewährung von Stammaktien (common shares, s. stock) ein.
2. Gleichzeitig überträgt A seine 14%-ige Beteiligung an T an S gegen Gewährung von Vorzugsaktien (preferred shares, s. preferred stock).
3. S verwendet die baren Mittel in Höhe von 8,6 Millionen $ zur Gründung einer Akquisitionsgesellschaft D.
4. D wird unmittelbar anschließend auf T verschmolzen. Das Publikum erhält im Rahmen dieser Verschmelzung die baren Mittel von 8,6 Millionen $ als Gegenleistung für die hingegebenen Anteile an T. Die von A an S übertragenen T-Anteile (14%) gehen im Rahmen der Verschmelzung unter. Nach Durchführung der Fusion hält nunmehr S alle Anteile an T, P hält alle Stammaktien an S und A hält alle Vorzugsaktien an S.

Steuerlich gilt Folgendes:
a) A kann die Anteile an T steuerfrei in S gegen Gewährung von Vorzugsaktien einbringen. Hierbei ist allerdings gewisse Vorsicht geboten, da die Vorzugsaktien eine bestimmte Ausgestaltung aufweisen müssen und vor allem nicht allzu sehr wie Fremdkapitalinstrumente strukturiert werden dürfen (siehe dazu unter nonqualified preferred stock).
b) D ist ein bloßes Akquisitionsvehikel (gelegentlich auch als dummy subsidary oder dummy sub bezeichnet), das kein eigenes Unternehmen betreibt, weshalb seine Existenz und die Verschmelzung auf T steuerlich negiert werden. Im Ergebnis wird die Transaktion als Verkauf der in Streubesitz befindlichen Anteile an S qualifiziert. Aus Sicht der verkaufenden Anteilseigner liegt ein steuerbarer Verkauf vor, und und S erhält eine cost basis an den T-Anteilen (Bewertung mit den Anschaffungskosten). T's inside basis an den im Betriebsvermögen befindlichen Aktiva verändert sich nicht, d. h. die Buchwerte werden fortgeführt.

Nun haben die Beteiligten ihre Ziele erreicht: A hat eine steuerneutrale Einbringung nach IRC Sec. 351 durchgeführt, und im Falle seines Todes können seine Erben einen steuerfreien step-up an A's Vorzugsaktien erlangen (s. death-basis rule). Die anderen Anteilseigner haben ihre Anteile steuerpflichtig gegen bare Zuzahlung verkauft. [MB]
IRC Sec. 351, 1014
 
Net Basis Election
Wahlrecht einer beschränkt steuerpflichtigen Person, Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens als effectively connected income zu behandeln, so daß an die Stelle der Quellensteuer auf den Bruttobetrag die Besteuerung der Nettoeinkünfte tritt.
IRC §§ 871, 881.
 
Net Operating Loss (NOL)
Verlust bzw. Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen; negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. NOL ist der Betrag, um den die deductions (insb. trade or business expenses, loss) das gross income (Summe der Bruttoeinkünfte) übersteigen. Der NOL ist grundsätzlich zwei Jahre rück- (NOL carryback = Verlustrücktrag) und 20 Jahre vortragbar (NOL carryover = Verlustvortrag); für bestimmte Verluste und Steuerpflichtige bestehen abweichende Vor- und Rücktragszeiträume.
expiring NOL: NOL, der zu verfallen droht
IRC § 172
Hinweis: Der NOL umfaßt nur operative Verluste und Nettoverluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die entweder kein capital asset sind (zB. Waren) oder in den Section 1231 "Hotchpot" gehören (betriebliches Anlagevermögen). Für den Rück- und Vortrag eines capital loss gelten dagegen Sonderregeln.
 
Nexus
"Anknüpfung", d.h. eine nicht nur unerhebliche Beziehung zum Territorium eines Bundesstaats als Voraussetzung für die Steuerpflicht, s. state and local taxes.
 
No-Load Fund
Fonds, dessen Anteile gebühren-und spesenfrei vertrieben werden; s. auch load charges. [MB]
 
Non-Grantor Trust
Trust, der Subjekt der Einkommensteuer ist; siehe trust.
 
Noncreditable Foreign Taxes
Ausländische Steuern, die aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht auf die US-Einkommensteuer angerechnet werden dürfen. Bei diesen "schädlichen" Steuern handelt es sich um:
- Steuern, die von Staaten erhoben werden, zu denen "schlechte Beziehungen" (bad relations) bestehen, d.h. mit denen keine diplomatischen Beziehungen unterhalten werden.
- Quellensteuern auf Dividenden, wenn die dividendenberechtigten Anteile nur für kurze Zeit gehalten wurden. Das Anrechnungsverbot zielt auf sog. dividend dumping transactions, bei denen die Erlangung von anrechenbaren Steuern ohne sonstige wirtschaftlich beachtliche Zwecksetzung im Vordergrund steht.
- Bestimmte Transaktionen, bei denen die Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen insignifikant im Vergleich zu den erlangten Steuervorteilen ist (sog. 98-5 transactions).
Siehe auch foreign tax credit.
IRC Sec. 901(j), (k) [MB]
 
Nonqualified Preferred Stock
Kategorie von Vorzugsaktien (preferred stock), die im Rahmen einer Umwandlung (reorganization) bzw. einer Sacheinlage (section 351 transfer) als schädliche Zuzahlung (boot) anzusehen sind. Dies hat zur Konsequenz, daß der Einbringende einen Gewinn bis zur Höhe des erhaltenen boot realisieren muß. Diese Regelung wurde durch den Taxpayer Relief Act 1997 eingeführt und richtet sich gegen Gestaltungen, bei denen die übernehmende Kapitalgesellschaft steuerfrei Anteile gewährt, die nur formal eine Beteiligung darstellen, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber Fremdkapital sind.

Nonqualified preferred stock sind Anteile, die mit bestimmten bevorzugten Dividendenrechten ausgestattet sind, die nicht in wesentlichem Maß am Wachstum des Emittenten partizipieren und die wenigstens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- der Inhaber des Instruments (holder) hat das Recht, den Emittenten oder eine diesem nahestehende Person zur Rücknahme des Instruments zu veranlassen;
- der Emittent ist verpflichtet, das Instrument einzulösen (redemption);
- der Emittent hat die Option, das Instrument einzulösen und wird dies wahrscheinlich auch tun;
- die Höhe der Dividendenzahlungen ist an einen Zins-, Rohstoff- oder ähnlichen Index gekoppelt.
IRC § 351(g) [MB]
 
Nonqualified Stock Options (NQSOs)
Nicht steuerbefreite (Mitarbeiter-)Aktienoption, s. employee stock options.
 
Nonrecognition
Der IRC enthält zahlreiche Bestimmungen, wonach ein realisierter Veräußerungsgewinn (oder Verlust) nicht sofort steuerlich zu berücksichtigen ist (nonrecognition treatment). Dies ermöglicht die steuerneutrale Durchführung volkswirtschaftlich erwünschter Umstrukturierungen. Die spätere Besteuerung wird dadurch gesichert, daß der Buchwert (adjusted basis) des übertragenen Witschaftsguts (zB. eine Maschine) auf das im Austausch dafür erhaltene Wirtschaftsgut (zB. ein Gesellschaftsanteil) übergeht, und der Erwerber den Buchwert des Veräußerers fortführt (siehe substituted basis property). Bei einer späteren nicht begünstigten Veräußerung müssen die stillen Reserven dann aufgedeckt werden (gain recognition).
Wichtige Fälle der nonrecognition sind reorganization, section 351 transfer, section 1031 like-kind exchange und partnership contribution.
Bei Zuzahlungen an den übertragenden Gesellschafter kommt es zur teilweisen Gewinnrealisierung und Versteuerung, boot.
 
Nonrecourse Debt
Geldschuld ohne persönliche Haftung, bei welcher der Gläubiger auf die Verwertung dinglicher Sicherheiten beschränkt ist (z.B. nonrecourse mortgage). Synonyme: nonrecourse borrowing, nonrecourse financing.
Nonrecourse borrowing kommt häufig bei Grundstückskäufen vor und erlaubt dem Käufer, das Risiko seiner Investition auf das eingesetzte Eigenkapital (equity) zu beschränken, während der Darlehensgeber (nonrecourse lender), meistens eine Bank, das restliche Risiko übernimmt. Falls der Schuldner das Darlehen nicht zurückzahlen kann (default), kommt es zur foreclosure und anschließender Versteigerung des Grundstücks. Damit erlischt die Zahlungsverpflichtung des Schuldners, selbst wenn der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.
Anmerkung: Die steuerrechtliche Behandlung von nonrecourse debt war lange umstritten und ist mittlerweile durch Fallrecht geklärt. Da nonrecourse borrowing von enormer praktischer Bedeutung ist und es im deutschen Recht keine vergleichbare Problematik gibt, werden die drei wichtigsten Fragen nachfolgend dargestellt:

1. Wem ist das mit einem nonrecourse loan gekaufte Wirtschaftsgut zuzurechnen?
Man könnte die Zurechnung nach der Risikoverteilung vornehmen und das Wirtschaftsgut sowie eine etwaige AfA aufspalten. Der Supreme Court hat jedoch im Fall Crane v. Comm'r (1947) entschieden, das nonrecourse loan wie ein normales Darlehen mit persönlicher Haftung zu behandeln, dessen Rückzahlung zunächst unterstellt wird. Dies hat zur Folge, daß allein der Schuldner Eigentümer des Wirtschaftsguts ist und zur basis recovery durch Abschreibung berechtigt ist. Der Verkauf vor Tilgung des Darlehens wird dementsprechend wie eine befreiende Schuldübernahme behandelt (obwohl keine persönliche Schuld besteht, die übernommen werden könnte), bei welcher der übernommene Betrag Teil der Gegenleistung ist (Crane rule).
Beispiel: A kauft ein bebautes Grundstück für 100, wovon er 20% mit Eigenmitteln und 80% mit einem nonrecourse loan finanziert, das eine Laufzeit von zehn Jahren hat. Seine AK betragen 100, nur A ist AfA-Berechtigter. Angenommen, A verkauft das Grundstück nach fünf Jahren für 30, wobei er auf das Darlehen nur Zinsen gezahlt und Gebäude-AfA von 15 geltend gemacht hat. Der Veräußerungspreis (amount realized) beträgt insgesamt 110 (30 bar plus 80 übernommenes Darlehen). Nach Abzug seiner um die AfA berichtigten AK (adjusted basis) in Höhe von 85 verbleibt ein Veräußerungsgewinn von 25.

2. Was passiert bei foreclosure?
Angenommen, A behält das Grundstück, das nach zehn Jahren nur noch 70 wert ist und eine adjusted basis von 70 hat. A zahlt das Darlehen nicht zurück (anderenfalls würde er 80 für einen Wert von 70 ausgeben), und die Bank läßt das Grundstück für 70 versteigern. Die Bank erhält eine bad debt deduction von 10, während A einen Gewinn von 10 versteuern muß. Die Überlassung des Grundstücks an die Bank ist eine Veräußerung, wobei der amount realized 80 beträgt (die übernommene Schuld, nicht etwa der tatsächliche Wert) und die adjusted basis 70.
Bei der foreclosure kommt die tatsächliche Risikoverteilung schließlich doch zum Tragen. A hat bei einem Eigenkapital von 20 Abschreibungen in Höhe von 30 geltend gemacht, was jetzt durch die nachträgliche Versteuerung von 10 korrigiert wird. Man kann die 10 auch als steuerbaren Schulderlaß erklären (COD income): A hat sich 80 geliehen, wovon er nur 70 (in Form des Grundstücks) zurückzahlen muß. Dies war das Ergebnis des Supreme Court im Fall Comm'r v. Tufts (1983); die Differenz zwischen zwischen adjusted basis und dem Darlehensbetrag wird deshalb als Tufts gain bezeichnet, der bei einer Veräußerung in jedem Fall zu versteuern ist.

3. Führt nonrecourse borrowing zur Aufdeckung stiller Reserven?
Die dritte Frage betrifft den Fall, daß der Steuerpflichtige ein nonrecourse loan aufnimmt und als Sicherheit ein Wirtschaftsgut begibt, daß ihm bereits gehört und stille Reserven enthält (mortgage of appreciated property). Ein solches Darlehen wird auch als secondary borrowing bezeichnet.

Beispiel: A besitzt ein Grundstück, das eine adjusted basis von 20 hat, aber 100 wert ist. Er nimmt einen Kredit in Höhe von 100 auf, für den er nur mit dem Grundstück haftet.
Da A nicht persönlich haftet, trägt allein die Bank das wirtschaftliche Risiko im Hinblick auf das Grundstück. Falls das Grundstück bei Fälligkeit des Darlehens im Wert gefallen ist, kann A einfach das Grundstück übertragen und die 100 behalten. Man könnte deshalb argumentieren, daß A das Grundstück bereits jetzt für 100 verkauft und dabei einen Gewinn von 80 erzielt hat. Dagegen spricht jedoch, daß die Bank vorerst nur die Rolle des Gläubigers hat, und eine etwaige Wertsteigerung dem Schuldner zugute kommt. So auch die Entscheidung im Woodsam Fall (1952). Falls A das Darlehen später nicht zurückzahlt, weil z.B. der Wert des Grundstücks auf 70 gefallen ist, muß er die Differenz zwischen der adjusted basis und dem Darlehensbetrag als Tufts gain versteuern.
 
Nonresident Alien
Nichtanssässiger Ausländer; unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, siehe FDAP income, effectively connected income (ECI).
IRC § 7701(b)
Siehe auch resident alien.
 
Notice of Deficiency
Steuerbescheid, in dem eine höhere als die vom Steuerpflichtigen berechnete Steuer festgesetzt wird. Der Zahlungsbescheid wird nach 90 Tagen vollziehbar, falls der Steuerpflichtige nicht Klage beim Tax Court erhebt.
Synonyme: 90-day letter, deficiency letter.
Siehe auch self assessment.
 
Notice of Non-Acquiescence
Nichtanwendungserlaß, wird vom IRS im Internal Revenue Bulletin veröffentlicht.
 
Notional Principal Contract
Derivatives Finanzinstrument mit mehreren Zahlungsperioden, bei dem die beteiligten Parteien Zahlungsströme austauschen, die auf der Grundlage eines vereinbarten Nominalbetrags (notional principal amount) berechnet werden. Dabei werden die auszutauschenden Zahlungsströme anhand eines spezifizierten, objektiven, d.h. nicht einseitig von den Parteien beeinflußbaren Indexes zu festgelegten Terminen berechnet (d.h. der Index wird mit dem Nominalbetrag multipliziert) und ausgetauscht. Es erfolgt jedoch kein Austausch des Nominalbetrags, der als bloße Berechnungsgröße dient. In der Praxis erfolgt in der Regel eine Saldierung (netting) der so ermittelten Zahlungsströme, so daß im Ergebnis nur die Partei mit Debetsaldo eine Zahlung an die andere Partei zu leisten hat. Beispiele für notional principal contracts sind swaps inklusive bestimmter Währungsswaps (currency swaps), equity swaps, commodity swaps, nach überwiegender Auffassung auch total return swaps sowie diverse andere Arten von swaps, caps, floors, und ähnliche Instrumente. Die Einkommensteuerrichtlinien (regulations) schließen bestimmte Kontrakte wie futures, forwards, collars und die meisten Optionen ausdrücklich von der Kategorie der notional principal contracts aus.

Besteuerung:
Die zentralen Fragen sind die zeitliche Erfassung (timing) sowie die Qualifikation (character) der im Rahmen der Kontrakte zwischen den Parteien vereinbarten oder bei Auflösung bzw. Abtretung der Kontrakte geleisteten Zahlungen. Die regulations unterscheiden hierbei drei Arten von Zahlungen:
- periodische Zahlungen (periodic payments),
- nicht periodische oder Einmalzahlungen (nonperiodic payments) sowie
- Abfindungszahlungen (termination payments).

1. Periodische Zahlungen
Periodische Zahlungen sind definiert als Zahlungen im Rahmen eines notional principal contract, die mindestens einmal jährlich während der gesamten Laufzeit des Kontrakts geleistet werden und die bestimmte weitere Anforderungen erfüllen. Solche Zahlungen sind von den Parteien periodisch abzugrenzen. Periodische Zahlungen werden von den Parteien saldiert und nur der so ermittelte Saldo ist als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe zu erfassen. Es handelt sich hierbei um Betriebseinnahmen/ausgaben sui generis. Dies ist insbesondere insofern von Bedeutung, als diese nicht als Zinsen (interest) anzusehen sind, da Zinsen einer Reihe von Sondervorschriften wie beispielsweise Abzugsbeschränkungen oder in der Regel Erhebung von Quellensteuer unterliegen, wenn sie an eine beschränkt steuerpflichtige Person gezahlt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen diese Zahlungen voll zu versteuerndes ordinary income dar.

2. Nicht periodische Zahlungen
Diese Art der Zahlungen ist negativ definiert, d.h. es handelt sich hierbei um alle Zahlungen im Rahmen eines notional principal contract, die weder periodische Zahlungen noch Abfindungszahlungen sind. Die regulations unterscheiden hierbei zwischen signifikanten und nicht signifikanten nicht periodischen Zahlungen, wobei der Begriff der Signifikanz allerdings weder in den regulations noch an anderer Stelle definiert ist. In der Praxis wird häufig bei einem Wert von ca. 15-20% der nicht periodischen Zahlung, bezogen auf den Barwert sämtlicher von der betreffenden Partei zu leistenden Kontraktzahlungen, von einer signifikanten nicht periodischen Zahlung ausgegangen. Solche Zahlungen müssen über die Laufzeit des notional principal contract verteilt in einer Art und Weise abgeschrieben werden, die der wirtschaftlichen Substanz des Kontraktes entspricht. Die regulations stellen mehrere Methoden zur Verfügung, die von den Steuerpflichtigen verwendet werden können (s. dazu anschließend a) und b)). Außerdem ist der IRS Commissioner ermächtigt, weitere alternativ verwendbare Methoden durch Erlaß (revenue ruling oder revenue procedure) vorzuschreiben.

a) Nicht signifikante nicht periodische Zahlungen
Als Beispiele hierfür lassen sich Cap- bzw. Floorprämien, Swapvorauszahlungen (prepayments) oder Ausgleichszahlungen (yield adjustment fees) bei nicht marktkonformen (off-market) swaps anführen.

Die regulations akzeptieren grundsätzlich zwei Verfahren zur Berechnung der jährlich erfolgswirksam zu erfassenden Beträge:
Nach der Grundmethode (general rule) wird bei swaps eine Reihe glattgestellter Termingeschäfte, die den zugrundeliegenden Index und den entsprechenden Nominalbetrag wiedergeben, zu Zwecken der Verteilung der nicht periodischen Zahlungen zugrundegelegt; bei Zinsbegrenzungskontrakten (caps und floors) ist eine Serie glattgestellter Optionsgeschäfte anstatt der Termingeschäfte zu verwenden. Die Anwendung dieser Methode bewirkt eine Verlagerung der Abschreibung in spätere Zeiträume, da ein größerer Teil der Prämie auf spätere Zeiten entfällt.

Nach der alternativen Methode (level payment method) können bei swaps die Zahlungen nach dem laufzeitkonstanten Ertrag (constant yield to maturity) abgeschrieben werden. Diese Methode beruht auf der Überlegung, daß eine nicht periodische Zahlung dem Barwert einer Reihe von gleich hohen Zahlungen über die gesamte Laufzeit des swap vergleichbar ist. Diese (laufenden) Zahlungen werden dann in Zeitwertanteil, d.h. Zinselement (time value component), und Zahlung eines eigentlichen Ausgleichsbetrags (principal recovery) aufgeteilt, wobei nur letzterer als periodische Zahlung zu erfassen ist. Die Anwendung dieser Methode führt ebenfalls zu einer Verlagerung der Abschreibung in spätere Zeiträume.

Weiterhin gilt eine Spezialregelung für nicht periodische Zahlungen, die erst am Ende der vereinbarten Vertragsdauer geleistet werden (backloaded payments). In diesem Fall kommt grundsätzlich die oben erwähnte Methode des laufzeitkonstanten Ertrags zur Anwendung. Allerdings wird die Zinskomponente der Zahlungen erfolgswirksam erfaßt, jedoch nicht als Zinsen, sondern als Betriebsausgaben sui generis behandelt.

b) Signifikante nicht periodische Zahlungen
Solche Zahlungen werden von der gewinnmäßigen Auswirkung her wie sonstige nicht periodische Zahlungen behandelt. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied darin, daß eine Zerlegung der Transaktion in zwei Bestandteile erfolgt. Zum einen wird angenommen, daß die Parteien einen marktkonformen swap abgeschlossen haben, zum anderen wird die Ausgleichszahlung als Darlehen angesehen, das in level payments zurückgezahlt und von der anderen Partei zur Entrichtung ihrer Swapzahlungen verwendet wird. Die Zinskomponente der Zahlungen wird für sämtliche steuerliche Zwecke als Zins (interest) behandelt.

Zur Verdeutlichung dieser nicht gerade einfachen Regelung zwei Beispiele (unter Verwendung der alternativen Methode bei nicht signifikanten nicht periodischen Zahlungen):

Beispiel 1: Nicht signifikante nicht periodische Zahlungen
M und N schließen einen Zinsswap mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab. N verpflichtet sich, M einen jährlichen Betrag von LIBOR, multipliziert mit einem Nominalbetrag von 100 Mio. $ zu zahlen. M seinerseits verpflichtet sich, N einen jährlichen Betrag von 6%, multipliziert mit einem Nominalbetrag von 100 Mio. $ zu zahlen.

Für einen marktkonformen swap müßte M jedoch 10% für LIBOR entrichten. Deshalb zahlt M an N zu Beginn der Swaplaufzeit eine Ausgleichszahlung von 15.163.147 Mio. $. Dieser Betrag ist der Barwert (ermittelt unter Verwendung eines Zinsfußes von 10%) einer gleichmäßigen Reihe von Zahlungen von jeweils 4 Mio. $ über eine Laufzeit von 5 Jahren (der Laufzeit des swap). Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich daraus, daß M an N die Differenz von jährlich 4% (10%-6%), multipliziert mit 100 Mio. $, entrichten muß (Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz von 10% und dem von M tatsächlich im Rahmen des swap entrichteten Zinssatzes von 6%). Dieser Betrag von insgesamt 20 Mio. $ (5 Jahre x 4 Mio. $) wird dann unter Verwendung eines Zinsfußes von 10% abgezinst, was zum Barwert der Zahlung von 15.163.147 $ führt.

Nun passiert Folgendes:
N hat Betriebseinnahmen in Höhe von 15.163.147 Mio. $ und M hat Betriebsausgaben in gleicher Höhe. Die Verteilung (Abschreibung) dieser Zahlung auf die Laufzeit des swap ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Daraus ist ersichtlich, daß - in gleicher Weise wie bei einem selbsttilgenden Darlehen die Rückzahlungsquote des Darlehensbetrags - die als Aufwand bzw. Ertrag zu berücksichtigende Komponente von Jahr zu Jahr ansteigt. Der Zinsanteil dieses - hypothetischen - Darlehens wird lediglich zu Zwecken der wirtschaftlich zutreffenden Verteilung des eigentlichen Ausgleichsbetrags ermittelt.

 

Jährl. Zahlung
Zinsanteil
Ausgleichszahlung
1995
1996
1997
1998
1999
 4.000.000
 4.000.000
 4.000.000
 4.000.000
 4.000.000
20.000.000
1.516.315
1.267.946
  994.741
  694.215
  363.636
4.836.853
 2.483.685
 2.732.054
 3.005.029
 3.305.785
 3.636.364
15.163.147

 

 
Beispiel 2: Signifikante nicht periodische Zahlungen
Sachverhalt wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, daß die Ausgleichszahlung als signifikante nicht periodische Zahlung einzuordnen ist.

Nunmehr wird die Transaktion wie folgt beurteilt:
(1) Der swap ist als marktkonformer swap anzusehen, anläßlich dessen M jährliche Zahlungen von 10% auf einen Nominalbetrag von 100 Mio. $ und N jährliche Zahlungen von LIBOR auf denselben Nominalbetrag leistet.
(2) M gibt weiterhin N ein Darlehen von 15.163.147 Mio. $, das N in jährlichen Raten von insgesamt 4 Mio. $ zurückzahlt. M wird dann so behandelt, als ob er diese Rückzahlungsraten dazu verwendet, Swapzahlungen in dieser Höhe zu leisten.
(3) Im Ergebnis ergibt sich die gleiche erfolgsmäßige Auswirkung wie in Beispiel 1. Der eigentliche Unterschied liegt in der Behandlung der Zinskomponente des Darlehens, die auf beiden Seiten für sämtliche steuerliche Zwecke als Zins (interest) zu erfassen ist.

Zusammenfassend eine Gegenüberstellung der erfolgsmäßigen Auswirkung der Transaktion in den beiden Beispielen, wobei angenommen werden soll, daß LIBOR im Jahr 1 5% beträgt.
Die tatsächlichen cash flows in Jahr 1 belaufen sich auf folgende Beträge:
- N zahlt an M 5 Mio. $ (5% x 100 Mio. $);
- M zahlt an N 6 Mio. $ (6% x 100 Mio. $) sowie die Ausgleichszahlung von 15.163.147 Mio. $.

Beispiel 1 (nicht signifikante nicht periodische Zahlung):
 

M
N
tatsächl. Swapzahlungen

Ausgleichszahlung
Gesamt
-6.000.000
 5.000.000
-2.483.685
-3.483.685
 6.000.000
-5.000.000
 2.483.685
 3.483.685
 
Beispiel 2 (signifikante nicht periodische Zahlung):

 

M
N
tatsächl. Swapzahlungen

Zinsen
hypothet. Swapzahlungen
Gesamt
-6.000.000
 5.000.000
1.516.315
-4.000.000
-3.483.685
 6.000.000
-5.000.000
-1.516.315
 4.000.000
 3.483.685
  
Dieser Vergleich zeigt den Unterschied in der Behandlung von signifikanten und nicht signifikanten nicht periodischen Zahlungen. Die gewinnmäßige Auswirkung ist dieselbe, aber die Qualifikation der Zahlungen ändert sich, da die Transaktion in zwei Bestandteile zerlegt wird, d.h. in einen marktkonformen (on-market) swap sowie in ein Darlehen und einen hypothetischen swap.
Nach herrschender Meinung sind die nicht periodischen Zahlungen ebenfalls als voll zu versteuerndes ordinary income anzusehen. Die Finanzverwaltung hat sich allerdings noch nicht abschließend zu diesem Punkt geäußert.

3. Abfindungszahlungen (termination payments)
Die regulations definieren Abfindungszahlungen als solche Zahlungen, die geleistet werden, um alle oder einen Teil der Rechte und Pflichten aus einem Kontrakt zu erfüllen oder abzutreten. Solche Zahlungen sind im Jahr der Auflösung bzw. Abtretung des Kontrakts von allen Parteien als nicht periodische Zahlung erfolgswirksam zu erfassen. Hierbei ist zu beachten, daß eine Abfindungszahlung für beide Parteien des Original-Kontrakts als solche behandelt wird. Die Regelung kann dazu führen, daß auch für die nichtabtretende Partei eine Realisierung von Gewinn oder Verlust vorliegen kann, sofern ein Realisationstatbestand erfüllt ist (realization event). Die Abfindungszahlungen werden i.d.R. als capital gain oder capital loss zu qualifizieren sein, da der entsprechende notional principal contract meist die Voraussetzungen eines capital asset erfüllen dürfte.

4. Unter bestimmten Umständen kann der Abschluß eines notional principal contract zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (constructive sale) an den zugrunde liegenden Wirtschaftsgütern führen. Siehe dazu equity swap sowie total return swap.

Die vorstehend beschriebenen Regeln sind allerdings nur im Rahmen bestimmter notional principal contracts anwendbar und werden von einer Reihe von Spezialregeln überlagert. Beispielsweise gelten andere Grundsätze, wenn die entsprechenden Kontrakte zu Sicherungszwecken (hedging) eingegangen werden, unter die Definition von Fremdwährungsgeschäften (foreign currency transactions oder section 988 transactions) fallen oder den mark-to-market Regeln unterliegen. [MB]
IRC Sec. 1234 A, 1259; Treas. Reg. § 1.446-3
 
Notwithstanding
Entgegen, ungeachtet. Beispiel: Notwithstanding any other provisions of this part, ... income from any sale shall be sourced in the United States (IRC § 865(e)(2)(A)).
Anmerkung: Eine Vorschrift, die mit notwithstanding eingeleitet wird, geht allen anderen Bestimmungen vor (strong-arm language).
 
Novation
Befreiende Schuldübernahme.
 

- O -

OID Income
Zinseinkünfte aus einer abgezinsten Forderung, die nach Maßgabe der OID rules zu ermitteln sind; siehe original issue discount (OID).
 
One-person Corporation
Einmann-Kapitalgesellschaft, d.h. alle Anteile befinden sich in einer Hand. Die one-person corporation wird als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt respektiert, es sei denn, sie wurde zum Schein errichtet (dummy corporation).
Synonym: wholly owned corporation
 
Open Account
Offene Rechnung; to deliver on open account: auf offene Rechnung (auf Kredit) liefern; siehe auch accounts receivable.
 
Open-end Fund (Mutual Fund)
Fonds, der zur börsentäglichen Ausgabe seiner Anteilsscheine in der Regel per ausdrücklicher Erlaubnis in der Satzung ermächtigt und zu deren börsentäglicher Rücknahme gesetzlich verpflichtet ist; zu unterscheiden vom closed-end fund.
Investment Company Act 1940 Sec. 5(a)(1)
[MB]
 
Open Transaction
Schwebendes Geschäft. [MB]
 
Option
Option, d.h. das Recht, aber nicht die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist die Lieferung oder Abnahme eines Basiswertes zum Basispreis (strike price oder exercise price) oder den Barausgleich (cash settlement) der Positionen zu verlangen. Optionen kommen als Kaufoptionen (call options) sowie als Verkaufsoptionen (put options) vor.

Optionen können sich insbesondere auf folgende Basiswerte beziehen :
- bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter aller Art;
- Kassainstrumente (Aktien, Devisen, festverzinsliche Wertpapiere, Schuldscheindarlehen);
- Indizes (DAX, S&P 500, CAC etc.);
- Termingeschäfte (Forwards, Futures, Devisentermingeschäfte);
- Swaps;
- Optionen

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen amerikanischen (American-style) Optionen, deren Ausübung jederzeit innnerhalb der Optionsfrist möglich ist, und europäischen (European-style) Optionen, die nur am Fälligkeitstag ausgeübt werden können.

Im Hinblick auf den Wert einer Option sind folgende Unterscheidungen zu treffen: Bei Kaufoptionen unterscheidet man zwischen Optionen, die in-the-money sind, d.h. der Basispreis ist niedriger als der aktuelle Marktpreis des Basiswerts (falls diese Differenz erheblich ist, spricht man von einer deep-in-the-money Option). Eine Option ist at-the-money, wenn der Basispreis der Option dem aktuellen Wert des Basiswerts entspricht. Eine Option ist schließlich out-of-the-money, wenn der Basispreis höher ist als der aktuelle Wert des Basiswerts. Bei Verkaufsoptionen gilt das Gesagte entsprechend umgekehrt.

Optionen werden steuerlich als schwebende Geschäfte (open transaction) behandelt, d.h. steuerliche Folgen treten erst bei Ausübung, Verfall oder Verkauf der Option ein. Die Zahlung der Optionsprämie ist zunächst für Verkäufer und Käufer ohne Auswirkung. Bei Ausübung der Option zählt die Prämie, gemeinsam mit dem Basispreis, zu den Anschaffungskosten (auf Käuferseite) bzw. dem Veräußerungpreis (auf Verkäuferseite) des Basiswerts. Bei Verkauf der Option stellt die Prämie die Anschaffungskosten der Option dar; folglich erzielt der Verkäufer Gewinn oder Verlust in der Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös (amount realized) und den Anschaffungskosten (basis). Bei Verfall der Option realisiert der Käufer einen Verlust in Höhe der Prämie, dem auf Verkäuferseite ein entsprechender Gewinn gegenübersteht. Der character von Gewinn oder Verlust im Fall der Veräußerung oder des Verfalls der Option bestimmt sich nach dem des zugrunde liegenden Basiswerts.
IRC § 1234
Hinweis: Bestimmte Arten von Optionen werden allerdings nicht als schwebende Geschäfte behandelt. Es sind dies die sog. section 1256 options, die am Jahresende ohne Realisationsakt zum Marktwert zu bewerten sind (mark-to-market). Darunter fallen dealer equity options, d.h. börsennotierte Optionen auf Eigenkapitalinstrumente, die von einem Gewerbetreibenden auf dem Gebiet des Optionshandels (option dealer) als Umlaufvermögen gehalten werden, sowie bestimmte andere Optionen. [MB]
IRC § 1256
 
Options on Credit Loss
Siehe credit derivatives.
 
Ordinary Income
Einkommen, das dem normalen Tarif unterliegt (Spitzensteuersatz: 39,6% für natürliche Personen, 35% für Kapitalgesellschaften). Es umfaßt alle Einkunftsarten mit Ausnahme von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, für die besondere Regeln gelten. Siehe capital asset, capital gain und capital loss.
 
Ordinary Loss
Operativer oder Veräußerungsverlust, der im Gegensatz zum capital loss sofort und unbeschränkt abziehbar ist.
IRC § 165
 
Ordinary Variable Strip
Siehe unter stripped bonds. [MB]
 
Original Issue Discount (OID)
Differenz zwischen dem Ausgabebetrag (issue price) und dem Einlösungsbetrag (redemption price) einer Kapitalforderung (debt instrument). Zugleich Sammelbegriff für die 1969 eingeführten und 1984 stark erweiterten Vorschriften, welche die Ermittlung der Zinseinkünfte und des Schuldzinsenabzugs bei abgezinsten Kapitalforderungen regeln (OID rules).

Überblick
Ausgangspunkt der OID rules ist die Feststellung, daß OID gleichermaßen wie offen ausgewiesene Zinsen (stated interest) zu Zinseinkünften führt, und nicht etwa ermäßigt besteuerter capital gain ist. Die OID rules schreiben weiter vor, wann und in welcher Höhe die Zinseinkünfte beim Gläubiger (holder) entstehen und wann sie beim Schuldner (issuer) abziehbar sind. Dabei gelten zwei Prinzipien:
1. Zinsen entstehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (economic accrual of interest) unabhängig von der Parteivereinbarung verteilt über die gesamte Laufzeit der Kapitalforderung, und zwar unter Berücksichtigung von halbjährlich zu ermittelnden Zwischen- und Zinseszinsen (interest compounded semiannually).
2. Der Gläubiger muß die aufgelaufenen Zinsen (accrued interest) in dem Veranlagungszeitraum versteuern, dem sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzuordnen sind; der Schuldner erhält den korrespondierenden Schuldzinsenabzug (matching of interest income and deduction). Die OID rules gehen der von Gläubiger und Schuldner ansonsten verwendeten Methode der Einkünfteermittlung (cash method oder accrual method) vor, d.h. der Zeitpunkt der Zahlung oder Buchung ist irrelevant. Damit ist den Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen, z.B. durch den Erwerb eines zero coupon bond die Versteuerung der Zinseinkünfte bis zur Einlösung hinauszuzögern, während der bilanzierende Schuldner bereits den steuermindernden Zinsaufwand geltend machen kann. Wegen der laufenden Versteuerung der Zinseinkünfte ohne entsprechende Zahlung (current inclusion in income) ist der Erwerb einer abgezinsten Kapitalforderung für private Anleger in der Regel unattraktiv.

Einzelheiten
Da die OID rules (IRC §§ 1272ff., 163(e)) bei praktisch allen Kapitalforderungen eine Rolle spielen und es keine vergleichbaren Bestimmungen im deutschen Recht gibt, sind weitere Erläuterungen angebracht:

1. Anwendungsbereich
a) Die OID rules gelten grundsätzlich für alle Kapitalforderungen mit mehr als einem Jahr Laufzeit, die keinen qualified stated interest aufweisen (= qualifizierter, offen ausgewiesener Zins, der eine marktübliche Höhe hat und mindestens einmal pro Jahr zu zahlen ist). Erfaßt werden also Kapitalforderungen ohne Zinsscheine (zero coupon bonds) sowie Darlehen mit unregelmäßigen oder weit auseinanderliegenden Zinszahlungen.
Der OID-Betrag, der als Zinseinkünfte über die Laufzeit der Forderung zu verteilen ist, ist definiert als Differenz zwischen stated redemption price und issue price, wobei stated redemption price die Summe aller Zahlungen mit Ausnahme von qualified stated interest bezeichnet.
b) Ein Sonderfall sind Käufe auf Kredit (deferred sale), bei denen ebenfalls OID vorliegen kann, wenn die Parteien den Kaufpreis zu hoch angesetzt haben, um dem Käufer ein höheres Abschreibungsvolumen und dem Verkäufer einen größeren steuerbegünstigten capital gain zu geben (wodurch das Zinselement der Gegenleistung zu niedrig ausfällt). Zur Vermeidung dieser Gestaltung wird die Zahlung des Käufers in einen Kaufpreis- und in einen Zinsanteil zerlegt, der mit der applicable federal rate als Kontrollzinssatz überprüft wird. Liegt der Zinsanteil unter dem marktüblichen Zins, so kommt es zur Herabsetzung des Kaufpreises und zur Erhöhung des Zinsanteils, der nach den OID rules über die Laufzeit des Kredits als ordinary income zu versteuern ist.

2. Ermittlung der Zinseinkünfte bzw. des korrespondierenden Schuldzinsenabzugs anhand eines einfachen Beispiels
Issuer I hat eine Anleihe aufgelegt, die von holder H am 1.7.1994 zum Ausgabepreis von $1.000.000 gekauft wurde. Die Anleihe wird am 30.6.1999 zum Nominalwert von $1.629.000 eingelöst; während der Laufzeit erfolgen keine Zinszahlungen (zero coupon bond).
Zinseinkünfte und Schuldzinsenabzug sind wie folgt zu berechnen:
(a) zunächst wird der OID ermittelt
OID = stated redemption price ($1.629.000) ./. issue price ($1.000.000)
OID = $629.000
(b) dann wird anhand einer Formel die Rendite (yield to maturity) bestimmt; die yield to maturity ist definiert als "the discount rate that, when used in computing the present value of all principle and interest payments to be made under the debt instrument, produces an amount equal to the issue price of the debt instrument";
im Besipiel beträgt die YTM 10% unter Berücksichtigung des halbjährlich ermittelten Zinseszinses (interest compounded semiannually)
(c) schließlich wird der Teil des OID ermittelt, der auf die einzelnen accrual periods (i.d.R. sechs Monate) entfällt; der OID für eine accrual period ist gleich dem adjusted issue price multipliziert mit der YTM
(d) die Zahlen für das Beispiel sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt (in $1.000), wobei die vierte Spalte die Zinseinkünfte von H und den Zinsaufwand für I im jeweiligen Halbjahreszeitraum angibt:

Accrual PeriodAdjusted Issue Price (AIP) Yield to Maturity (YTM)*OID = AIP x YTM New AIP
7/1/94-12/31/94
1/1/95-6/30/95
7/1/95-12/31/95
1/1/96-6/30/96
7/1/96-12/31/96
1/1/97-6/30/97
7/1/97-12/31/97
1/1/98-6/30/98
7/1/98-12/31/98
1/1/99-6/30/99
$1,000
$1,050
$1,103
$1,158
$1,216
$1,276
$1,340
$1,407
$1,477
$1,551
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
0.05
$50.00
$52.50
$55.13
$57.88
$60.78
$63.81
$67.00
$70.36
$73.83
$77.57
$1,050
$1,103
$1,158
$1,216
$1,276
$1,340
$1,407
$1,477
$1,551
$1,629
 
* YTM = 10% compounded semiannually = 10.25% compounded annually

Der adjusted issue price bestimmt zugleich den steuerlichen Buchwert der Forderung (basis). Falls H die Anleihe bereits am 1.1.1999 an D für $1.551 verkauft, hat er keine Veräußerungseinkünfte, da seine basis $1.551 beträgt. Ein etwaiger Mehrerlös (z.B. infolge gefallener Zinssätze) ist capital gain, ein Verlust capital loss.

Anmerkung: Dieses Beispiel eines zero coupon bond ist der einfachste Fall für die Anwendung der OID rules. Die überaus komplizierten regulations behandeln eine Vielzahl von Varianten und gehören mit zum Schwierigsten, was das US-Steuerrecht zu bieten hat. Beispiele für komplexe Kapitalforderungen sind variable rate debt instrument, contingent payment debt instrument und stepped interest rate obligation.
 
Outperformance Option
Siehe unter rainbow option.
 
Ownership Interest
Allgemeiner Begriff für die Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft oder (Mit-)Eigentum an einer Sache in Unterscheidung zur Stellung als Gläubiger. Siehe auch equity interest und FASIT.
 

- P -

Parent Corporation
Muttergesellschaft. Siehe auch subsidiary, brother-sister corporations.
 
Participating Hybrid Option Note Exchangeable Securities (PHONES)*
Finanzinstrumente, die an DECS angelehnt sind, jedoch zusätzliche Elemente enthalten, die die Qualifikation als Fremdkapital unterstreichen sollen. Im Unterschied zu DECS enthalten PHONES eine Kapitalgarantie, d.h., in jedem Fall ist bei Ablauf der Transaktion ein Mindestbetrag an die Anleger zurückzuzahlen.
PHONES sind nach herrschender, aber nicht unumstrittener Meinung als contingent payment debt instrument zu qualifizieren. Diese Einordnung bringt für den Emittenten erhebliche Vorteile mit sich, da es effektiv zu einer Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs kommt. Der Investor, bei dem es korrespondierend zu einer Vorverlagerung von Einnahmen kommt, empfindet dies meist nicht als tragisch, da es sich in der Regel um eine steuerbefreite Körperschaft handeln wird. Deshalb ist in einer Gesamtschau die Transaktion natürlich in erster Linie steuerlich motiviert.
Synonym zu PHONES: ZENS (nicht zu verwechseln mit Michael Zens, der hier nicht als Namensgeber auftrat)
Treas. Reg. § 1.1275-5 [MB]
* PHONES ist ein Trademark von Merrill Lynch, Inc.
 
Participation Exemption
(Internationales) Schachtelprivileg, d.h. Deutschland wendet auf aus den USA bezogene Schachteldividenden die Freistellungsmethode an (Artikel 23 DBA USA).
Anmerkung: Im US-Steuerrecht wird die Mehrfachbesteuerung von inländischen Schachteldividenden durch die dividends received deduction vermieden; bei ausländischen Schachteldividenden greift der indirect foreign tax credit.
 
Partner
Gesellschafter einer Personengesellschaft, mehr siehe partnership.
Synonym: member of a partnership
 
Partnership
Personengesellschaft.
1. Zivilrecht
Partnership ist definiert als "Vereinigung von zwei oder mehr Personen, die als Miteigentümer ein Geschäft betreiben, um Gewinn zu erzielen" (Uniform Partnership Act § 6).
general partnership: entspricht in etwa der OHG
limited partnership: entspricht in etwa der KG
subpartnership: Unterbeteiligung, d.h. schuldrechtliche Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil
tiered partnership: mehrstöckige Personengesellschaft
family partnerhship: Familienpersonengesellschaft
general partner: persönlich haftender Gesellschafter bzw. Komplementär
limited partner: Kommanditist
managing partner: geschäftsführender Gesellschafter
dormant, silent partner: stiller Gesellschafter
partnership interest: Gesellschaftsbeteiligung
partnership agreement: Gesellschaftsvertrag
partnership property, assets: Gesellschaftsvermögen

2. Steuerrecht
Die partnership ist kein Einkommensteuersubjekt, sondern hat nur eine bündelnde Funktion bei der Einkünfteermittlung; die Einkünfte werden den Gesellschaftern am Ende des Wirtschaftsjahrs anteilig und unmittelbar zur Versteuerung zugerechnet (pass-through treatment), siehe distributive share (Gewinnanteil). Der partnership gleichgestellt sind alle Personenvereinigungen, die nicht als corporation oder trust qualifiziert werden, z.B. das unincorporated joint venture.
Seit 1997 können partnerships auch für die Besteuerung als corporation optieren, siehe check-the-box regulations
Anmerkung: Die partnership ist zwar kein Steuersubjekt, doch für Zwecke der Einkünfteermittlung teilweise verselbständigt (Einzelheiten siehe distributive share), auch die Beteiligung wird grundsätzlich als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt (siehe partnership interest). Subchapter K verfolgt damit einen Mittelweg zwischen Einheitsbetrachtung (entity concept) und Vielheitsbetrachtung (aggregate concept), der ähnliche Anwendungsprobleme mit sich bringt wie § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
 
Partnership Agreement
Gesellschaftsvertrag (einer Personengesellschaft).
 
Partnership Allocations
nachtragen.
704(c), direct and reverse
SEE
 
Partnership Contributions
Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft.
contribution of property in exchange for an interest in the partnership: Einbringung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschafterrechten
Die Einbringung einzelner Wirtschaftgüter oder eines ganzen Betriebes erfolgt steuerneutral (nonrecognition treatment), die partnership führt die AK/HK des einbringenden Gesellschafters fort (carryover basis). Die Anschaffungskosten der Beteiligung (outside basis) entsprechen den AK/HK der eingebrachten Wirtschaftsgüter, spätere Einlagen erhöhen die outside basis.
IRC §§ 721, 722
contributing partner: einbringender Gesellschafter
Anmerkung: Die Einbringung stellt einen Austausch dar, der nach allgemeinen Grundsätzen zu Veräußerungseinkünften führen würde. Der Code verzichtet auf die Gewinn-/Verlustrealisierung, um das volkswirtschaftlich erwünschte pooling von Ressourcen zu erleichtern. Besondere Vorschriften sorgen dafür, daß die bei späterer Veräußerung durch die partnership aufgedeckten stillen Reserven allein dem einbringenden Gesellschafter zur Versteuerung zugewiesen werden (siehe partnership allocations).
 
Partnership Distributions
Entnahme von Geld oder anderen Wirtschaftsgütern. Die laufende Entnahme von Wirtschaftsgütern (current distributions) gegen Verringerung des Kapitalkontos erfolgt grundsätzlich steuerneutral, d.h. bei der Personengesellschaft tritt keine Gewinn-/Verlustrealisierung (nonrecognition of gain or loss) ein, und der entnehmende Gesellschafter (distributee) übernimmt das Wirtschaftgut zum Buchwert (carryover basis). Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten der Beteiligung (outside basis) um den Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts verringert, IRC §§ 731, 732. Nur wenn die basis der entnommenen Wirtschaftsgüter die outside basis übersteigt, entsteht in Höhe des Unterschiedsbetrags capital gain (die spätere Besteuerung der stillen Reserven kann insoweit nicht mehr durch Reduktion der outside basis gewährleistet werden).

Beim Ausscheiden gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen (liquidating distribution) erlischt die Beteiligung. Auch dieser Vorgang ist grundsätzlich steuerneutral: Die Personengesellschaft realisiert weder Gewinn noch Verlust, die Anschaffungskosten der Beteiligung werden auf die erhaltenen Wirtschaftsgüter im Verhältnis ihres Verkehrswerts (fair market value) aufgeteilt. Ein etwaiger Überschuß des Buchwerts der Abfindung über die Anschaffungskosten erzeugt steuerbaren Veräußerungsgewinn (taxable gain), der insoweit als captial gain steuerbegünstigt begünstigt ist, wie er nicht auf hot assets entfällt.

Anmerkung: Diese Regeln gelten für das Ausscheiden durch Kündigung (withdrawal oder retirement) sowie bei Ableben eines Gesellschafters. Wegen der fortdauernden Steuerverstrickung (sämtliche Veräußerungsgewinne sind steuerbar!) zwingt die Entnahme nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Besondere Probleme allerdings bereiten Entnahmen, die das Verhältnis der Kapitalanteile ändern (disporportionate distributions). Hier besteht die Gefahr, daß sich einzelne Gesellschafter bei einem gemischten Gesellschaftsvermögen, das aus Bargeld (cold assets) und hot assets besteht, durch Entnahme von Geld dem bei Veräußerung der hot assets drohenden ordinary income entziehen, das überwiegend von den übrigen Gesellschaftern zu versteuern wäre (z.B. weil diese einen ausgleichsfähigen Verlust geltend machen können). IRC § 751 bestimmt daher, daß die disproportionate distribution teilweise als steuerbarer Tausch cold assets für hot assets behandelt wird.
 
Partnership Interest
Beteiligung an einer Personengesellschaft. Die Beteiligung ist im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht ein Wirtschaftsgut und fällt in die Kategorie capital asset. Der Veräußerungsgewinn wird durch Abzug der Anschaffungskosten der Beteiligung (basis) vom Veräußerungspreis ermittelt und grundsätzlich als capital gain besteuert. Veräußerungsgewinn allerdings, der auf hot assets entfällt, unterliegt dem normalen Steuersatz für ordinary income.
Die Einordung des partnership interest als Wirtschaftsgut bestimmt auch die Ermittlung der Anschaffungskosten des Veräußerers: Seine Anschaffungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungskosten (aufgrund Einbringung oder Kauf), zuzüglich der zur Versteuerung zugerechneten Gewinne/Verluste (distributive share), verringert um Entnahmen (partnership distributions). Anders als im deutschen Recht kommt es auf den Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen der Personengesellschaft nicht an.
Die Einheitsbetrachtung (entity approach) prägt auch die steuerliche Behandlung des Erwerbers. Da er ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut erworben hat, kann er darauf keine Abschreibungen vornehmen, d.h. die mitbezahlten stillen Reserven grundsätzlich nicht in Abschreibungsvolumen verwandeln. Die partnership kann jedoch wahlweise ein special basis adjustment für den Erwerber durchführen, wobei die basis der Wirtschaftsgüter anteilig bis zum jeweiligen Verkehrswert (fair market value) aufgestockt werden darf. Die aufgestockten Werte gelten nur im Hinblick auf den Erwerber, der nunmehr höhere Abschreibungen geltend machen kann. Das special basis adjustment nach IRC §§ 743, 754 hat damit eine ähnliche Funktion wie die Ergänzungsbilanz im deutschem Steuerrecht.
 
Partnership's Taxable Year
Einkünfteermittlungszeitraum der Personengesellschaft. Das taxable year konnte bis 1986 frei gewählt werden, wodurch die Steuerpflichtigen einen Stundungseffekt (deferral of income) in der Weise erreichen konnten, daß sie ein taxable year wählten, das kurz nach ihrem eigenen taxable year endete (z.B. wählten calendar year taxpayers, deren taxable years am 31.12. endeten, ein partnership taxable year, das am 31.1. endete, so daß 11/12 des Gewinn der Personengesellschaft erst im folgenden Jahr zu versteuern waren). IRC § 706 sorgt nunmehr dafür, daß das taxable year so zu wählen ist, daß der Steuerstundungseffekt möglichst gering bleibt.
 
Pass-Through Bond
Anteilsschein an einem steuerlich transparenten securitization-Vehikel, z.B. einem grantor trust. Den Inhabern dieser Anteilsscheine wird ihr Anteil am Trust-Vermögen und Trust-Einkommen aufgrund dessen steuerlicher Transparenz unmitelbar zugerechnet. [MB]
 
Pass-Through Entity
Steuerlich transparentes Rechtsgebilde. Bezeichnet eine rechtlich verselbständigte Personenvereinigung (oder ein Sondervermögen), deren Einkommen den Gesellschaftern/Mitgliedern anteilig und unmittelbar zur Versteuerung zugerechnet wird; siehe limited liability company (LLC), partnership, S corporation und regulated investment company (RIC).
Synonyme: flow-through, conduit.
 
Passive Activity Loss Limitation
Abzugsbeschränkung für Verluste aus "passiven Tätigkeiten" einer natürlichen Person, d.h. negative Einkünfte aus bestimmten "passiven Tätigkeiten" dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur mit künftigen positiven Einkünften aus "passiver Tätigkeit" verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste sind als suspended loss (verrechenbarer Verlust) vortragbar.
Für die Anwendung der passive activity loss limitation ist zu unterscheiden zwischen:
1. Ewerbstätigkeit, die vom Steuerpflichtigen im wesentlichen persönlich ausgeübt wird (trade or business in which the taxpayer materially participates), wie z.B. selbständige und nichtselbständige Arbeit sowie persönliche unternehmerische Tätigkeit; hier gilt keine Verlustbeschränkung;
2. Vermögensverwaltung mit Ausnahme von Vermietung, wie z.B. Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren (portfolio income); wird von der Verlustbeschränkung ebenfalls nicht erfaßt, ggf. greifen aber die Abzugsbeschränkungen für Schuldzinsen (interest deduction) und Veräußerungsverluste (capital loss);
3. "passive Tätigkeit" (passive activity), d.h. finanzielle Beteiligung ohne persönliche Ausübung der Tätigkeit, wie z.B. Beteiligung als limited partner (Kommanditist), der nicht an der Geschäftsführung teilnimmt; hier greift die Verlustbeschränkung;
4. Vermietung, grundsätzliche Verlustbeschränkung mit Ausnahmen für persönlich tätige Vermieter, die sich z.B. selber um die Abwicklung der Verträge kümmern
IRC § 469
Anmerkung: Die passive activity loss limitation wurde 1986 eingeführt und war ein wesentlicher Schlag gegen die Verlustzuweisungsgesellschaften und verwandte Gestaltungen (tax shelter investment). Die Vorschriften sind jedoch außerordentlich kompliziert und machen eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Einkunftsarten erforderlich, die dem amerikanischen Steuerrecht an sich fremd ist (siehe schedular system).
 
Passive Foreign Investment Company (PFIC)
Ausländische Kapitalgesellschaft mit passiven Einkünften, an der US-Bürger beteiligt sind, ohne sie zu beherrschen (z.B. ausländischer Investmentfonds). Der US-Anteilseigner kann zwischen laufender Besteuerung der auf ihn entfallenden Einkünfte oder Auschüttungsbesteuerung wählen, wobei in letzterem Fall zusätzlich Zinsen für den Steueraufschub (deferral) abzuführen sind.
IRC §§ 1291-1298
 
Pay-Through Bond
Anteilsschein an einem steuerlich nicht transparenten securitization-Vehikel, z.B. einem publicly traded partnership oder einer sonstigen corporation. Es kann aus unterschiedlichen Gründen vorkommen, daß eine securitization-Zweckgesellschaft nicht als steuerlich transparent ausgestaltet werden kann. In solchen Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit, daß Investoren Anleihen an der Zweckgesellschaft erwerben, deren Verzinsung weitestgehend der Verzinsung der zugrundeliegenden Forderungen entspricht. In der Regel wird es möglich sein, daß die Zweckgesellschaft die Zinsen als Betriebsausgaben abzieht, wodurch sich ihr zu versteuerndes Einkommen praktisch gegen null bewegt, so daß es effektiv zu keiner Belastung der Erträge aus den zugrundeliegenden Forderungen mit Körperschaftsteuer kommt. Allerdings kann sich das Problem ergeben, daß die ausgegebenen Anleihen nicht als Fremdkapitalinstrumente anerkannt werden oder Unterkapitalisierungsprobleme nicht erlauben, die Anleihen mit einem Zinssatz auszustatten, der dem Zinssatz auf den zugrundeliegenden Forderungen weitgehend entspricht. Dies kann für eine gewisse Ineffizienz der securitization sorgen. [MB]
 
Payee
Empfänger einer Zahlung, Gläubiger (von Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren).
Synonym: recipient.
 
Payment
Zahlung.
advance payment: Anzahlung, Vorschuß.
installment payment: Ratenzahlung.
to receive a payment: eine Zahlung erhalten.
 
Payment-in-Kind Bond (PIK-Bond)
Hauptsächlich bei LBO's verwendete Anleihe, deren Emittent fällige Zinsen mittels Ausgabe neuer Anleihen begleicht. Der wirtschaftlichen Hintergrund ist der, daß bei einem in hohem Maße fremdfinanzierten Unternehmenskauf (LBO) das Zielunternehmen oftmals nicht in der Lage ist, den Schuldendienst in bar zu begleichen. Aus diesem Grund erfolgt oftmals der Einsatz neuer Anleihen des Zielunternehmens, bis dieses die erforderliche Liquiditätssituation erreicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden in dieser Art und Weise gezahlte Zinsen als OID angesehen und nach den entsprechenden Grundsätzen über die Laufzeit der Anleihe versteuert.
[MB]
 
Payment-in-Kind Preferred Stock (PIK-Preferred)
Vorzugsaktien (preferred stock), die entweder mit einem Emissionsdisagio ausgegeben werden oder bei denen der Emittent die jeweils fällige Vorzugsdividende mittels Ausgabe neuer Vorzugsaktien begleicht. Hierbei handelt es sich um einen Spezialfall der Sachdividende (dividend in kind, s.a. stock dividend). Der Emittent kann weder das Disagio noch die Dividenden steuerlich zum Abzug bringen. Der Anleger hat sowohl das Disagio als auch die (Sach-)Dividende nach OID-Grundsätzen zu versteuern.Die Qualifikation solcher Einkünfte erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. in Höhe des zur Ausschüttung verwendbaren Eigenkapitals (earnings & profits) handelt es sich um eine Dividende, darüber hinausgehend bis zur Höhe der Anschaffungskosten (basis) um eine steuerfreie Kapitalrückzahlung, und darüber hinausgehend schließlich um Veräußerungsgewinn (capital gain).
IRC § 305(c)
[MB]
 
Payor
Zahlender, Schuldner (von Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren).
 
Payroll Tax
Lohnsteuer, erhoben durch Abzug vom Arbeitslohn (withholding tax). Es gibt verschiedene payroll taxes, die der Arbeitgeber (employer) bei der Auszahlung des Lohns (compensation) an den Arbeitnehmer (employee) einbehalten muß; die Berechnung erfolgt anhand von Steuerabzugstabellen:
- federal income tax,
- state income tax
- FICA tax
- federal and state unemployment taxes (FUTA tax)
 
Penalty for Late Filing
Verspätungszuschlag; siehe self assessment.
Neben dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung und empfindliche Geldbußen für schuldhafte Steuerverkürzung festsetzen.
 
Pension
Ruhegehalt.
 
Per Country Limitation
Bis 1976 geltende Beschränkung bei der Anrechnung ausländischer Steuern auf die inländische Steuerschuld, vergleichbar § 34c EStG, § 68a EStDV. An die Stelle der per country limitation ist eine einkunftsklassenbezogene Beschränkung getreten (basket system), siehe foreign tax credit.
 
Permanent Establishment
Betriebstätte, Art. 5 DBA USA.
 
Personal Exemption
Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif.
IRC § 151
 
Personal Expenses
Privatausgaben, Aufwendungen für die Lebensführung. Sind ebenso wie in Deutschland (§ 12 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar (disallowance = Abzugsverbot).
dual purpose expenses: gemischt veranlaßte Aufwendungen
IRC § 262
 
Personal Holding Company
Personenbezogene Holdinggesellschaft; Kapitalgesellschaft, bei der nicht mehr als fünf natürliche Personen mehr als die Hälfte des Kapitals halten. Bestimmte passive, nicht als Dividende ausgeschüttete Einkünfte der Gesellschaft unterliegen der personal holding company tax, einer Strafsteuer auf thesaurierte Gewinne in Höhe von 39,6%; Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft. Die Steuer wird zusätzlich zur corporate income tax erhoben und soll verhindern, daß die Gesellschafter die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne durch Thesaurierung unterlaufen können. Der Steuersatz ist identisch mit der Maximalbelastung der Dividende beim Gesellschafter.
IRC § 541
Anmerkung: Die personal holding company tax ist eine weitere Maßnahme zum Schutz der corporate double tax (Doppelbelastung) und ergänzt die accumulated earnings tax.
 
Petitioner
Kläger (in einem Rechtsstreit vor dem Tax Court).
 
Phaseout
Schrittweiser Abbau, allmähliches Auslaufen (einer Steuer oder eines Freibetrags, der ab einer bestimmten Tarifstufe abgeschmolzen wird). Beispiel: child tax credit
to phase out a tax: eine Steuer schrittweise abbauen
 
Portfolio Dividend
Dividende, die aus einer Portfolio-Beteiligung unter 10% bezogen wird, siehe portfolio investment.
 
Portfolio Income
Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren. Den Gegensatz bilden Erwerbseinkünfte, siehe trade or business.
 
Portfolio Interest Exemption
Befreiung bestimmter Zinseinkünfte von Ausländern von der 30% Quellensteuer.
IRC §§ 871, 881
Anmerkung: Die Befreiung gilt für fast alle Kapitalforderungen, die Ausländer gegen amerikanische Unternehmen haben, solange sie nicht mit 10% oder mehr am Kapital beteiligt sind. Die exemption soll US-Unternehmen die Kreditaufnahme auf dem Eurobond-Markt erleichtern.
 
Portfolio Investment
Portfolio-Beteiligung, Streubesitz. Bezeichnet eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von unter 10%, die nicht ausreicht, um den indirect foreign tax credit in Anspruch zu nehmen, siehe foreign tax credit (FTC). Eine Beteiligung von 10% oder mehr wird als direct investment (unternehmerische Beteiligung) bezeichnet.
 
Portfolio Stock
Fremdfinanzierte Minderheitsbeteiligung, bei der das Schachtelprivileg eingeschränkt wird; siehe dividends received deduction (DRD).
 
Preferred Partnership Interest
Anteil an einer Personengesellschaft, der dem Gesellschafter im Rahmen der Gewinnverteilung in der Regel den Anspruch auf laufende Einkünfte der Gesellschaft wie Zinsen und Dividenden vermittelt. Eine solche Einkunftszuordnung ist grundsätzlich steuerlich zulässig, muß sich aber im Rahmen der in den regulations enthaltenen Vorgaben bewegen.
Siehe ebenfalls unter capital interest sowie allgemein unter partnership interest und partnership.
IRC Sec. 704(b), Treas. Reg. § 1.704-1 [MB]
 
Preferred Stock
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Vorzugsrechten im Hinblick auf Dividenden und Vermögensverteilung bei Liquidation, idR. stimmrechtslos. Preferred stock wird steuerlich in aller Regel als Eigenkapital behandelt, d.h. Ausschüttungen sind als Dividenden zu qualifizieren. Dementsprechend kann die ausschüttende Gesellschaft die Dividenden nicht etwa wie Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abziehen. Die Anteilseigner haben die Dividenden nach den allgemeinen Grundsätzen zu versteuern und erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dividends received deduction. Zum Unterschied zwischen preferred und common stock siehe stock.
preferred shares: Vorzugsaktien
nonvoting preferred stock: stimmrechtslose Vorzugsaktien
voting preferred stock: Vorzugsaktien mit Stimmrecht
S. auch nonqualified preferred stock, step-down preferred stock, preferred stock bailout, money-market preferred stock, stripped preferred stock, auction rate preferred stock. [MB]
 
Preferred Stock Bailout
Vom Gesetzgeber stark eingeschränktes Gestaltungsmodell zur Umwandlung normal besteuerter Dividenden in ermäßigt besteuerten capital gain; Einzelheiten siehe tainted stock.
 
Premium
1. (Preis-)Aufschlag; Gegensatz ist discount.
2. Versicherungsprämie.
 
Premium Equity Participating Securities (PEPS)*
Anleihe, die ähnlich wie ein ELKS ausgestattet ist (siehe dazu und zur wirtschaftlichen Zielsetzung solcher Instrumente unter ELKS und DECS). Zur steuerlichen Behandlung siehe contingent payment debt instruments.
* PEPS ist ein Servicemark von Morgan Stanley Dean Witter, Inc. [MB]
 
Premium Exchangeable Participating Shares (PEPS)*
Siehe unter DECS. [MB]
*PEPS ist ein Trademark von Morgan Stanley Dean Witter, Inc.
 
Prepaid Forwards
Termingeschäfte, bei denen eine Partei bereits bei Abschluß erfüllt, d.h. den Preis vorauszahlt. Die steuerliche Behandlung von prepaid forwards ist momentan noch nicht abschließend geklärt. Nach wohl herrschender Meinung sollen diese als schwebendes Geschäft (open transaction) behandelt werden, d.h. die Vorauszahlung wird nicht in ein Darlehen umqualifiziert. [MB]
Prop. Treas. Reg. § 1.7872-2(a)(1)
 
Present Value
"Gegenwärtiger Wert", d.h. Barwert einer künftigen Zahlung in bekannter Höhe, der durch Abzinsung unter Berücksichtigung von Zwischen- und Zinseszinsen ermittelt wird (compound interest).
discounting to present value: auf den gegenwärtigen Wert abzinsen, vgl. auch § 12 Abs. 3 BewG
future value: zukünftiger Wert einer Kapitalforderung unter Berücksichtigung von Zwischen- und Zinseszinsen (Aufzinsung)
Anmerkung: Present-value-Berechnungen sind Grundlage für die Ermittlung der Zinseinkünfte des Inhabers einer abgezinsten Kapitalforderung, siehe original issue discount.
 
Presumption
Tatsachen- oder Rechtsvermutung. Rebuttable presumption: widerlegbare Vermutung.
 
Previously Taxed Income (PTI)
Ausgeschüttete Zwischeneinkünfte, die bereits der Hinzurechnung unterlegen haben. Dieser Begriff stammt aus dem Bereich des US-Außensteuerrechts (Subpart F) und regelt die Besteuerung von Einkünften, die bereits aufgrund ihrer passiven Natur im Jahr ihres Entstehens der Hinzurechnung unterlegen haben und nunmehr tatsächlich an einen US-Anteilseigner der Zwischengesellschaft ausgeschüttet werden.

Im US-Recht wird der Hinzurechnungsbetrag als vorweggenommene Ausschüttung der Zwischengesellschaft an ihre US-Anteilseigner behandelt. Die Anteilseigner können angefallene ausländische Steuern im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzungen anrechnen (foreign tax credit). Bei tatsächlicher Ausschüttung der Zwischeneinkünfte sind diese von der US-Besteuerung auszunehmen. Anders als im deutschen Recht erfolgt also keine nachträgliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags, sondern die tatsächliche Ausschüttung ist in dem Maß steuerfrei, wie sie aus bereits hinzugerechneten Zwischeneinkünften stammt. Da eine Ausschüttung natürlich nicht zwingend ausschließlich aus Zwischeneinkünften gespeist sein muß, liegt ein wesentliches technisches Problem in der Bestimmung des Anteils der Zwischeneinkünfte an der Ausschüttung. Dieses Problem wurde vom Gesetzgeber in der Weise gelöst, dass für jeden Anteilseigner auf Ebene jeder Zwischengesellschaft Einkünfte-Pools geführt werden müssen. In diesen Pools werden die von der Zwischengesellschaft erzielten Zwischeneinkünfte sowie sonstige Einkünfte (meist Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten) festgehalten. Bei Ausschüttungen der Zwischengesellschaft gilt eine Verwendungsfiktion, nach der die Ausschüttung zunächst aus den Zwischeneinkünfte enthaltenden Pools (sog. Sec. 959(c)(1) and (c)(2)-Pools) gespeist wird, d.h. steuerfrei ist. Erst wenn diese Pools erschöpft sind, kommt es zu einer Steuerpflicht des - überschießenden - Betrags der Ausschüttung (sog. Sec. 959(c)(3)-Pool).
Die Berechnung kann sehr kompliziert werden, inbesondere wenn die tatsächlichen Ausschüttungen einer ausländischen Quellensteuer unterliegen, die auch noch in die Gesamtrechnung mit aufgenommen werden muß.
Hinweis für künftige NYU-Studenten: Es handelt sich regelmäßig um einen Genuß der besonderen Art, wenn diese Problematik im Rahmen eines Klausurfalles unter nicht unerheblichem Zeitdruck aufgearbeitet werden darf. Insbesondere Prof. John P. Steines ist der Aufnahme dieser Problematik in seine Klausuren nicht abgeneigt.
Weiterer Hinweis: Im deutschen Recht ist die Problematik - mehr oder minder gelungen - in § 11 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Freilich ist die Systematik eine andere als im US-Recht, wo das Zusammenspiel von Subpart F mit den Regelungen des foreign tax credit beachtet werden muß. Nach der Systematik des AStG geht man - wenn auch nicht ganz unumstritten - davon aus, daß der Hinzurechnungsbetrag als eine Art vorweggenommene Ausschüttung von Erträgen anzusehen ist. Wenn nun in einem späteren Jahr eine tatsächliche Ausschüttung eben dieser Erträge erfolgt, wird diese zunächst nach den allgemeinen Regeln besteuert (d.h. i.d.R. Vereinnahmung von Dividendeneinkünften bei den inländischen Anteilseignern der Zwischengesellschaft). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird der Hinzurechnungsbetrag nachträglich entsprechend gekürzt und etwaige darauf entrichtete Steuern erstattet. Diese nachträgliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags unterliegt allerdings zeitlichen Beschränkungen, die für einen gewissen "Ausschüttungszwang" sorgen können. Im Rahmen der derzeit geplanten Reform des AStG soll der zeitliche Rahmen allerdings erheblich erweitert werden. [MB]
IRC Sec. 951(a), 959, 961
Treas. Reg. § 1.959-1 - 1.959-4
 
Principal-only Strip (PO-Strip)
Im Rahmen einer Stripping-Transaktion begründeter Anspruch auf die Zahlungen der Kapitalbeträge aus den zugrundeliegenden Forderungen. Zur Strukturierung einer Stripping-Transaktion sowie zur steuerlichen Behandlung siehe stripped bonds, REMIC u. FASIT. [MB]
 
Principal Residence
Selbstgenutztes Wohneigentum, dessen Verkauf unter bestimmten Umständen nicht vollumfänglich als capital gain zu versteuern ist. Bis Mai 1997 konnte die Besteuerung des Veräußerungsgewinns durch Gewinnübertragung (gain rollover) auf eine als Ersatz angeschaffte principal residence vermieden werden (IRC § 1034). Nunmehr gilt eine sachliche Befreiung von $250.000 ($500.000 für zusammen veranlagte Ehegatten), die alle 2 Jahre erneut in Anspruch genommen werden darf.
 
Private Letter Ruling
Verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung eines vom Steuerpflichtigen geplanten Sachverhalts. LTRs betreffen nur den konkreten Fall und werden deshalb nicht offiziell publiziert; siehe auch advance ruling.
 
Pro Rata
Anteilig, insbesondere pro rata distribution: Auschüttung/Entnahme entsprechend dem Beteiligungsverhältnis.
ratably: anteilig (Adverb)
ratable share of, proportionate share of: Anteil im Verhältnis der Beteiligungen
 
Progressive Tax Rate
Progressiver Tarif.
 
Property
Vermögensgegenstand, Eigentum.
tangible property: Sachen
intangible property, intangibles: Rechte, immaterielle Wirtschaftsgüter
real property: unbewegliche Sachen, DBA USA = immovable property
personal property
: bewegliche Sachen, DBA USA = movable property 
depreciable property: abnutzbare Wirtschaftsgüter
nondepreciable property: nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
 
Provisionally Redeemable Income Debt Exchangeable for Stock (PRIDES)*
Siehe unter DECS. [MB]
*PRIDES ist ein Trademark von Merrill Lynch, Inc.
 
Publicly Held Corporation
Kapitalgesellschaft, deren Anteile bei der Stock Exchange Commission registriert sind; sie unterliegt bestimmten Publizitätsanforderungen. Siehe auch closely held corporation.
 
Publicly Traded Partnership
Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die steuerlich als Kapitalgesellschaft (corporation) qualifiziert wird, obwohl sie im Prinzip die Voraussetzungen der Einordnung als Personengesellschaft (partnership) erfüllt. Diese Regelung wurde getroffen, um bestimmte partnerships, deren Anteile an Börsen oder Sekundärmärkten gehandelt werden und die hauptsächlich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, Kapitalgesellschaften gleichzustellen, da sie ihrer Funktion nach von letzeren praktisch nicht zu unterscheiden sind (jedoch als partnerships nicht der Körperschaftsteuer unterliegen würden!).
Voraussetzung zur steuerlichen Behandlung als publicly traded partnership ist demnach in erster Linie, daß die Anteile an einer Börse oder auf einem Sekundärmarkt gehandelt werden. Ausgenommen sind allerdings partnerships, die überwiegend, d.h. zu mindestens 90% des Bruttoeinkommens, passive Einkünfte (Zinsen, Dividenden, bestimmte Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus Grundstücken etc.) erzielen oder die die Anforderungen zur Einordnung als regulated investment company erfüllen.
IRC Section 7704, Treas. Reg. § 1.7704-1, 2, 3; § 301.7704-2 [MB]
 
Put Option
Verkaufsoption. Zur steuerlichen Behandlung siehe unter option. [MB]
 

- Q -

Qualified Domestic Trust (QDOT)
Qualifizierter inländischer trust, dessen Errichtung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der marital deduction bei der Vererbung von Vermögensgegenständen an einen ausländischen Ehegatten ist.
Anmerkung: Zuwendungen an den überlebenden Ehegatten (suviving spouse) verringern die Bemessungsgrundlage der Nachlaßsteuer (estate tax). Die marital deduction gilt jedoch grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen auf US-Staatsbürger, die ihrerseits der unbeschränkten Nachlaßsteuerpflicht unterliegen, so daß die zukünftige Besteuerung automatisch sichergestellt ist. Die Zuwendung an einen ausländischen Ehegatten ist nur abzugsfähig, wenn die Vermögensgegenstände auf einen trust übertragen werden, dessen trustee u.a. verpflichtet ist, die Nachlaßsteuer bei Ausschüttungen an den überlebenden Ehegatten bzw. bei dessen Ableben abzuführen. Dabei muß es sich um einen inländischen (domestic) trust handeln, der bestimmte Anforderungen erfüllt.
 
Qualified Stated Interest
Siehe original issue discount.
 
Qualified Terminable Interest Property (QTIP)
Qualifiziert auflösend bedingtes Eigentum, dessen Übertragung an den Ehegatten zur Inanspruchnahme der Ehegattenbefreiung (marital deduction) bei der Nachlaßsteuer (estate tax) berechtigt.
Anmerkung: Vermögensgegenstände, die der Erblasser unter einer Rückfallbedingung oder Befristung an den überlebenden Ehegatten überträgt, werden von der marital deduction nicht erfaßt und fallen grundsätzlich in den steuerbaren Nachlaß (taxable estate), was die estate tax erhöht. Damit steht der Erblasser vor dem Problem, daß eine z.B. durch Wiederheirat des überlebenden Ehegatten auflösend bedingte Zuwendung grundsätzlich nur um den Preis höherer Nachlaßsteuer zu haben ist. Da aber ein verbreitetes Bedürfnis für Wiederverheiratungsklauseln besteht, läßt der Gesetzgeber die marital deduction bei Zuwendungen zu, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Besteuerung erfolgt später, wenn der begünstigte Ehegatte sein Nutzungsrecht veräußert oder verstirbt.
 
Qualifying Foreign Trade Income (QFTI)
Im Ausland erwirtschaftete Einkünfte, für die eine Steuerfreistellung gewährt wird, s. extraterritorial income exclusion.
 
Qualifying Foreign Trade Property (QFTP)
Wirtschaftsgüter, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind. Einkünfte aus der Veräußerung dieser (Export-)Wirtschaftsgüter sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, s. extraterritorial income exclusion.
 

- R -

Rainbow Option
Komplexe Option, deren Ausübung an mehrere Faktoren (häufig an Aktienindizes, Fremdwährungskurse oder -indizes) gekoppelt ist. Solche Optionen werden auch als alternative option, multi-factor option oder outperformance option bezeichnet.

Beispiel:
A ist Eigentümer einer W-Aktie mit einem Buchwert von 100 und einem Kurswert von 150. A erwirbt eine Put-Option gegen Zahlung einer Prämie von 10. Die Option kann innerhalb eines Jahres zu einem Ausübungspreis von dem höchsten der drei folgenden Werte ausgeübt werden: die Kurswerte von X-Aktien, Y-Aktien oder Z-Aktien.

Steuerlich werden solche Optionen als schwebendes Geschäft (open transaction) behandelt. Siehe dazu näher unter option. [MB]
 
Real Estate Investment Trust (REIT)
Grundstücksfonds, der - obwohl eigentlich Körperschaftsteuersubjekt - ähnlich dem RIC als steuerlich transparente Einheit ausgestaltet ist. Der REIT
- muß als corporation oder an sich körperschaftsteuerpflichtiger trust verfaßt sein,
- darf keine Versicherungsgesellschaft oder Finanzinstitution sein,
- muß zur Behandlung als REIT optieren,
- darf keine closely held corporation sein,
- muß uneingeschränkt übertragbare Anteilszertifikate ausgeben (vinkulierte Namensaktien z.B. sind unzulässig),
- und muß schließlich mindestens 100 Anteilseigner haben.
Ähnlich wie im Fall des RIC unterliegt die Zusammensetzung des Fondsvermögens sowie der Fondseinkünfte gewissen Anforderungen. So müssen z.B. 75% des Vermögens aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Staatsanleihen und Bargeld bestehen. Ausserdem müssen mindestens 75% der Einkünfte aus Grundstücksmieten, Dividenden anderer REITs, Zinsen aus hypothekarisch gesicherten Darlehen sowie Grundstücksverkäufen stammen.

1. Laufende Besteuerung
Ähnlich dem RIC ist der REIT steuerlich transparent, d.h. ausgeschüttete Erträge werden nur einmal beim Anteilseigner besteuert. Diese Transparenz ist allerdings in einem geringeren Maße verwirklicht, da der REIT lediglich den "Charakter&q